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Internetwerbung und Umsatzsteuer
Mit
der zunehmenden Globalisierung verschwimmen mehr und mehr die Grenzen.
Leistungen werden im Internet angeboten, ohne dass man sofort erkennen kann, von
welchem Platz der Erde der
Geschäftspartner sein Unternehmen betreibt. Beispielsweise amazon oder
eBay, beide Unternehmen haben für Leistungen, die sie auf dem deutschen Markt
anbieten Ihren Sitz in Luxemburg.
Um
neue Kunden anzusprechen, nutzen viele dieser Unternehmen die umfangreichen
Werbemöglichkeiten im Internet. Die Werbung ist für viele Internetseiten eine
lukrative Einnahmequelle geworden.
Fraglich erscheint vielen Anbietern von Werbeflächen, wo
die Umsatzsteuer für die Werbeleistung zu zahlen ist und wie praktisch die
Rechnung auszusehen hat.
Grundsätzlich ist jeder Internetseiten - Betreiber, der
gegen Entgelt Werbung auf seinem Webauftritt anbringt, umsatzsteuerlich als
Unternehmer zu betrachten. D. h. er muss für diese selbständige und nachhaltige
Tätigkeit Umsatzsteuer zahlen. Hierfür sind grundsätzlich Steuern in Höhe von 19
% fällig.
Für
die Besteuerung ist immer der Ort, an dem die Leistung ausgeführt wird,
ausschlaggebend. Grundsätzlich werden Leistungen, die keine Lieferungen von
Waren sind, immer an dem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer sein
Unternehmen betreibt.
Beispiel: Unternehmer Tax aus Bremen betreibt einen sehr
erfolgreichen Internetautovermietung. Er bietet Fahrzeuge im Großraum Bremen an.
Die Fahrzeuge können auch im Ausland genutzt werden. Der Ort der
Leistungserbringung ist Bremen. Tax muss in Deutschland Umsatzsteuer
zahlen.
Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen
ist das Erbringen von Werbeleistung. Hier gilt abweichend zu der zuvor genannten
Regel, dass der Ort des Leistungsempfängers entscheidend ist.
In
den folgenden drei Fallkonstellationen erläutern wir Ihnen die grundlegenden
Unterschiede in der Behandlung der Werbeleistungen:
Der
Produktanbieter hat seinen Sitz im Inland
Der
Betreiber der Internetseite und der Produktanbieter sitzen in Deutschland. Für
die Leistung wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Die Rechnungsstellung
erfolgt unter Ausweis der 19 %
Umsatzsteuer.
Der
Produktanbieter hat seinen Sitz im EU - Ausland
Nehmen wir an, Sie betreiben eine Internetseite und Sie
stellen der Firma „Luxus“ aus Luxemburg ein Banner auf Ihrer Internetseite zur
Verfügung. Hierfür möchten Sie monatlich ein Entgelt in Höhe 1.000 € haben.
Der
Empfänger Ihrer Werbeleistung betreibt sein Unternehmen ausschließlich von
Luxemburg aus. Er ist in Luxemburg
als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer tätig. Um dies nachzuweisen,
lassen Sie sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma „Luxus“ geben.
Für
Ihre Leistung wird die Umsatzsteuer in Luxemburg und nicht in Deutschland
fällig, weil der Ort an dem die Leistung erbracht wurde nach den Gesetzen in
Luxemburg ist. Dies klingt für viele Unternehmer verwirrend, da sie ihre
Internetseite doch in Deutschland betreiben.
Eigentlich müssten Sie, als deutscher Unternehmer, in Luxemburg die Steuer abführen. Hier
gibt es aber eine Sonderregelung, bei der nicht der leistenden Unternehmer, also
Sie, sondern der Leistungsempfänger, also die Firma „Luxus“, die Umsatzsteuer in
Luxemburg zahlen muss. Dieses Verfahren ist in der EU vereinheitlicht
(reverse-charge-Regelung).
In
der Praxis gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:
1.
Sie schreiben der Firma
„Luxus“ eine Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag
wird in Höhe von 1.000 € ausgewiesen. Auf der Rechnung machen Sie auf die
entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG in Luxemburg
aufmerksam. Zudem vermerken Sie, dass der Kunde der Steuerschuldner ist, z.B.
„Steuerschuld verlagert“ oder „VAT reversed“
2.
Sie erhalten eine Gutschrift
von der Firma „Luxus“ in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und in der auf
die Übertragung der Steuerschuld hingewiesen wird.
In
Deutschland ist Ihre Werbeleistung umsatzsteuerlich nicht steuerbar.
Ein
praktisches Beispiel ist hier die Werbung für die Amazon EU S.a.r.l., 5, Rue
Plaetis - 2338 Luxemburg (USt-ID: DE 814584193).
Der
Produktanbieter hat seinen Sitz im nicht-EU-Ausland
(Drittland)
Eine weitere mögliche Konstellation ist, dass der
Produktanbieter im nicht-EU-Ausland (z. B. Schweiz) ansässig
ist.
Nehmen Sie nun an, dass Sie als Betreiber einer
Internetseite in Deutschland ein Banner der Firma „Schweizerberg“ anbringen
möchten. Das vereinbarte Entgelt beläuft sich wiederum auf 1.000 € pro
Monat.
Die
Frage nach dem Ort, an dem die Steuer zu zahlen ist, richtet sich wiederum nach
dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Da der Produktanbieter, als
Empfänger der Werbeleistung, seinen
Sitz in der Schweiz hat, ist der Ort der Leistungserbringung die Schweiz. D. h.
der Umsatz unterliegt der Schweizer Umsatzsteuer. In Deutschland ist für diesen
Umsatz keine Umsatzsteuer zu zahlen.
Grundsätzlich zahlt der deutsche Unternehmer in der
Schweiz keine Umsatzsteuer (Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe c MWSTG Schweiz) und der
schweizer Empfängern nur in dem Fall, wenn er Dienstleistungen im Wert von mehr
als 10.000 sfr (Artikel 24 MWSTG Schweiz) von ausländischen Unternehmern in
Anspruch nimmt. Die 10.000 sfr gelten nicht im Einzelfall sondern über alle
ausländischen Unternehmer, von denen bestimmte Leistungen in Anspruch genommen
werden.
Praktisch ist die Umsetzung im Falle der Schweiz
entsprechend der Abwicklung im EU-Land.
Ihre Ansprechpartner: Herr Beyer und Herr Zech von
onlinesteuerrecht.de
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