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Medikamentenversandhandel durch Onlineapotheken
Mit
Urteil vom 11.12.2003 über die Internetapotheke Doc Morris hat der europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verbot des Internetversandhandels von
Medikamenten in der Bundesrepublik nicht zu halten sein wird (Urteil
des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren C-322/01 Deutscher
Apothekerverband e. V. / 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval vom 11. Dezember
2003)
Trotz
des Herkunftslandsprinzipes in § 4 TDG war der Versandhandel von Medikamenten
immer umstritten. Das Herkunftslandsprinzip besagt, dass Leistungen eines
Diensteanbieters einem EU-Staat, die in diesem EU-Staat erlaubt sind, auch in
anderen EU-Staaten erlaubt sind.
Dies
ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG).
Es
gibt jedoch Ausnahmen. So legt § 4 Abs. 5 Nr. 3 TDG fest, dass es
Einschränkungen des Herkunftslandsprinzipes bei Fragen der öffentlichen
Gesundheit gibt. Hinzu kommt, dass nach § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) der
Versandhandel mit Arzneimitteln, die nur durch Apotheken abgegeben werden
dürfen, verboten ist.
Seit
Juni 2000 hat Doc Morris, eine niederländische Firma im Internet
verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
angeboten und zwar insbesondere in deutscher Sprache für Endverbraucher in
Deutschland.
Doc
Morris verkauft ausschließlich Arzneimittel, die entweder in Deutschland oder in
den Niederlanden zugelassen sind. Hiergegen hatte ein Apothekerverband geklagt.
Das Landgericht Frankfurt hatte Zweifel daran, ob die Verbote des
Arzneimittelgesetzes nicht gegen Grundsätze des freien Warenverkehrs verstoßen.
Aus diesem Grund hatte das Landgericht Frankfurt die Angelegenheit dem
europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt.
Der
EuGH hat angenommen, dass eine Rechtfertigung eines Verbotes von nicht
verschreibungspflichtigen (rezeptpflichtigen) Medikamenten nicht zu erkennen
ist. Ein absolutes Verbot von rezeptpflichtigen Medikamenten sei ebenfalls nicht
zu rechtfertigen.
Auf
Grund des absehbaren Urteils des europäischen Gerichtshofes und
Kostenersparnisgründen wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesgesetzblatt 2003, Seite 2190 ff.) das Apothekengesetz
geändert. Es wurden die § 11 a Apothekengesetz und § 11 b Apothekengesetz
eingeführt. § 11 a hat folgenden Wortlaut:
§ 11a ApoG
Die
Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf
Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich versichert, dass er im Falle der
Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen wird:
1. Der Versand wird aus einer öffentlichen
Apotheke zusätzlich zu dem
üblichen Apothekenbetrieb
und nach den dafür geltenden Vorschriften
erfolgen, soweit für den
Versandhandel keine gesonderten Vorschriften
bestehen.
2. Mit einem Qualitätssicherungssystem wird
sichergestellt, dass
a) das zu versendende Arzneimittel so
verpackt, transportiert und
ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit
erhalten
bleibt,
b) das versandte Arzneimittel der Person
ausgeliefert wird, die von dem
Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird.
Diese
Festlegung kann insbesondere die Aushändigung an eine
namentlich
benannte natürliche Person oder einen benannten
Personenkreis
beinhalten,
c) die Patientin oder der Patient auf das
Erfordernis hingewiesen wird,
mit
dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei
der
Medikation auftreten und
d) die Beratung durch pharmazeutisches
Personal in deutscher Sprache
erfolgen wird.
3. Es wird sichergestellt,
dass
a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
Eingang der Bestellung das
bestellte Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel
in
dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine
andere
Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt
hat;
soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel nicht
innerhalb
der
in Satz 1 genannten Frist versendet werden kann, ist der
Besteller
in
geeigneter Weise davon zu unterrichten,
b) alle bestellten Arzneimittel geliefert
werden, soweit sie im
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr
gebracht
werden dürfen und verfügbar sind,
c) für den Fall von bekannt gewordenen
Risiken bei Arzneimitteln ein
geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden,
zur
Information der
Kunden über solche Risiken und zu innerbetrieblichen
Abwehrmaßnahmen zur Verfügung steht,
d) eine kostenfreie Zweitzustellung
veranlasst wird,
e) ein System zur Sendungsverfolgung
unterhalten wird und
f) eine Transportversicherung abgeschlossen
wird.
Im
Falle des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten
Einrichtungen und Geräte verfügen wird.
Der
Versandhandel ist daher für eine Apotheke zusätzlich zu dem üblichen
Apothekenbetrieb möglich. Voraussetzung ist ein Qualitätssicherungssystem, das
im Einzelnen Fragen der Verpackung, der Auslieferung, der Information und der
Beratung enthält. Ferner muss sichergestellt werden, dass innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt
wird, unter Anderem eine kostenlose Zweitzustellung veranlasst wird und ein
System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird, sowie eine Transportversicherung
abgeschlossen wird.
Nach
unserer Auffassung sind diese Voraussetzungen relativ leicht einzuhalten, so
dass zumindestens im Regionalbereich es für Apotheken eine Alternative sein
kann, Medikamente auch im Versandhandel zu betreiben.
Für
Fragen zum Betrieb von Onlineapotheken stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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