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Leitsatz:
Suchmaschinenoptimierte
Webseiten können einem urheberrechtlichen Schutz
unterliegen.
OLG
Rostock, Beschluß vom 27.06.2007, AZ 2 W 12/07
Oberlandesgericht
Rostock
Az: 2 W
12/07
Entscheidung vom
27. Juni 2007
In dem
einstweiligen Verfügungsverfahren
...
hat der 2.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch am 27. Juni 2007
beschlossen:
1. Die Beschwerde
der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Rostock vom 09.03.2007 - Az.: 3 O 62/07 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
2. Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.900,- festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 91 a
Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg.
Die
Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) hat gemäß § 91 a ZPO die Kosten des
einstweiligen Verfügungsverfahrens in erster Instanz zu tragen, nachdem sich der
Rechtsstreit in der Hauptsache durch den von den Parteien geschlossenen
Vergleich erledigt hat. Der Antrag des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war ursprünglich zulässig und
begründet.
Dem Kläger stand
der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Danach
war es der Beklagten untersagt, die unstreitig vom Kläger erstellten Webseiten
ohne Hinweis auf dessen Urhebereigenschaft für die Herstellung der Seiten zu
nutzen, §§ 13, 97 Abs. 1 UrhG.
1. Es kann dahin
stehen, ob die Gestaltung von Webseiten Urheberrechtsschutz als Computerprogramm
gemäß §§2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG genießt. Computerprogramme im Sinne des
Urhebergesetzes sind Programme in jeder Gestalt (§ 69 a Abs. 1 UrhG). Der Schutz
erstreckt sich auf alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms, wenn dieses als
hinreichend individuelles Werk das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
ihres Urhebers ist (§ 69a Abs. 2 und 3 UrhG).
Abzugrenzen ist
der Begriff des Computerprogramms jedoch von sonstiger Software, insbesondere
von reinen Daten, die nicht gemäß § 69 a ff. UrhG geschützt ist.
Computerprogramme liegen nur vor, wenn sie eine Folge von Befehlen enthalten,
die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufs benutzt werden (OLG Hamburg
MMR 1999, 230: Wandtke/Bullinger/Grützmacher, UrhG, 2. Aufl., § 69a, Rn. 3,
17).
Webseiten, die
lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, sind
deshalb regelmäßig keine Computerprogramme. Denn der HTML-Code allein enthält
keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur
Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen.
Vielmehr werden
mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung der
Seite niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle
im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene
Bildschirmgestaltung im Internet kom-muniziert werden kann (OLG Frankfurt MMR
2005, 705; Wandtke/Bullinger/Grützmacher, a.a.O., Rn. 18;
Mestmäcker/Schulze/Haberstumpf, Urheberrecht § 69a UrhG, Rn .10; Dreier Schulze,
UrhG, 2. Aufl., § 69a, Rn. 12; Möhring/Nicolini/Hoeren, UrhG, 2. Aufl., § 69a,
Rn. 7).
So liegt der Fall
hier. Ausweislich der ersten Zeile des vom Kläger vorgelegten Quelltextes sind
die Webseiten als HTML-Datei erstellt worden. Dass auf den hier vorliegenden
Webseiten zusätzlich ablauffähige Programmbestandteile vorhanden sind, hat der
Kläger weder vorgetragen noch ist dies angesichts des eingereichten Ausdrucks
der Bildschirmoberflächen und des Quelltextes ersichtlich. Im Übrigen spricht
gegen die Annahme einer eigenen Schöpfung der HTML-Codierung, dass der Kläger
die Webseiten erkennbar mittels des Designprogramms "…." hergestellt hat. Das
ergibt sich aus der Zeile 16 des vorgelegten Quelltextes.
Ein solches
Designprogramm generiert den Quellcode selbsttätig, nachdem der Anwender die
gewünschten Elemente auf dem Bildschirm, z.B. mit der Computermaus, erzeugt und
spezielle Funktio-nen mit Hilfe entsprechender Schaltflächen eingefügt
hat.
2. Die Gesamtheit
der vom Kläger hergestellten Webseiten ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
geschützt.
Es ist allgemein
anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung
ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann, sofern die Gestaltung die
gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt
a.a.O.; OLG Hamm, MMR 2005, 106; OLG Düsseldorf MMR 1999, 729; LG München I MMR
2005, 267).
a) Ein Werk der
angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder ein Multimediawerk (§ 2 Abs. 1
Nr. 6, 2. Alt. UrhG, vgl. LG München I a.a.O.) liegt allerdings nicht vor.
Insoweit geht die Gestaltung der Webseiten nicht über das hinaus, was bei
ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu
leisten ist.
b) Der
urheberrechtliche Schutz ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Verwendung der
Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
Zwar bietet die
vom Kläger auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine
Besonderheiten.
Die sprachliche
Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten
bei Eingabe der plakativen Suchwörter "…" in die in Deutschland weit verbreitete
Suchmaschine "Google" unter den ersten Suchergebnissen erscheint. Nach dem vom
Kläger vorgelegten Ausdruck vom 22.02.2007 zeigte die Suchmaschine die Webseite
der Beklagten als erstes von etwa 10.100 Ergebnissen an. Dass dies kein
Zufallsprodukt, sondern von gewisser Dauer ist, ergibt sich daraus, dass die
Webseite auch Ende Juni 2007 noch als drittes Suchergebnis von nunmehr 12.100
Einträgen auftritt.
Weil die
Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den
Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der
Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der
zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung
erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen halten die Betreiber
von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim und
veränderten sie im Verlauf der Zeit.
Um gleichwohl für
eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse
zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der
Gestaltung des Internetauftritts.
Dass die -
vertraglich vereinbarte - Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist. belegen
die oben genannten Ergebnisse.
Darin liegt die
persönliche geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die
Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der
Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle
schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die
Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die
Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt
deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer
routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des
Materials beruht. Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter
erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen
Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung verschafft
den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus der Vielzahl
durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter von Häusern
heraus.
3. Der Kläger hat
deshalb gemäß § 13 S. 2 UrhG das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden
ist.
Das ist hier der
Hinweis auf die technische Realisierung durch die "(…)", deren Inhaber der
Kläger ist. Diese Bezeichnung seiner Urhebereigenschaft an der webbezogenen
Gestaltung hat der Kläger bei Erstellung der Seiten für die ursprüngliche Domain
der Beklagten - "www. (...) .de" - gewählt und eingefügt.
Indem die
Beklagte ihren Firmennamen geändert hat und die Webseiten nun unter der
ebenfalls geänderten Domain "www. (...) .de" anbietet, ist weder das
Urheberrecht noch das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner
Urhebereigenschaft entfallen. Durch die geringfügigen Änderungen in Bezug auf
den Firmennamen der Beklagten, denen der Kläger wegen des markenrechtlichen
Konflikts zustimmen musste (§ 39 Abs. 2 UrhG), ist ein neues Werk nicht
entstanden. Mit Ausnahme der Namensänderung und des Urheberhinweises sind die
vom Kläger gestalteten Webseiten - insbesondere auch die Maßnahmen im Rahmen der
Suchmaschinen-Optimierung - vollständig und unverändert in die neue Domain
übernommen worden.
4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich
nach dem Wert der erstinstanzlich entstandenen Kosten, § 3
ZPO.
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