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Leitsatz
Die
Fertigung eines Bewerbungsfotos bei einem Fotografen umfasst ohne weitere
Vereinbarung nicht automatisch das Nutzungsrecht zur Veröffentlichung im
Internet.
OLG
Köln, Urteil vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03
OBERLANDESGERICHT
KÖLN
URTEIL
Az:
6 U 91/03
Entscheidung
vom 19. Dezember 2003
Tenor:
I.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.6.2003 verkündete Urteil der 28.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 735/02 - teilweise abgeändert und im
Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.)
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
an den Kläger 1.160 EUR zu zahlen und
b)
jegliche Vervielfältigung, Nutzung und Weitergabe des nachfolgend
wiedergegebenen, von dem Kläger angefertigten Fotos zu unterlassen
(...)
2.)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.)
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen
III.)
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die
Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger
zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
IV.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe
abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in
derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind
folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei
Vollstreckung des Anspruches auf Unterlassung 5.000 EUR;
Zahlung
oder Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die
Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstitutes leisten.
V.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der
Kläger ist Fotograf und Inhaber einer Fotoagentur. Auf Betreiben der
Verlagsanstalt Handwerk, Handwerksblatt fertigte er eine Vielzahl von
Fotografien, die den Geschäftsführer der Beklagten zeigen. Dabei handelt es sich
teilweise um Portraitfotos, teilweise sind neben dem Geschäftsführer auch
Mitarbeiter der Beklagten abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen
Zwecken der Beklagten dienen. Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und 45
Vergrößerungen im Format 13 X 18 bestellte und erhielt die Beklagte 12 Abzüge
des oben wiedergegebenen Lichtbildes als Passfotos zum Preis von je 2,50 EUR.
Der Kläger beanstandet die unstreitige Verwendung dieses Fotos für verschiedene
Internet-Auftritte. Die Beklagte hält sich auf Grund von § 60 UrhG für
berechtigt, das Foto ihres Geschäftsführers im Internet zu
verbreiten.
Das
Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im übrigen Bezug genommen
wird, hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehenden, auf die AGB des
Klägers gestützten Schadensersatzanspruches zur Zahlung von 4.310 EUR und zur
Unterlassung verurteilt, weil sie nicht die Bestellerin des Bildes und nicht der
auf dem Foto Abgebildete und deswegen § 60 UrhG nicht einschlägig
sei.
Gegen
dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel der
vollständigen Klageabweisung verfolgt und weiterhin die Anwendung von § 60 UrhG
erstrebt.
Es
treffe zwar zu, dass sie nicht der Abgebildete sei, gleichwohl unterfalle die
Veröffentlichung der Vorschrift, weil der Abgebildete ihr Geschäftsführer sei,
der bei typischer Bürotätigkeit an seinem Arbeitsplatz und deswegen nicht als
Privatmann, sondern eben als ihr Geschäftsführer abgelichtet worden sei. Im
übrigen müsse sowohl der Besteller als auch der Abgebildete in der Lage sein,
einen Dritten umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen
Befugnisse zu betrauen. Im Ergebnis sei es so, dass sie lediglich die Rechte
ihres Geschäftsführers wahrgenommen habe. Es fehle auch an dem für Ansprüche aus
§§ 97,72 UrhG erforderlichen Verschulden. Dass § 60 UrhG nicht zu Gunsten einer
GmbH gelte, deren Geschäftsführer der Abgebildete sei, sei in der Rechtsprechung
bislang nicht entschieden worden. Deswegen habe sie hiermit auch nicht rechnen
müssen. Schließlich sei auch ein zurechenbarer ersatzfähiger Schaden nicht
entstanden. Denn der Kläger stehe nicht anders, als wenn nicht sie, sondern ihr
Geschäftsführer die Bilder als Privatmann veröffentlicht
hätte.
Der
Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint insbesondere, die Anwendung
des § 60 UrhG sei durch die von ihm zugrundegelegten AGB wirksam
ausgeschlossen.
Begründung
Die
Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagten
kommt zwar die Vorschrift des § 60 UrhG nicht zu Gute, sie kann jedoch für die
Verbreitung des Bildes auf fremden Internetseiten nicht in Anspruch genommen
werden.
Der
Zahlungsanspruch ist in Höhe von 1.160 EUR aus §§ 15, 16, 17, 72, 97 UrhG
begründet. Das Einstellen des Fotos in eine Internetseite stellt - was keiner
Begründung bedarf - eine den §§ 16 Abs.1 und 17 Abs.1 UrhG unterfallende
Vervielfältigung und Verbreitung des gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützten
Lichtbildes des Klägers dar. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte gegen den dem
Grunde nach hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch auf die
Ausnahmevorschrift des § 60 UrhG. Dabei lässt der Senat die Frage offen, ob die
AGB, die einen Ausschluss des § 60 UrhG vorsehen, entgegen der Auffassung des
Landgerichts wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Die Voraussetzungen des
§ 60 UrhG liegen nämlich nicht vor. Die Vorschrift räumt dem Besteller eines
Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und
unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist unter einem Bildnis eine bildliche
Personendarstellung zu verstehen (vgl. Schricker-Vogel, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz
13; Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 4; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60
Rz 16). Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden
Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch
des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die
auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst
vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können.
Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein
derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers
vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (vgl. Schricker-Vogel,
a.a.O., Rz 9). Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche
Wiedergabe im Internet war die Beklagte daher nicht
berechtigt.
Die
Beklagte trifft auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Ihr war bekannt, dass es
sich um ein nicht von ihr gefertigtes Lichtbild handelte, und sie durfte - was
sie selbst auch nicht für sich in Anspruch nimmt - nicht annehmen, der Erwerb
von 12 Passbildern zu je 2,50 EUR berechtige sie, das so erworbene Foto in das
Internet einzustellen und auf diese Weise unbegrenzt weltweit öffentlich zu
verbreiten.
Die
Beklagte muss für die durch die Anlagen 7 und 8 zur Klageschrift dokumentierte
zweimalige Veröffentlichung des Bildes auf ihrer Internetseite unter der
Internetadresse "www.comm-on.com" einstehen. Sie ist daher nach der
unangefochten gebliebenen Berechnung des Landgerichts auf S.6 ff der
angegriffenen Entscheidung zur Zahlung des Betrages von 1.160 EUR verpflichtet.
Soweit das Landgericht die Beklagte auch wegen der Veröffentlichung des Bildes
auf anderen, nicht von ihr verantworteten Internetseiten zur Zahlung von
Schadensersatz verurteilt hat, hat ihre Berufung demgegenüber Erfolg. Eine
Haftung auch für diese Veröffentlichungen würde voraussetzen, dass die Beklagte
das Bild den Betreibern jener Internetseiten übermittelt oder sonst bewusst
zugänglich gemacht hätte. Das kann jedoch der Entscheidung nicht zugrundegelegt
werden. Die Weitergabe des Bildes müsste für die als juristische Person selbst
handlungsunfähige Beklagte deren Geschäftsführer oder ein anderer
verantwortlicher Mitarbeiter vorgenommen haben. Das hat indes der Kläger nicht
in einlassungsfähiger Weise dargelegt. Vielmehr stellt sich die unsubstantiierte
Darstellung auf S.6 der Klageschrift, wonach die Beklagte das "Foto einem
Dritten überlassen und weitergegeben" hat, als reine Schlussfolgerung aus dem
Umstand dar, dass das Foto auch auf andere, nicht von der Beklagten
verantwortete Internetseiten eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung,
die der Kläger in dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4.12.2003
geäußert hat, ist deswegen die bewusste Überlassung des Fotos an einen
bestimmten Dritten, der seinerseits die Nutzung im Internet zu verantworten hat,
nicht gem. § 138 Abs.4 ZPO als zugestanden anzusehen. Es besteht auch kein
Erfahrungssatz, aus dem herzuleiten wäre, dass die Beklagte auf diese Weise das
Foto Dritten zugänglich gemacht hätte. Das Lichtbild war für jeden
Internetnutzer, der die aus deren Firma leicht abzuleitende Internetadresse der
Beklagten kannte oder sonst auf deren Internetauftritt gestoßen war, im Internet
einsehbar und konnte von dort aus kopiert werden. Überdies ist das Foto, das den
Geschäftsführer der Beklagten im Portrait zeigt, in den drei hier in Rede
stehenden, durch die Anlagen 9 - 11 zur Klageschrift dokumentierten Fällen von
solchen Unternehmen in das Internet eingestellt worden, bei denen er als
Referent aufgetreten ist. Es liegt daher nahe, dass das Foto gerade nicht von
der Beklagten, sondern von deren Geschäftsführer persönlich in seiner
Eigenschaft als Referent dem Betreiber der Website überlassen worden
ist.
Demgegenüber
hat die Berufung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der
Beklagten zur Unterlassung der Verwertung des Bildes
richtet.
Soweit
der Unterlassungsantrag eine zukünftige Verbreitung des Bildes im Internet zum
Gegenstand hat, ergibt sich dies bereits aus den vorstehend zu 1) dargelegten
Gründen: § 60 UrhG rechtfertigt eine öffentliche Wiedergabe nicht. Über diese
konkrete Verletzungsform hinaus besteht aber auch die Gefahr einer
Vervielfältigung und Veröffentlichung des Bildes nicht nur im Internet, sondern
etwa auf Geschäftsbriefen, Werbematerialien oder in ähnlichen Verlautbarungen
der Beklagten. Denn das Wesen der Rechtsgutsverletzung liegt nicht darin, dass
die Beklagte das Foto gerade im Internet verbreitet, sondern darin, dass sie
überhaupt das ihr zugängliche Passfoto vervielfältigt und anderen zugänglich
gemacht hat. Das Einstellen des Bildes zu Repräsentationszwecken im Internet mit
seiner potenziell weltweiten Reichweite begründet daher die Gefahr, dass die
Beklagte auch auf die beschriebene herkömmliche Weise von dem Bild Gebrauch
machen wird.
Auch diese nach
der Veröffentlichung im Internet drohende Nutzung des Fotos ist nicht durch die
Vorschrift des § 60 UrhG gerechtfertigt. Das ergibt sich allerdings nicht schon
aus dem Umstand, dass die beschriebenen Nutzungen zu gewerblichen Zwecken
vorgenommen würden. Die Bestimmung des § 60 UrhG setzt in ihrer aktuellen, durch
das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
10.9.2003 (BGBl. I S.1774) geänderten Fassung zwar voraus, dass die Verbreitung
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, auf das Verfahren ist die Norm aber in
ihrer früheren Fassung anzuwenden, die diese Einschränkung noch nicht enthielt.
Denn der Unterlassungsanspruch ist zwar auf die Zukunft gerichtet, gründet sich
aber auf den in der Verbreitung des Fotos im Internet liegenden Verstoß, der
bereits im September 2002 und damit vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle
erfolgt ist, und das Gesetz enthält eine Überleitungsvorschrift, die derartige
Fälle erfasst, nicht. Die Beklagte ist aber deswegen nicht gem. § 60 UrhG a.F.
zu der beschriebenen Nutzung berechtigt, weil sie weder Bestellerin des Fotos,
noch auf diesem abgebildet ist. Aus diesem Grunde kann auch im Rahmen des
Unterlassungsanspruches offen bleiben, ob die Anwendung der Vorschrift von den
Parteien vertraglich wirksam ausgeschlossen worden ist.
Die
Beklagte ist zunächst nicht Bestellerin im Sinne der Vorschrift. Besteller ist
derjenige, der mit dem Fotografen den Werkvertrag über die Herstellung des Fotos
im eigenen Namen und für eigene Rechnung schließt (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O.
Rz.17; Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 6; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., §
60 Rz 14). Es kann nicht festgestellt werden, dass dies die Beklagte war. Nach
der Darstellung des Klägers hat er den Auftrag von der Verlagsanstalt Handwerk,
Deutsches Handwerksblatt erhalten und hat diese ihm vereinbarungsgemäß die
Material- und Fahrkosten erstattet. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
Mangels näherer tatsächlicher Anhaltspunkte kann die Beklagte nicht allein
deswegen gleichwohl als Bestellerin angesehen werden, weil die Fotos, die sie zu
Repräsentationszwecken einsetzen wollte, in ihrem Interesse angefertigt worden
sind. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl.
Schricker-Vogel, a.a.O., Rz. 4 a.E. m.w.N.) und kann bei der gegebenen Sachlage
nicht auf die hinter der Verlagsanstalt stehende Beklagte erstreckt werden,
zumal diese bzw. ihr Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter zwar an der
Anfertigung einer Vielzahl von Bildern mitgewirkt haben, sie später aber neben
den 45 Vergrößerungen im Format 13 X 18 zu 6 DM lediglich die in Rede stehenden
Passbilder abgenommen hat.
Die
Beklagte ist auch nicht auf dem Foto abgebildet, abgebildet ist vielmehr ihr
Geschäftsführer. Die Abbildung ihres Geschäftsführers stellt indes nicht die
Abbildung einer GmbH dar. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass eine GmbH
als juristische Person nicht abgebildet werden kann und im Geschäftsleben durch
ihren Geschäftsführer vertreten und repräsentiert wird. Die Vorschrift hat den
bereits beschriebenen Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person
begründeten persönlichen Verbundenheit (auch) dem Abgebildeten das Recht der
unentgeltlichen Verwertung durch Weitergabe an Dritte einzuräumen. Dieses durch
die Bestimmung geschützte persönliche Interesse an dem eigenen Bild kann nur
natürliche, nicht aber juristische Personen betreffen und steht daher der
Beklagten als GmbH nicht zu. Aus diesem Grunde ist die Beklagte nicht deswegen
berechtigt, das streitgegenständliche Foto ihres Geschäftsführers ohne
Zustimmung des Klägers etwa für die Gestaltung einer Präsentationsmappe zu
verwenden, weil auf ihm ihr Geschäftsführer abgebildet ist. Dem kann auch nicht
entgegen gehalten werden, anstelle der Beklagten habe ihr Geschäftsführer das
Recht, in dem von § 60 UrhG a.F. gezogenen Rahmen das Bild zu nutzen. Denn die
Erstellung einer solchen, die Beklagte betreffenden Repräsentationsmappe stellt
auch dann, wenn sie von ihrem Geschäftsführer vorgenommen wird, eine Nutzung des
Fotos durch die Beklagte und nicht durch ihren Geschäftsführer persönlich dar
und unterfällt damit der Vorschrift nicht. Der Geschäftsführer der Beklagten
selbst darf als Abgebildeter das Foto für eigene Zwecke gem. § 60 UrhG nutzen.
Zu diesen Zwecken gehört aber eine Verwendung des Fotos nicht, die nicht der
Präsentation des Geschäftsführers persönlich, sondern der Beklagten dient. Ohne
Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Abgebildete müsse in der Lage sein,
einen Dritten umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen
Interessen zu betrauen. Es trifft zwar zu, dass der Berechtigte - was durch die
Neufassung des Gesetzes in den Wortlaut von § 60 Abs.1 S.1 UrhG aufgenommen
worden ist - auch schon gem. § 60 UrhG a.F. seine Rechte nicht nur selbst
wahrnehmen kann, sondern das Bildnis auch durch Dritte vervielfältigen lassen
darf (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 21). Das erweitert aber die eigenen
Rechte der Beklagten nicht. Diese darf danach die Nutzungen für ihren
Geschäftsführer ziehen, die ihm persönlich erlaubt sind, dazu gehört aber aus
den dargestellten Gründen die mit Blick auf die Einstellung in das Internet
drohende Verwertung in Präsentationen, Werbematerialien und anderen in Betracht
kommenden Veröffentlichungen, die die Beklagte selbst und nicht ihren
Geschäftsführer zum Gegenstand haben, nicht. Für die Entscheidung ist
schließlich ohne Bedeutung, ob die Beklagte, wie sie meint, nicht damit rechnen
musste, dass § 60 UrhG nicht auf eine GmbH anwendbar ist. Denn der
Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 S.1 UrhG setzt ein Verschulden nicht
voraus.
Ist
damit der Unterlassungsanspruch in der weiten von dem Landgericht zuerkannten
Fassung begründet, so hat der Senat lediglich zum Zweck der besseren
Identifizierung des Fotos dieses in den Tenor
eingeblendet.
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(Unterschriften)
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