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Leitsätze:
1.Die
Pflicht, die Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen oder ggf. zu
verhindern, besteht nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte
dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen
wird. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem
Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder
andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt
sein können.
2.Auch
wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den
Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits
deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen, wie enge Familienangehörige
(Kinder), bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
3.
Eine Instruktionspflicht dahingehend, dass mit einem Internetanschluss keine
Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber
gegenüber seinen volljährigen Familienangehörigen nicht.
OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07
11 W 58/07
2/3 O 172/07
Landgericht Frankfurt am Main
OBERLANDESGERICHT
FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
…
hat der 11. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht … am
20.12.2007 b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde der
Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
30.08.2007 – Az.: 2/3 O 172/07 – wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 5.200,-- EUR.
G r ü n d e :
I.
Die Verfügungsklägerin (nachfolgend:
Klägerin) hat den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) als Störer wegen
einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat behauptet, am
18.09.2006 ab 11:50:25 Uhr seien unter der IP-Adresse … insgesamt 290
Audiodateien im mp3-Format illegal im Internet verfügbar gemacht worden. Unter
den 290 Audiodateien hätten sich auch die Musikaufnahmen „…“, „…“ und „…“ der
Künstlergruppe A befunden. An diesen Musiktiteln habe sie aufgrund eines am
13.10. 2003 geschlossenen exklusiven Vertrages mit der Künstlergruppe A die
ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler erworben. Zudem habe
sie Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller.
Zum Zeitpunkt des Downloads sei die
genannte IP-Adresse dem Computer des Beklagten zugeteilt gewesen. Dies ergebe
sich aus Auskünften der B AG sowie des Provider C AG gegenüber der
Staatsanwaltschaft Aurich in einem Strafverfahren gegen den Beklagten wegen
Urheberrechtsverletzung (Bl. 22 - 24 d. A.).
Auf Antrag der Klägerin hat das
Landgericht durch eine im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung vom
11.04.2007 dem Beklagten untersagt, die oben genannten Musikaufnahmen der
Künstlergruppe A auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von
Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Dagegen hat der Beklagte Widerspruch erhoben.
Der Beklagte hat u. a. behauptet, weder
er noch seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen hätten am 18.9.2006 einen
der drei Songs der Gruppe A heruntergeladen oder anderen Benutzern zugänglich
gemacht. Er selbst sei bei der Feuerwehr in O1 beschäftigt und habe zu der
fraglichen Zeit seinen Dienst verrichtet. Auch seine Ehefrau sei berufstätig und
am 18.09.2006 im Dienst gewesen. Seine volljährige Tochter sei gleichfalls
berufstätig und habe an diesem Tag gearbeitet. Die minderjährige Tochter sei
noch schulpflichtig und zu dieser Zeit in der Schule
gewesen. Eine Nutzung des Computers
durch diese drei Personen scheide auch deshalb aus, weil er seinen
Internetzugang durch ein eigenes Passwort geschützt habe, das den übrigen
Personen in seinem Haushalt nicht bekannt sei. Ferner hat er sich darauf
berufen, seine minderjährige Tochter und seine volljährige Tochter stets
eindringlich darauf hingewiesen zu haben, keine widerrechtlichen Nutzungen in
Form von Urheberrechtsverletzungen oder ähnlichen Verstößen im Internet
vorzunehmen.
Wegen der Verdachts einer gleich
liegenden Urheberrechtsverletzung wurde gegen den Beklagten ein weiteres
Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Aurich geführt, das zum Gegenstand
hatte, dass am 20.10.2006 mit der IP-Nummer … insgesamt 547 Audiodateien
rechtswidrig über das Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Auch
in dieser Strafsache erteilten die B AG und der Internetprovider C AG der
Staatsanwaltschaft die Auskunft, dass die IP-Nummer dem Beklagten zugeordnet
gewesen sei. Bei einer Vernehmung in der vorgenannten Strafsache gab der
Beklagte an, er habe vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren. Jedes seiner
Kinder habe noch Zugang zum Elternhaus. Im Haushalt wohnten nur noch die
14jährige Tochter und der 27jährige Sohn. Zum Computer der Beklagten habe jeder
Zugang.
In der Widerspruchsverhandlung hat der
Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das
Landgericht die Kosten des Eilverfahrens der Klägerin auferlegt und zur
Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die
Musikaufnahmen „…“ und „…“ zum Download zur Verfügung gestanden hätten und dass
die fragliche IP-Adresse zum Zeitpunkt der rechtsverletzenden Handlung dem
Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Gegen den am 03.09.2007
zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 10.9.2007 sofortige Beschwerde
eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Kosten des Eilverfahrens
der Klägerin auferlegt.
Nachdem die Parteien das Eilverfahren
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden (§ 91a ZPO). Dies führt hier dazu, dass die Kosten der Klägerin
aufzuerlegen sind. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG.
Die Klägerin ist allerdings
aktivlegitimiert. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Justitiars,
Herrn D, glaubhaft gemacht, dass sie Tonträgerhersteller der im Verfügungsantrag
genannten Musiktitel ist. Aufgrund dessen ist ihr gemäß § 85 Abs. 1 UrhG das
ausschließliche Recht vorbehalten, die Tonträger zu vervielfältigen, zu
verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin hat ferner glaubhaft
gemacht, dass die IP-Adresse … am 18.09.2006 um 11:50 Uhr dem Internetanschluss
des Beklagten zugeordnet war. Mit seiner gegenteiligen Entscheidung hat das
Landgericht die Beweislage nicht ausgeschöpft. Es trifft zwar zu, dass die
Mitteilungen der B AG und der C AG gegenüber der Staatsanwaltschaft Aurich nur
in Kopie vorgelegt worden sind. Zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO
können jedoch auch schriftliche Erklärungen von Zeugen, unbeglaubigte Kopien
oder Urkundenabschriften verwertet werden (Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 26.
Auflage, § 294 Rdn. 5). Abgesehen davon ist auch als unstreitige Indiztatsache
heranzuziehen, dass Mitarbeiter der beiden Unternehmen gegenüber der
Staatsanwaltschaft die von der Klägerin vorgetragenen Auskünfte erteilt haben.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese Mitarbeiter andere Erkenntnisse hatten, als
sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben haben (vgl. LG Hamburg CR 2006,
780. 781). Der Glaubhaftmachung durch die Klägerin steht ferner nicht entgegen,
dass es gemäß dem Vortrag des Beklagten möglich ist, sich innerhalb weniger
Stunden eine andere IP-Adresse zuzulegen. Denn die Klägerin hat in gleicher
Weise glaubhaft gemacht, dass am 20.10.2006 ein gleichartiger
Urheberrechtsverstoß unter einer IP-Adresse begangen wurde, die wiederum dem
Anschluss des Beklagten zugeordnet war. Angesichts dessen ist es auszuschließen,
dass der Beklagte zweimal innerhalb kurzer Zeit das Opfer einer derartigen
Manipulation geworden sein soll.
Die Klägerin hat jedoch die
Passivlegitimation des Beklagten nicht glaubhaft machen können.
Dass der Beklagte das in Rede stehende
Filesharing am 18.09.2006 eigenhändig begangen habe, lässt sich nicht mit
genügender Sicherheit feststellen. Der Beklagte behauptet, zur Tatzeit seinen
Dienst als Feuerwehrmann ausgeübt zu haben. Diese Einlassung ist nicht nur
naheliegend, sondern von der Klägerin auch in keiner Weise widerlegt. Dem
Verletzten obliegt jedoch die Glaubhaftmachung dafür, dass der in Anspruch
Genommene die Tat auch begangen hat.
Die Klägerin hat aber auch nicht
glaubhaft gemacht, dass der Beklagte in sonstiger Weise als Störer für die
Urheberrechtsverletzung haftet. Zwar kann als Störer für eine
Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher
Beitrag kann vom Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er dem Täter
seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat.
Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer
der Verletzung ist, voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Andernfalls
würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die
die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. (BGHZ 158,
236, 251 – Internet-Versteigerung I; WRP 2007, 964, 968 – Internet-Versteigerung
II).
Der Umfang der Prüfungspflicht richtet
sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen
eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses
diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu
instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine
Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines
Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht
jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der
Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.
Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb
grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen
dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht
bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Der Senat hat bereits entschieden,
dass der Ehemann seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für
Rechtsverletzungen hat, seinen Account für den Handel auf einer
Verkaufsplattform überlassen kann, ohne die Ehefrau ständig überwachen zu müssen
(Urteil vom 16.05.2006 – 11 U 45/05, Seite 10 des Urteilsumdrucks, nicht
rechtskräftig). Das gleiche gilt für die Zurverfügungstellung des
Internetanschlusses und ebenso wie gegenüber dem Ehegatten im Verhältnis des
Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im
Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird,
hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende
Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu
überwachen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von
Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg, CR 2006, 780, 781 und MMR 2007,
131, 132). Im Übrigen trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer
Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast
zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen
Anschluss begangen hat. Der Beklagte ist dieser Darlegungslast jedoch
nachgekommen. Er hatte angegeben, dass ihm nicht bekannt sei, dass eines seiner
Familienmitglieder den behaupteten Verstoß begangen habe. Der Beklagte hat
ferner bezüglich der in seiner Familien lebenden Angehörigen begründet, weshalb
diese nach seiner Kenntnis den Rechtsverstoß nicht begangen haben können. Seine
Darlegung erscheint erschöpfend; sie ist keineswegs fernliegend, zumal er
andererseits eingeräumt hat, dass seine Ehefrau und seine Kinder mit eigenen
Passwörtern Zugang zum Internet haben.
Nach dem oben Ausgeführten kann zwar
nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt es vielmehr nahe, dass sich eines der
Familienmitglieder des Beklagten an dem streitgegenständlichen
urheberrechtswidrigen Filesharing beteiligt hat. Da die Klägerin jedoch keine
derartigen oder ähnlichen Rechtsverstöße vortragen kann, die vor dem 18.09.2006
mit Hilfe des Computers des Beklagten begangen wurden, traf den Beklagten
bezüglich keines seiner Familienmitglieder eine Überwachungspflicht. Es gibt
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine außerhalb der Familie stehende
Person den Internetzugang des Beklagten
zu der Rechtsverletzung benutzt hat, denen gegenüber der Beklagte von vornherein
misstrauisch hätte sein müssen (siehe dazu LG Mannheim, MMR 2007, 537). Auch die
Benutzung eines ungeschützten W-LAN durch Dritte steht vorliegend nicht in Rede
(dazu etwa LG Hamburg, MMR 2006, 763; LG Mannheim, MMR 2007, 537).
Eine Instruktionspflicht dahin, dass
mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden,
traf den Beklagten gegenüber seinen volljährigen Familienangehörigen nicht. Der
Beklagte kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne
weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie
derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen (LG Mannheim, MMR 2007, 267,
268). Soweit eine Belehrungspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter
bestanden hat, ist der Beklagte dieser Pflicht nachgekommen. Er hat unbestritten
vorgetragen, dass er diese stets eindringlich darauf hingewiesen habe, keine
Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet vorzunehmen.
Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt,
hat die Klägerin die Kosten zu tragen (§ 97 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist
in entsprechender Anwendung der §§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO
ausgeschlossen.
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