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Vertrauen ist gut - aber schriftlich ist besser
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Vereinbarung über Verwendung von Fotos im Internet
Der
Sachverhalt, der dem Urteil des
Landgerichtes Hamburg vom 14.03.2007, Az.: 308 O 730/96 zugrunde liegt, ist
beispielhaft für die wohl täglich im Internet stattfindenden
Urheberrechtsverletzungen. Zumindest lässt sich aus unserer jahrelangen
Beratungspraxis auf diesem Rechtsgebiet sagen, dass sich die Parteien des
Rechtsstreits beliebig in Beruf, Branche und Alter austauschen lassen. Gleiches
gilt für den verwendeten Schutzgegenstand, was hier Fotos sind, aber eben so gut
Grafiken, Webseiten oder Computerprogramme hätten sein können. Allen Fällen
gleich ist jedenfalls, dass die beklagte Partei davon ausging, dass der
Rechteinhaber ihr die Benutzung der Fotos, Grafiken etc. erlaubt hat, aber diese
Zustimmung sich vor Gericht nicht mehr beweisen lässt. Vor allem wegen dieser
fehlenden Beweisbarkeit scheitern die beklagten Nutzer vor Gericht mit ihrem
Vortrag, der Kläger habe ihr am Telefon oder in einer Email (die es natürlich
nicht mehr gibt) ausdrücklich gestattet, seine Fotos, Grafiken o. ä. im Internet
zu verwenden.
Was
war passiert?
Der
Antragsteller und Kläger ist KFZ-Gutachter. In seinen Gutachten zum Nachweis der
an Unfallfahrzeugen eingetretenen Schäden verwendet der Kläger stets zahlreiche
Lichtbilder von den jeweiligen Fahrzeugen. Im Streitfalle ging es um ein
Gutachten über Schäden an einem PkW Renault Twingo. Das Gutachten leitete der
Kläger dem Versicherer als Beklagte zu. Dabei stellte der Kläger der Beklagten
eine Vergütungsforderung für das Gutachten, wobei die Lichtbilder gesondert mit
36,00 Euro abgerechnet wurden.
Die
Beklagte digitalisierte 3 der Lichtbilder aus dem Gutachten und stellte sie in
eine sogenannte Restwertbörse im Internet ein. Diese Restwertbörse ist ein
Portal, auf dem für beschädigte Fahrzeuge Angebote von gewerblichen Käufern
eingeholt werden können. Der Kläger sieht in der Nutzung seiner Bilder im
Internet eine Verletzung seiner Urheberrechte. Nach erfolgloser Abmahnung
erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die
weitere Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos im Internet untersagt
worden ist. Gegen diese einstweilige Verfügung wehrte sich die Beklagte nunmehr
mit einem Widerspruch, infolge dessen das hier besprochene Urteil ergangen ist.
Die
Beklagte vertritt die Ansicht, dass ihr die Nutzungsrechte an den Fotos
übertragen worden seien und sie daher zur Nutzung der Bilder im Internet
berechtigt gewesen war. Denn einziger Zweck der Lichtbilder sei es, diese dem
Versicherer zur Schadensregulierung zu überlassen. Dabei war es seit Jahren
branchenüblich, dass sich die Versicherer solcher Restwertbörsen zur Ermittlung
des tatsächlichen Restwertes der Fahrzeuge bedienen und dabei die Fotos aus dem
Gutachten dort einstellen. Dies war dem Kläger seit langem bekannt und
Vorbehalte gegen dieses Verhalten sind niemals gemacht worden. Wenn der Kläger
das Verhalten der Beklagten also jahrelang widerspruchslos geduldet hat und sich
zudem die Fotos vergüten lasse, so übertrage er damit konkludent auch die
Online-Nutzungsrechte an den Fotos, so die Beklagte. Wirklicher Grund für die
Rechtsstreitigkeit sei allein, dass sich die Beklagte geweigert habe, die Kosten
für ein anderes Gutachten zu zahlen. Vor diesem Hintergrund sei das Beharren des
Klägers auf ihre formale Rechtsposition aus dem Urheberrecht
rechtsmissbräuchlich.
Was
meint das Gericht?
Die Hamburger Richter gaben dem Kläger recht.
Indem die Beklagte die Fotos aus dem Gutachten digitalisierte und im Internet
verwendete, hatte sie das sogenannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
gemäß § 19 a UrhG verletzt, da hierfür eine Zustimmung des Klägers nicht vorlag.
Eine
ausdrückliche Einräumung der erforderlichen Online-Nutzungsrechte an den Fotos
hat nicht stattgefunden. Und eine schlüssige Rechteeinräumung aus dem Verhalten
des Klägers, also aus der Kenntnis der Verwendung der Fotos im Internet durch
die Beklagte sowie die Bezahlung der Fotos, vermochte das Gericht nicht zu
erkennen. Denn, so führen die Richter aus:
"Bei
der Annahme der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch
schlüssiges Verhalten ist Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, dass der
entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dazu gehört weiter,
dass der Zweck des Vertrages die streitige Nutzungsbefugnis erfordert....
Zutreffend wird damit maßgeblich auf die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5
UrhG abgestellt."
Weiter
heißt es zur Zweckübertragungsregel:
"Der
Zweckübertragungsgedanke, der ... , besagt im Kern, dass der Urheber in
Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang
einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert... . In dieser
Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die
Tendenz haben, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in
angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird... Dies
bedeutet, dass im allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend
eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszweckes ermöglicht
wird."
Nach
diesen vom Bundesgerichtshof bestätigten Rechtsauffassungen kam das Gericht zu
seiner Entscheidung, dass das Recht, die Fotos aus dem Gutachten einscannen und
in die Internetbörse einstellen zu dürfen, nicht übertragen worden ist. Auch
wenn der einzige Zweck der Lichtbilder der sei, sie dem Versicherer zur
Schadensregulierung zu überlassen, folgt daraus nicht, dass die Beklagte mit den
Fotos nach Belieben verfahren und in einem Internetauftritt einstellen darf.
Auch wenn die Restwertbörse im Internet für die Beklagte ein einfacher Weg zur
Überprüfung des vom Gutachter angegebenen Restwertes ist, halten die Richter
dabei die Verwendung der Fotos für nicht unbedingt erforderlich.
"Das
gilt nach Auffassung des Gerichtes selbst dann, wenn die Verwendung solcher
Fotos in Restwertbörsen seit Jahren üblich sein sollte und dies auch dem
Antragsteller bekannt war."
Die
Richter weisen zu Recht noch darauf hin, dass bei der Verwendung von
urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Urheber seinen Vorbehalt gegen
eine bestimmte Art der Nutzung erheben muss, sondern vielmehr der Nutzer sich
ausdrücklich vom Urheber die Rechte für die jeweilige Nutzungsart, hier das
Internet, einräumen lassen muss.
Das
Gericht sah das Verhalten des Antragstellers und Klägers nicht als
rechtsmissbräuchlich an, da dieser lediglich die sich aus seiner Rechtsposition
ergebenden Rechte geltend macht.
Was
bedeutet dies für die Praxis?
Die Grundregel im Rechtsverkehr mit
urheberrechtlichen Nutzungsrechten ist, dass derjenige, der einen geschützten
Gegenstand verwendet, im Zweifelsfall beweisen muss, dass er dazu berechtigt
ist. Kann er diesen Beweis vor Gericht nicht führen, sei es, weil eine
schriftliche Vereinbarung nicht erfolgte, oder die Email mit der Zusage nicht
mehr existiert, oder sei es, weil der Rechteinhaber seine Zusage am Telefon nun
vor Gericht bestreitet, ist die Benutzung des geschützten Werkes widerrechtlich.
Denn im Zweifelsfalle verbleiben die Rechte beim Urheber und gelten damit als
nicht übertragen.
Sofern
Sie also für Ihre Webseite, Ihren eBay-Auftritt oder für sonstige Werbemaßnahmen
Fotos, Texte oder Logos von anderen verwenden, ist nur dringend anzuraten, dass
Sie sich hierfür die schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers einholen. Auch
wenn es sich bei demjenigen, von dem Sie die Fotos etc. erhalten haben, um einen
Freund oder langjährigen Vertragspartner handelt und eine schriftliche
Vereinbarung über etwaige Nutzungsrechte "albern ist", tragen allein Sie
letztlich das Risiko, wenn es doch irgendwann einmal zu einem Streit kommen
sollte. Denn wie das vorliegende Urteil des LG Hamburg noch einmal deutlich
macht, hat man ohne eine schriftliche Vereinbarung im Streitfalle ziemlich
schlechte Karten. Da das Urheberrecht zum Schutz der Urheber sehr streng ist,
lässt sich regelmäßig weder aus Begleitumständen des Einzelfalles noch aus dem
Verhalten des Urhebers eine konkludente (schlüssige) Übertragung von
Nutzungsrechten begründen. Daher ist zwar Vertrauen in den Vertragspartner gut
und wichtig. Sobald es aber um urheberrechtliche Nutzungsrechte geht, ist eine
schriftlich abgefasste Nutzungsvereinbarung (Lizenzvertrag) besser.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwältin
Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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