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Seit dem 11.06.2010: Widerrufsfrist bei eBay muss nicht unbedingt 14 Tage betragen

Im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung seit dem 11.06.2010 haben eBay-Händler die Möglichkeit, statt wie bisher mit der Frist von einem Monat jetzt auch mit einer Frist von 14 Tagen über das Widerrufsrecht zu informieren. Voraussetzung ist, dass gewährleistet ist, dass der Verbraucher spätestens am Tag nach Vertragsschluss das Widerrufsrecht per Email erhält. eBay selbst stellt zurzeit noch keine automatische Informationsfunktion über das Widerrufsrecht für alle gewerblichen eBay-Händler zur Verfügung, so dass aktuell (Stand 07.07.2010) nur diejenigen eBay-Händler mit der 14-Tages-Frist belehren können, die ein externes Abwicklungstool, wie Afterbuy o. Ä. verwenden, das gewährleistet, dass der Verbraucher auf jeden Fall die Widerrufsbelehrung spätestens am Tag nach Vertragsschluss per Email erhält.

Widerrufsfrist von einem Monat wird abgemahnt

Uns liegen zurzeit “Privatabmahnungen” vor, d. h. Abmahnungen, die ohne einen Anwalt ausgesprochen wurden, bei denen von einer tieferen Rechtskenntnis nicht auszugehen ist. In der Abmahnung heißt es, bei eBay müsse mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen statt einer Frist von einem Monat belehrt werden. In der Unterlassungserklärung heißt es dann, man habe es zu unterlassen, bei eBay dem Verbraucher zu erklären, er habe eine Widerrufsfrist von einem Monat. Dies ist natürlich Blödsinn.

Selbstverständlich können eBay-Händler auch weiterhin mit einer Frist von einem Monat belehren. Nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich wenn gewährleistet ist, dass der Verbraucher spätestens am Tag nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht per Email informiert wird, kann eine Widerrufsfrist von 14 Tagen verwendet werden. Dies muss jedoch nicht geschehen.

Eine derartige Abmahnung ist daher vollkommen unberechtigt!

Eine andere Frage ist, dass eBay-Händler langsam zusehen sollten, an sämtlichen Stellen in Ihrem eBay-Auftritt nur noch das neue Widerrufsbelehrungs-Muster zu verwenden.

Stand: 07.07.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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