neue-widerrufsbelehrung-entwurf

Der neue Entwurf einer Muster-Widerrufsbelehrung des Justizministeriums – 4 DIN A4 – Seiten lang und immer noch nicht rechtssicher!

 

Was bisher geschah…

Eigentlich wollte der Gesetzgeber es dem Fernabsatzhandel einfach  machen und hat in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Musterwiderrufsbelehrung und Musterrückgabebelehrung gestaltet. Wer gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV diese Muster-Belehrung verwendet, so der Wille des Gesetzgebers, sollte eigentlich auf der sicheren Seite sein.

In der Praxis ist die Muster-Belehrung (wir sprechen an dieser Stelle beispielhaft nur von der Muster-Widerrufsbelehrung, es gilt jedoch sinngemäß auch für die Muster-Rückgabebelehrung) von Gerichten in einzelnen Punkten verworfen worden, da die bisherige Belehrung des Gesetzgebers in einigen Punkten kryptisch und unklar ist und nach unserer Erfahrung weder von Händlern noch von Verbrauchern verstanden wird. Kritikpunkte sind insbesondere der Beginn der Widerrufsfrist, Gefahrtragungsregelungen bei der Rücksendung, Fragen des Wertersatzes für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und zuletzt die Hinsendekosten. Nachdem die umfangreichen Abmahnwellen auch bei der Gesetzgebung ankamen, unternahm die FDP-Fraktion im Bundestag am 08.11.2006 eine kleine Anfrage, die durch die Bundesregierung in der Drucksache 16/3387 eher unbefriedigend beantwortet wurde .

Da auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Internethandel zur heutigen Zeit in Deutschland hat, das Problem wohl nicht ausgesessen werden konnte, ist nunmehr eine neue Widerrufsbelehrung in der Diskussion.

Aktueller Diskussionsentwurf des Justizministeriums

Uns liegt der aktuelle Diskussionsentwurf für die neue Widerrufsbelehrung vor. Konkret handelt es sich um den Diskussionsentwurf für eine “3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung”. Ob eine neue Widerrufsbelehrung später so wie im Diskussionsentwurf aussehen wird oder ob es noch Änderungen gibt, vermögen wir an dieser Stelle nicht zu sagen. Uns ist jedoch bekannt, dass die Landesjustizverwaltungen mit Frist bis zum 07.12.2007 aufgefordert wurden, Stellungnahmen zu diesem Entwurf abzugeben. Einschlägige Interessenverbände sind ebenfalls an der Diskussion beteiligt.

Wenn die neue Muster-Widerrufsbelehrung tatsächlich in der Form veröffentlicht wird, wie sie zur Zeit in der Diskussion ist, sieht es jedoch für Internethändler auch weiterhin düster aus:

Hintergrund des Umstandes, dass deutsche Gerichte die Widerrufsbelehrung in einzelnen Punkten als falsch und unklar eingeschätzt und verworfen haben, ist die Tatsache, dass die Belehrung nur als Verordnung veröffentlicht wurde. Eine Verordnung kann durch deutsche Gerichte problemlos verworfen werden. Solange die Widerrufsbelehrung somit nicht in Gesetzesform gegossen wird, bspw. innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird sich an dem Grundproblem, dass unklare Punkte im Rahmen der Widerrufsbelehrung unklar und somit auch wettbewerbswidrig sein könnten, nichts ändern.

Der Diskussionsentwurf versucht die missliche Situation dadurch aufzulösen, indem die Widerrufsbelehrung in vielen Punkten klarer gefasst wird, in einigen Punkten jedoch unklar bleibt, eine Klärung des Bundesgerichtshofes in einigen Punkten vorwegnimmt und zudem so lang und unverständlich wird, dass eine Abmahnsicherheit ins Gegenteil verkehrt wird:

Endgültig kein Wertersatz bei eBay

Während der Fristbeginn zukünftig auf jeden Fall klarer gefasst wird, nimmt der Diskussionsentwurf für den Fall, dass erst nach Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt werden kann, wie es bspw. bei eBay der Fall ist, an, dass ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden kann. Diese Frage ist nicht abschließend geklärt und zudem für eBay-Händler von immenser wirtschaftlicher Bedeutung. Während bspw. das OLG Hamburg und das OLG Köln die Geltendmachung von Wertersatz auch bei eBay als zulässig erachten, geht der Entwurf davon aus, dass ein Wertersatz bei eBay gerade nicht geltend gemacht werden kann. Aktuell diskutierte Fragen, wie bspw. die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten mit in die Belehrung aufgenommen werden soll, bleiben ungeklärt.

Das gab´s noch nie: 3 Seiten Gesetzeswiederholung

Voraussetzung dafür, dass die Widerrufsfrist überhaupt beginnt zu laufen, sind ferner grundsätzlich Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB. Hier beschreitet der Gesetzgeber ganz neue Wege, indem die Anmerkung 3 b sowie die Anmerkung 12 des neuen Musters vorsieht, dass im Wortlaut folgende Regelungen abzudrucken sind:

– § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 BGB-InfoV

– 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, § 3 BGB-InfoV

– § 2 BGB-InfoV

Dies hat zur Folge, dass Bestandteil der neuen Muster-Widerrufsbelehrung eine umfangreiche Gesetzeswiederholung wird. Dies hat mal eben zur Folge, dass die neue Widerrufsbelehrung 1.700 Worte umfasst und somit bei einer Gestaltung, die nah an der Grenze des Lesbaren ist, ca. 4 DIN A4 – Seiten umfasst! Es versteht sich an dieser Stelle von selbst, dass die Transparenz für den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher an dieser Stelle auf der Strecke bleibt.

Hinzukommt, dass wir davon ausgehen, dass die genannten Normen im Einzelfall auch auszufüllen sind. Wie dies im Einzelfall zu geschehen hat, ist in einigen Punkten zudem gänzlich ungeklärt.

Ein Beispiel: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV ist über den Vorbehalt zu informieren, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen und ein Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen. Wer einen entsprechenden Vorbehalt in seine AGB mit aufnimmt, hat jedoch unverzüglich ein Problem, da zumindest gegenüber Verbrauchern entsprechende Ersatzlieferungsklauseln nach aktueller BGH-Rechtsprechung unwirksam und somit wieder einmal wettbewerbswidrig sind.

Wenn zudem, Rechtsprechung gibt es auch hierzu nicht, gefordert wird, dass etwa 15 bis 20 einzelne Informationspunkte nach der BGB-Informationspflichtenverordnung im Einzelnen auszufüllen sind, hat dies wohl automatisch zur Folge, dass nach unserer Einschätzung 90 % aller Internetshops und eBay-Auftritte in Deutschland ein rechtliches Problem haben. Einige Punkte verstehen sich aus dem Warenangebot oder der Beschreibung selbst, bspw. wie die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder gemäß § 3 Nr. 4 BGB-InfoV die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Frage. Ob dies jedoch ausreichend ist oder ob in bürokratischer Übertreibung an irgendeiner Stelle noch einmal zusammengefasst darauf hingewiesen werden muss, ist ungeklärt.

Die neue Widerrufsbelehrung für den Warenhandel für Internetshops nach dem aktuellen Diskussionsentwurf

Nachstehend haben wir eine neue Widerrufsbelehrung beispielhaft für einen Internetshop, wie sie sich nach dem aktuellen Diskussionsentwurf ergeben würde, einmal für Sie zusammengestellt:

Das nachstehende über 4 Seiten lange Muster ist kein Scherz sondern der aktuelle Diskussionsstand im Rahmen der Abänderung der Musterwiderrufsbelehrung!

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe

von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache

vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Erhalt dieser Belehrung in Textform.

Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware

beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht

vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung

der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB und nicht, bevor wir

unsere Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt haben. Die gemäß §

312c Abs. 2 BGB mitzuteilenden Informationen und die gesetzlichen Anforderungen

sind im Anhang abgedruckt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt

die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu

richten an:

 

(Name/Firma und ladungsfähige Anschrift)

 

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen

zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht

oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit

ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht,

wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie

sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.

Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße

Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung

vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen

und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen

sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung

zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn

der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt

oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des

Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung

erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen

zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der

Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Anhang

§ 312c Abs. 2 BGB

Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen

einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der

Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und

der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung

oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder

unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen

wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich

nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;

2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald,

spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens

bis zur Lieferung an den Verbraucher.

Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar

durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern

diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel

abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem

Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren

können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

§ 1 BGB-InfoV

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei

dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder

gleichwertige Kennung,

2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem

der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt,

oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter,

wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft,

in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift,

die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer

anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher

maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder –

gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der

Vertrag zustande kommt,

5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig

wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware

oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung

im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit

verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten

Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die

Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des

Preises ermöglicht,

8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen

Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer

abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,

9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts

sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und

Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die

Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen

über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe

gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung

zu zahlen hat,

11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung

des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen

Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und

12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,

beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere

hinsichtlich des Preises.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer

dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner

folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung

zuständige Aufsichtsbehörde,

2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente

bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden

Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis

Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen

Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein

Indikator für künftige Erträge sind,

3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,

4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer

der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags

zugrunde legt,

5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht

oder über das zuständige Gericht,

6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift

genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen,

in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers

die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,

7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde-

und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen

für diesen Zugang und

8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen,

die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135

S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG

Nr. L 84 S. 22) fallen.

(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß §

312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1

zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich

ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt

nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf

Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art

diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung

der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet

hat.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1. die in Absatz 1 genannten Informationen,

2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,

3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner

a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis

betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte

Zeit geschlossen sind, sowie

b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.

Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen

des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für

die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster

verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen

einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie

Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten

Form mitzuteilen.

§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags

über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen

eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),

hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung

zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung

erkennen und berichtigen kann,

2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum

Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe

von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege

zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertr, agsschluss abzurufen und in

wiedergabefähiger Form zu speichern.

§ 3 BGB-InfoV

§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im

elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den

, Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer

gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs., 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor

Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer

unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen

Regelwerken.

Verständlich?

Wohl eher nicht. Wir dürfen aus dem Muster zitieren:

Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen

einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der

Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und

der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen

Fragen Sie mal einen Verbraucher, gerne auch einen Juristen, was damit gemeint ist.

Verbraucherschutz klingt anders.

Beteiligen Sie sich an der Diskussion!

Es dürfte klar sein, dass eine derartige Widerrufsbelehrung (die Rückgabebelehrung sieht ähnlich aus) vollkommen indiskutabel ist. Eine reine Gesetzeswiederholung hilft dem Verbraucher nicht weiter. Allein auf Grund der Länge wird der normale, nicht juristisch vorgebildete Verbraucher nach 10 Zeilen das Lesen der für ihn vollkommen unverständlichen Informationen einstellen, wodurch der Verbraucherschutz ad absurdum geführt wird. Da bereits vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht zu belehren ist, sind Darstellungen im Internet ähnlich unübersichtlich wie spätere Darstellungen in Emails oder ausgedruckt der Ware beigefügt. 12.510 Buchstaben (!) als Mindestumfang sind weder einem Händler noch einem Verbraucher zuzumuten!

Für Sie als Internethändler oder eBay-Händler geht es um Ihr ureigenstes Interesse, nämlich das rechtssichere und abmahnsichere Handeln. Auf Grund der vorangegangenen Abmahnwellen hat sich die Frage, wie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren ist, schon lange vom Verbraucherschutz gelöst. Auch für Verbraucher dürfte es somit von Interesse sein, klar und transparent belehrt zu werden. Eine Benachteiligung des Verbrauchers, so unsere Erfahrung aus der Praxis, ist im Übrigen nie Absicht unserer Mandanten gewesen, die im Internet Waren verkaufen. Letztlich wollen alle nur eine klare und abmahnsichere Information, die ohne rechtliche Risiken verwendet werden kann.

Wir würden uns daher wünschen, wenn nicht nur Fachjuristen sich an der Diskussion um das neue Widerrufsrecht beteiligen sondern auch Internethändler, die es in erster Linie betrifft.

Beachten Sie bitte die Initiative von Internetrecht-Rostock

Abmahnsicher jetzt!

Wir stellen Ihnen Musterschreiben an Frau Zypries zur Verfügung, um gegen den aktuellen Entwurf aus Ihrer Sicht als Betroffener zu protestieren. Nie war die Gegelegenheit, ein wenig Abmahnsicherheit für den Internethandel zu schaffen, so günstig, wie jetzt.

Schreiben Sie Ihrem Bundestagsabgeordneten, schreiben Sie der Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries ! Es geht letztlich um nichts anderes, als den rechtssicheren Internethandel, der mittlerweile in Deutschland Milliardenumsätze erwirtschaftet und Arbeitsplätze geschaffen hat. Es wäre wünschenswert, dass die Bundesregierung den Internethändlern Instrumente zur Verfügung stellt, um diesen Handel rechtssicher zu gestalten.

Nachtrag: Mttlerweile hat das BMJ auf unsere Protestaktion reagiert:

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand:20.12.2007

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