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Der neue Entwurf einer
Muster-Widerrufsbelehrung des Justizministeriums - 4 DIN A4 - Seiten lang und
immer noch nicht rechtssicher!
Was
bisher geschah...
Eigentlich wollte der Gesetzgeber es dem Fernabsatzhandel
einfach machen und hat in der BGB-Informationspflichtenverordnung
(BGB-InfoV)
eine
Musterwiderrufsbelehrung und Musterrückgabebelehrung gestaltet. Wer gemäß § 14
Abs. 1 BGB-InfoV diese Muster-Belehrung verwendet, so der Wille des
Gesetzgebers, sollte eigentlich auf der sicheren Seite sein.
In der Praxis ist die Muster-Belehrung (wir sprechen an
dieser Stelle beispielhaft nur von der Muster-Widerrufsbelehrung, es gilt jedoch
sinngemäß auch für die Muster-Rückgabebelehrung) von Gerichten in einzelnen
Punkten verworfen worden, da die bisherige Belehrung des Gesetzgebers in einigen
Punkten kryptisch und unklar ist und nach unserer Erfahrung weder von Händlern
noch von Verbrauchern verstanden wird. Kritikpunkte sind insbesondere der Beginn
der Widerrufsfrist, Gefahrtragungsregelungen
bei der Rücksendung, Fragen des Wertersatzes
für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und zuletzt die Hinsendekosten.
Nachdem die umfangreichen Abmahnwellen auch bei der Gesetzgebung ankamen,
unternahm die FDP-Fraktion
im Bundestag am 08.11.2006 eine kleine Anfrage, die durch die Bundesregierung in
der Drucksache 16/3387 eher unbefriedigend beantwortet wurde
.
Da
auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Internethandel zur heutigen
Zeit in Deutschland hat, das Problem wohl nicht ausgesessen werden konnte, ist
nunmehr eine neue Widerrufsbelehrung in der Diskussion.
Aktueller Diskussionsentwurf des
Justizministeriums
Uns liegt der aktuelle
Diskussionsentwurf
für die neue Widerrufsbelehrung vor.
Konkret handelt es sich um den Diskussionsentwurf für eine "3. Verordnung zur
Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung". Ob eine neue
Widerrufsbelehrung später so wie im Diskussionsentwurf aussehen wird oder ob es
noch Änderungen gibt, vermögen wir an dieser Stelle nicht zu sagen. Uns ist
jedoch bekannt, dass die Landesjustizverwaltungen mit Frist bis zum 07.12.2007
aufgefordert wurden, Stellungnahmen zu diesem Entwurf abzugeben. Einschlägige
Interessenverbände sind ebenfalls an der Diskussion beteiligt.
Wenn
die neue Muster-Widerrufsbelehrung tatsächlich in der Form veröffentlicht wird,
wie sie zur Zeit in der Diskussion ist, sieht es jedoch für Internethändler auch
weiterhin düster aus:
Hintergrund
des Umstandes, dass deutsche Gerichte die Widerrufsbelehrung in einzelnen
Punkten als falsch und unklar eingeschätzt und verworfen haben, ist die
Tatsache, dass die Belehrung nur als Verordnung veröffentlicht wurde. Eine
Verordnung kann durch deutsche Gerichte problemlos verworfen werden. Solange die
Widerrufsbelehrung somit nicht in Gesetzesform gegossen wird, bspw. innerhalb
des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird sich an dem Grundproblem, dass unklare
Punkte im Rahmen der Widerrufsbelehrung unklar und somit auch wettbewerbswidrig
sein könnten, nichts ändern.
Der
Diskussionsentwurf versucht die missliche Situation dadurch aufzulösen, indem
die Widerrufsbelehrung in vielen Punkten klarer gefasst wird, in einigen Punkten
jedoch unklar bleibt, eine Klärung des Bundesgerichtshofes in einigen Punkten
vorwegnimmt und zudem so lang und unverständlich wird, dass eine
Abmahnsicherheit ins Gegenteil verkehrt wird:
Endgültig kein Wertersatz bei eBay
Während
der Fristbeginn zukünftig auf jeden Fall klarer gefasst wird, nimmt der
Diskussionsentwurf für den Fall, dass erst nach Vertragsschluss in Textform über
das Widerrufsrecht belehrt werden kann, wie es bspw. bei eBay der Fall ist, an,
dass ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend
gemacht werden kann. Diese Frage ist nicht
abschließend geklärt und zudem für eBay-Händler von immenser
wirtschaftlicher Bedeutung. Während bspw. das OLG Hamburg und das OLG Köln die
Geltendmachung von Wertersatz auch bei eBay als zulässig erachten, geht der
Entwurf davon aus, dass ein Wertersatz bei eBay gerade nicht geltend gemacht
werden kann. Aktuell diskutierte Fragen, wie bspw. die Frage, ob die
Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten mit in die Belehrung aufgenommen werden
soll, bleiben ungeklärt.
Das gab´s noch nie: 3 Seiten
Gesetzeswiederholung
Voraussetzung
dafür, dass die Widerrufsfrist überhaupt beginnt zu laufen, sind ferner
grundsätzlich Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB. Hier beschreitet
der Gesetzgeber ganz neue Wege, indem die Anmerkung 3 b sowie die Anmerkung 12
des neuen Musters vorsieht, dass im Wortlaut folgende Regelungen abzudrucken
sind:
-
§ 312 c Abs. 2 BGB, § 1 BGB-InfoV
-
312 e Abs. 1 S. 1 BGB, § 3 BGB-InfoV
-
§ 2 BGB-InfoV
Dies
hat zur Folge, dass Bestandteil der neuen Muster-Widerrufsbelehrung eine
umfangreiche Gesetzeswiederholung wird. Dies hat mal eben zur Folge, dass die
neue Widerrufsbelehrung 1.700 Worte umfasst und somit bei einer Gestaltung, die
nah an der Grenze des Lesbaren ist, ca. 4 DIN A4 - Seiten umfasst! Es versteht
sich an dieser Stelle von selbst, dass die Transparenz für den rechtlich nicht
vorgebildeten Verbraucher an dieser Stelle auf der Strecke bleibt.
Hinzukommt,
dass wir davon ausgehen, dass die genannten Normen im Einzelfall auch
auszufüllen sind. Wie dies im Einzelfall zu geschehen hat, ist in einigen
Punkten zudem gänzlich ungeklärt.
Ein
Beispiel: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV ist über den Vorbehalt zu
informieren, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder
Dienstleistung) zu erbringen und ein Vorbehalt, die versprochene Leistung im
Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen. Wer einen entsprechenden
Vorbehalt in seine AGB mit aufnimmt, hat jedoch unverzüglich ein Problem, da
zumindest gegenüber Verbrauchern entsprechende Ersatzlieferungsklauseln nach
aktueller BGH-Rechtsprechung unwirksam und somit wieder einmal wettbewerbswidrig
sind.
Wenn
zudem, Rechtsprechung gibt es auch hierzu nicht, gefordert wird, dass etwa 15
bis 20 einzelne Informationspunkte nach der BGB-Informationspflichtenverordnung
im Einzelnen auszufüllen sind, hat dies wohl automatisch zur Folge, dass nach
unserer Einschätzung 90 % aller Internetshops und eBay-Auftritte in Deutschland
ein rechtliches Problem haben. Einige Punkte verstehen sich aus dem Warenangebot
oder der Beschreibung selbst, bspw. wie die wesentlichen Merkmale der Ware oder
Dienstleistung oder gemäß § 3 Nr. 4 BGB-InfoV die für den Vertragsschluss zur
Verfügung stehende Frage. Ob dies jedoch ausreichend ist oder ob in
bürokratischer Übertreibung an irgendeiner Stelle noch einmal zusammengefasst
darauf hingewiesen werden muss, ist ungeklärt.
Die neue Widerrufsbelehrung für den Warenhandel für
Internetshops nach dem aktuellen Diskussionsentwurf
Nachstehend haben wir eine neue
Widerrufsbelehrung beispielhaft für einen Internetshop, wie sie sich nach dem aktuellen
Diskussionsentwurf ergeben würde, einmal für Sie zusammengestellt:
Das
nachstehende über 4 Seiten lange Muster ist kein Scherz sondern der aktuelle
Diskussionsstand im Rahmen der Abänderung der Musterwiderrufsbelehrung!
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb
von zwei Wochen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache
vor Fristablauf überlassen wird - durch
Rücksendung der Sache widerrufen.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist der
Erhalt dieser Belehrung in Textform.
Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Tage
des Eingangs der Ware
beim Empfänger (bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor dem Tage des Eingangs der ersten
Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß § 312c Abs.
2 BGB und nicht, bevor wir
unsere Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1
BGB erfüllt haben. Die gemäß §
312c Abs. 2 BGB mitzuteilenden Informationen
und die gesetzlichen Anforderungen
sind im Anhang abgedruckt. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder der Sache. Der Widerruf ist zu
richten an:
(Name/Firma und ladungsfähige
Anschrift)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die
beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen
(z. B. Zinsen) herauszugeben.
Können Sie uns die empfangene Leistung ganz
oder teilweise nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit
ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung
von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung - wie
sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich
gewesen wäre - zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Pflicht zum
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung
vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr
Eigentum in Gebrauch nehmen
und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen
sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie
haben die Kosten der Rücksendung
zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht und wenn
der Preis der zurückzusendenden Sache einen
Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
oder wenn Sie bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des
Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder
eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
erbracht haben. Anderenfalls ist die
Rücksendung für Sie kostenfrei.
Nicht paketversandfähige Sachen werden bei
Ihnen abgeholt. Verpflichtungen
zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.
Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung
Ihrer Widerrufserklärung oder der
Sache, für uns mit deren
Empfang.
Ende der
Widerrufsbelehrung
Anhang
§ 312c Abs. 2 BGB
Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
…
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher
ferner die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem
dort bestimmten Umfang und
der dort bestimmten Art und Weise in
Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers
der Vertrag telefonisch oder
unter Verwendung eines anderen
Fernkommunikationsmittels geschlossen
wird, das die Mitteilung in Textform vor
Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich
nach Abschluss des
Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei
der Lieferung von Waren alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung
des Vertrags, bei Waren spätestens
bis zur Lieferung an den
Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist
entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und
über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss
sich in diesem
Falle aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers informieren
können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
…
§ 1 BGB-InfoV
§ 1 Informationspflichten bei
Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher
gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen zur
Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das
öffentliche Unternehmensregister, bei
dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer oder
gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des
Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem
der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es
einen solchen Vertreter gibt,
oder die Identität einer anderen gewerblich
tätigen Person als dem Anbieter,
wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich
zu tun hat, und die Eigenschaft,
in der diese Person gegenüber dem
Verbraucher tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und jede andere Anschrift,
die für die Geschäftsbeziehung zwischen
diesem, seinem Vertreter oder einer
anderen gewerblich tätigen Person gemäß
Nummer 2 und dem Verbraucher
maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -
gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung sowie darüber, wie der
Vertrag zustande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn
dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt
hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und
Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen
Vorbehalt, die versprochene Leistung
im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller damit
verbundenen Preisbestandteile sowie alle
über den Unternehmer abgeführten
Steuern oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, über die
Grundlage für seine Berechnung, die dem
Verbraucher eine Überprüfung des
Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten sowie einen
Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder
Kosten, die nicht über den Unternehmer
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und
der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
Rückgabe, einschließlich Informationen
über den Betrag, den der Verbraucher im Fall
des Widerrufs oder der Rückgabe
gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung
zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten,
die der Verbraucher für die Benutzung
des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat,
wenn solche zusätzlichen
Kosten durch den Unternehmer in Rechnung
gestellt werden, und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der
zur Verfügung gestellten Informationen,
beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner
folgende Informationen zur Verfügung
stellen:
1.die Hauptgeschäftstätigkeit des
Unternehmers und die für seine Zulassung
zuständige
Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die
Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente
bezieht, die wegen ihrer spezifischen
Merkmale oder der durchzuführenden
Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet
sind oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt,
auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit
erwirtschaftete Erträge kein
Indikator für künftige Erträge
sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, deren Recht der Unternehmer
der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher
vor Abschluss des Fernabsatzvertrags
zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den
Fernabsatzvertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige
Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die
Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift
genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen,
in welchen sich der Unternehmer
verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers
die Kommunikation während der Laufzeit
dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers
zu einem außergerichtlichen Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen
für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder
anderer Entschädigungsregelungen,
die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135
S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die
Entschädigung der Anleger (ABl. EG
Nr. L 84 S. 22) fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat der
Unternehmer dem Verbraucher gemäß §
312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur
Informationen nach Absatz 1
zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe
gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich
ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung
zu leisten hat. Satz 1 gilt
nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher
darüber informiert hat, dass auf
Wunsch weitere Informationen übermittelt
werden können und welcher Art
diese Informationen sind, und der
Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung
der weiteren Informationen vor Abgabe seiner
Vertragserklärung verzichtet
hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher
gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen in
Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten
Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in
Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen
Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten
Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein
Jahr oder für unbestimmte
Zeit geschlossen sind,
sowie
b) Informationen über Kundendienst und
geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht
nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen
des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der
Unternehmer das in § 14 für
die Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht bestimmte Muster
verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erfolgt, sind die Informationen nach Absatz
1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form mitzuteilen.
§ 312e Abs. 1 Satz 1
BGB
Pflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke
des Abschlusses eines Vertrags
über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel zur Verfügung
zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde
Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
erkennen und berichtigen
kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel
241 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Bestellung klar und verständlich
mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung
unverzüglich auf elektronischem Wege
zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die
Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Vertr, agsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu
speichern.
§ 3 BGB-InfoV
§ 3 Kundeninformationspflichten des
Unternehmers bei Verträgen im
elektronischen
Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den ,
Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte,
die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragsschluss von dem Unternehmer
gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs.,
1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten
technischen Mitteln Eingabefehler vor
Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur
Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen
Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
unterwirft, sowie die Möglichkeit eines
elektronischen Zugangs zu diesen
Regelwerken.
Verständlich?
Wohl
eher nicht. Wir dürfen aus dem Muster zitieren:
Der
Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen
einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem
dort bestimmten Umfang und
der dort bestimmten Art und Weise in
Textform mitzuteilen
Fragen
Sie mal einen Verbraucher, gerne auch einen Juristen, was damit gemeint ist.
Verbraucherschutz
klingt anders.
Beteiligen
Sie sich an der Diskussion!
Es dürfte
klar sein, dass eine derartige Widerrufsbelehrung (die Rückgabebelehrung sieht
ähnlich aus) vollkommen indiskutabel ist. Eine reine Gesetzeswiederholung hilft
dem Verbraucher nicht weiter. Allein auf Grund der Länge wird der normale, nicht
juristisch vorgebildete Verbraucher nach 10 Zeilen das Lesen der für ihn vollkommen
unverständlichen Informationen einstellen, wodurch der Verbraucherschutz
ad absurdum geführt wird. Da bereits vor Vertragsschluss über das
Widerrufsrecht zu belehren ist, sind Darstellungen im Internet ähnlich unübersichtlich
wie spätere Darstellungen in Emails oder ausgedruckt der Ware beigefügt.
12.510 Buchstaben (!) als Mindestumfang sind weder einem Händler noch
einem Verbraucher zuzumuten!
Für Sie als Internethändler oder eBay-Händler geht es um
Ihr ureigenstes Interesse, nämlich das rechtssichere und abmahnsichere Handeln.
Auf Grund der vorangegangenen Abmahnwellen hat sich die Frage, wie ordnungsgemäß
über das Widerrufsrecht zu belehren ist, schon lange vom Verbraucherschutz
gelöst. Auch für Verbraucher dürfte es somit von Interesse sein, klar und
transparent belehrt zu werden. Eine Benachteiligung des Verbrauchers, so unsere
Erfahrung aus der Praxis, ist im Übrigen nie Absicht unserer Mandanten gewesen,
die im Internet Waren verkaufen. Letztlich wollen alle nur eine klare und
abmahnsichere Information, die ohne rechtliche Risiken verwendet werden
kann.
Wir würden uns
daher wünschen, wenn nicht nur Fachjuristen sich an
der Diskussion um das neue Widerrufsrecht beteiligen sondern
auch Internethändler, die es in erster Linie betrifft.
Beachten
Sie bitte die Initiative von Internetrecht-Rostock
Abmahnsicher
jetzt!

Wir
stellen Ihnen Musterschreiben an Frau Zypries zur Verfügung, um gegen den
aktuellen Entwurf aus Ihrer Sicht als Betroffener zu protestieren. Nie war die
Gegelegenheit, ein wenig Abmahnsicherheit für den Internethandel zu schaffen, so
günstig, wie jetzt.
Schreiben
Sie Ihrem
Bundestagsabgeordneten, schreiben
Sie der Bundesjustizministerin, Frau Brigitte Zypries ! Es geht letztlich um nichts anderes, als den rechtssicheren
Internethandel, der mittlerweile in Deutschland Milliardenumsätze erwirtschaftet
und Arbeitsplätze geschaffen hat. Es wäre wünschenswert, dass die
Bundesregierung den Internethändlern Instrumente zur Verfügung stellt, um diesen
Handel rechtssicher zu gestalten.
Nachtrag:
Mttlerweile hat das BMJ auf unsere Protestaktion reagiert:
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:20.12.2007
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