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Ab dem 01.01.2007 für alle: Neue AGB bei eBay
eBay
hat seine Mitglieder mit Email vom 01.12.2006 darüber informiert, dass ab dem
01.01.2007 neue Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
Eine
Übersicht über die alten und die neuen AGB stellt eBay unter der Seite http://pages.ebay.de/help/community/aenderung-agb.html
zur Verfügung.
Auf
Grund der doch sehr umfangreichen Änderungen nehmen wir dies zum Anlass, diese
einmal etwas genauer zu betrachten:
Größte
Änderung ist, dass der Vertragspartner zwischen dem eBay-Mitglied und eBay
wechselt. Ab dem 01.01.2007 wird Vertragspartner die eBay Europe S.a.r.l. in
Luxemburg und nicht mehr wie vorher die eBay International AG in der Schweiz.
Folgerungen für diesen Vertragspartnerwechsel in der Praxis dürfte es nicht
geben.
Bei
den weiteren Änderungen wird deutlich, dass eBay seine AGB deutlicher
strukturiert hat. Verschiedene Grundsätze, die zum Vertragsgegenstand gemacht
werden, sind mittels eines Link in die AGB mit einbezogen worden, was für
erheblich mehr Transparenz sorgt. Für die Nutzer von Handys dürfte § 1 Abs. 6
interessant sein. eBay räumt sich dort das Recht ein, Angebote technisch so zu
bearbeiten und anzupassen, dass diese auch auf mobilen Endgeräten dargestellt
werden können. So ganz scheint man der Sache nicht über dem Weg zu trauen, da
die Interessenten dafür verantwortlich sind, vor Kaufentscheidung den
vollständigen Inhalt eines eBay-Angebotes einzusehen. Mit anderen Worten
bedeutet dies, dass Angebote, die für Handys oder Ähnliches umgewandelt werden,
nicht als verbindlich geltend, sondern nur die klassische eBay-Ansicht.
Insgesamt
ist festzustellen, dass eBay in einigen Punkten sich der aktuellen
Rechtsprechung angepasst und diese eingearbeitet hat. In § 1 Abs. 7 heißt es,
dass eBay-Mitglieder verpflichtet sind, sich selbst von der Identität des
Vertragspartners zu überzeugen. Bei entsprechenden Idenditätsdiebstählen war
eine Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, dass eBay wohl weitergehende
Verpflichtungen treffen könnten, die Idendität der Mitglieder etwas genauer zu
überprüfen. Ob sich eBay hiermit aus der Haftung ziehen kann, bleibt
abzuwarten.
Bei
den Sanktionen und der Sperrung des § 4 ist neu hinzugekommen die Aberkennung
des Powerseller-Statusses.
Vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung, die es für Verkäufer sehr problematisch
gemacht hat, Angebote vor Zeitablauf abzubrechen, heißt es nunmehr in § 9 Abs.
11, dass Gebote nur dann gestrichen oder zurückgezogen werden dürfen, wenn eine
gesetzliche Berechtigung dazu besteht.
Nähere
Informationen zur Rechtslage finden Sie in unserem Beitrag "eBay-Angebote
vorzeitig beenden- aber dann rechtlich richtig!"
Hinsichtlich
des Vertragsschlusses war dieser bisher in § 9 geregelt und wird nunmehr in § 10
und § 11 neu geregelt. Detaillierter ist die Option "Preis vorschlagen" in § 11
Abs. 2 ausgestaltet worden. Dort heißt es, dass Gegenvorschläge des Anbieters
bindend sind und 48 Stunden ihre Gültigkeit behalten. Diese Frist war in den
alten AGB nicht genannt.
Neu
ist auch § 13, demzufolge Suchanzeigen aufgegeben werden dürfen.
Bei
Kaufleuten, dies dürfte insbesondere die gewerblichen eBay-Verkäufer
interessieren hat sich eine Änderung der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.
Während dies in den alten AGB Berlin ist, wird nunmehr der Gerichtsstand Potsdam
angenommen.
Ob
es in Deutschland bei der eBay International AG, Niederlassung Deutschland
bleibt, ist uns zur Zeit noch unklar.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:05.12.2006
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