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Ab dem 01.01.2007 für alle: Neue AGB bei eBay

 

eBay hat seine Mitglieder mit Email vom 01.12.2006 darüber informiert, dass ab dem 01.01.2007 neue Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.

 

Eine Übersicht über die alten und die neuen AGB stellt eBay unter der Seite http://pages.ebay.de/help/community/aenderung-agb.html zur Verfügung.

 

Auf Grund der doch sehr umfangreichen Änderungen nehmen wir dies zum Anlass, diese einmal etwas genauer zu betrachten:

 

Größte Änderung ist, dass der Vertragspartner zwischen dem eBay-Mitglied und eBay wechselt. Ab dem 01.01.2007 wird Vertragspartner die eBay Europe S.a.r.l. in Luxemburg und nicht mehr wie vorher die eBay International AG in der Schweiz. Folgerungen für diesen Vertragspartnerwechsel in der Praxis dürfte es nicht geben.

 

Bei den weiteren Änderungen wird deutlich, dass eBay seine AGB deutlicher strukturiert hat. Verschiedene Grundsätze, die zum Vertragsgegenstand gemacht werden, sind mittels eines Link in die AGB mit einbezogen worden, was für erheblich mehr Transparenz sorgt. Für die Nutzer von Handys dürfte § 1 Abs. 6 interessant sein. eBay räumt sich dort das Recht ein, Angebote technisch so zu bearbeiten und anzupassen, dass diese auch auf mobilen Endgeräten dargestellt werden können. So ganz scheint man der Sache nicht über dem Weg zu trauen, da die Interessenten dafür verantwortlich sind, vor Kaufentscheidung den vollständigen Inhalt eines eBay-Angebotes einzusehen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Angebote, die für Handys oder Ähnliches umgewandelt werden, nicht als verbindlich geltend, sondern nur die klassische eBay-Ansicht.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass eBay in einigen Punkten sich der aktuellen Rechtsprechung angepasst und diese eingearbeitet hat. In § 1 Abs. 7 heißt es, dass eBay-Mitglieder verpflichtet sind, sich selbst von der Identität des Vertragspartners zu überzeugen. Bei entsprechenden Idenditätsdiebstählen war eine Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, dass eBay wohl weitergehende Verpflichtungen treffen könnten, die Idendität der Mitglieder etwas genauer zu überprüfen. Ob sich eBay hiermit aus der Haftung ziehen kann, bleibt abzuwarten.

 

Bei den Sanktionen und der Sperrung des § 4 ist neu hinzugekommen die Aberkennung des Powerseller-Statusses.

 

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, die es für Verkäufer sehr problematisch gemacht hat, Angebote vor Zeitablauf abzubrechen, heißt es nunmehr in § 9 Abs. 11, dass Gebote nur dann gestrichen oder zurückgezogen werden dürfen, wenn eine gesetzliche Berechtigung dazu besteht.

 

Nähere Informationen zur Rechtslage finden Sie in unserem Beitrag "eBay-Angebote vorzeitig beenden- aber dann rechtlich richtig!"

Hinsichtlich des Vertragsschlusses war dieser bisher in § 9 geregelt und wird nunmehr in § 10 und § 11 neu geregelt. Detaillierter ist die Option "Preis vorschlagen" in § 11 Abs. 2 ausgestaltet worden. Dort heißt es, dass Gegenvorschläge des Anbieters bindend sind und 48 Stunden ihre Gültigkeit behalten. Diese Frist war in den alten AGB nicht genannt.

 

Neu ist auch § 13, demzufolge Suchanzeigen aufgegeben werden dürfen.

 

Bei Kaufleuten, dies dürfte insbesondere die gewerblichen eBay-Verkäufer interessieren hat sich eine Änderung der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben. Während dies in den alten AGB Berlin ist, wird nunmehr der Gerichtsstand Potsdam angenommen.

 

Ob es in Deutschland bei der eBay International AG, Niederlassung Deutschland bleibt, ist uns zur Zeit noch unklar.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand:05.12.2006

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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