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Negative Bewertung bei eBay rechtfertigt nicht die
Zurückbehaltung des Kaufpreises
Wenn
es bei einem eBay-Kauf zu Problemen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt,
spielen oftmals negative
Bewertungen im Bewertungsportal von eBay eine Rolle. Wenn der Ton erst rauer
wird, sind viele Käufer schnell mit einer negativen Bewertung dabei. Dies wird
von gewerblichen Verkäufern nicht zuletzt wegen der aktuellen sehr strengen
Anforderungen von eBay an Bewertungsprofile von gewerblichen Verkäufern durchaus
als nachteilig angesehen.
Je
größer das Problem mit dem Kaufvertrag, desto größer auch die Gefahr von
negativen Bewertungen. Wenn das verkaufte Produkt nicht den Erwartungen des
Verkäufers entspricht, sei es aus subjektiver Einschätzung oder auf Grund
objektiver Fehler in der Artikelbeschreibung oder an dem Produkt ist die
Enttäuschung groß, wenn es dann auch noch Probleme bei der Rückabwicklung, bspw.
im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes geht, steigt die Wahrscheinlichkeit
für böse Kommentare des Käufers im Rahmen der Bewertungsfunktion bei eBay ganz
erheblich.
Interessant
ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Amtsgerichtes
München vom 02.04.2008, Az.: 262 C 34119/07.
Ein
Käufer hätte bei eBay ein Produkt erworben, das nicht der Artikelbeschreibung
entsprach. Der Verkäufer war gewerblich tätig und musste ein Widerrufsrecht
ausüben. Nach dem erfolgten Widerruf weigerte sich der Verkäufer jedoch, den
Kaufpreis zurückzuzahlen, solange nicht die negative Bewertung "kein Kontakt
möglich" beseitigt worden sei. Dem hat das Amtsgericht einen Riegel
vorgeschoben. Der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung des Käufers hat rechtlich
gesehen nichts damit zu tun, ob nicht gleichzeitig der Verkäufer einen
berechtigten Anspruch auf Widerruf oder Löschung der negativen Bewertung hat.
Eine
mögliche Anspruchsgrundlage des schlecht bewerteten Verkäufers könnte in § 273
BGB, dem sogenannten Zurückbehaltungsrecht liegen. Es heißt dort:
§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus dem selben
rechtlichen Verhältnis, aus dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen
Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis
sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis ihm die
gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)
Schon
ein Jura-Student in den ersten Semestern lernt, dass das Zurückbehaltungsrecht
an drei Voraussetzungen geknüpft ist:
-
gegenseitig
-
fällig
-
Konnex
Konnexität
bedeutet, dass die Ansprüche in einem gegenseitigen Verhältnis stehen müssen.
Dies ist bei dem Verhältnis "Rückzahlung des Kaufpreisanspruches im Verhältnis
zu Rücknahme negativer Bewertung" nach wohl zutreffender Ansicht des
Amtsgerichtes nicht der Fall. Es heißt sofern im Urteil "Ein
Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Beklagten und Widerklägerin behaupteten
unrichtigen Bewertung bei eBay besteht schon deshalb nicht, weil die
erforderliche Konnexität der Ansprüche fehlt. Hierfür müssen die beiderseitigen
Ansprüche in einem derart engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erschiene. Dies ist
im vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Klägerin
(Käuferin) zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres
Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die Beklagte und
Widerklägerin auf Grund unrichtiger Angaben (falsche Artikelbeschreibung)
veranlasst wurde." Die Anmerkungen in den Klammern sind unsere Kommentierung und
gehören nicht zu den offiziellen Entscheidungsgründen und dienen lediglich der
Verdeutlichung.
Selbst
behauptete Umsatzeinbußen auf Grund negativer Bewertungen sind für einen
Zurückbehaltungsanspruch nicht ausreichend, so das Amtsgericht München.
Aus
der Praxis wissen wir, dass negative Bewertungen als sehr ärgerlich empfunden
werden. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an, ob eine negative
Bewertung justiziabel ist oder nicht. Die Rechtsprechung ist hier nicht
einheitlich.
Jedenfalls
ist es auf Verkäuferseite keine Alternative, im Falle eines Widerrufes
Zahlungsansprüche zurückzubehalten, um Druck auf den Käufer dahingehend
auszuüben, dass eine negative Bewertung entfernt wird.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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