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Sag` mir Deinen
Namen und ich frag` mich, ob Du`s bist –
Namensverwendung
im Internet
Vorab ein
Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen
Sie an, wir beraten Sie sofort!
Jeder, der beispielsweise im
Internet eine eigene Internetseite betreibt oder schon einmal bei Ebay Waren
gekauft oder verkauft hat, kennt das Problem: Welchen Namen gebe ich meiner
Internetseite bzw. meinem Ebay-Account? Der Phantasie sind dahingehend im
Allgemeinen keine Grenzen gesetzt, jedoch gilt es auch hier, die rechtlichen
Grenzen zu beachten. Insbesondere kann es zu kennzeichen- und namensrechtlichen
Problemen führen, wenn man sich als Domain oder als Namen seines
Mitgliedsaccounts den Namen eines bestehenden Unternehmens oder eines
geschütztes Kennzeichens aussucht.
1.
Kennzeichenrecht
Werden fremde,
geschützte Unternehmenskennzeichen oder Marken im Internet im geschäftlichen
Verkehr verwendet, dann kann sich der Benutzer plötzlich weitgehenden
kennzeichen- bzw. markenrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen.
Kennzeichenrechtliche Streitigkeiten zeichnen sich in der Regel durch einen
hohen Gegenstandswert aus, der im Falle einer anwaltlichen Abmahnung leicht zu
mehreren tausend Euro Abmahnkosten führen kann.
Das OLG
Düsseldorf hatte beispielsweise Ende 2006 entschieden, dass die Verwendung der
Domain www.peugeot-tuning.de durch einen
Anbieter von Fahrzeugtuning-Dienstleistungen eine Markenrechtsverletzung
begründet. Das deutsche Tochterunternehmen des Fahrzeugherstellers Peugeot aus
Frankreich hatte hier den Inhaber der Domain www.peugeot-tuning.de verklagt, der
unter dieser Internetadresse so genannte Tuning-Dienstleistungen für
Peugeot-Fahrzeuge angeboten hatte. Das Gericht bejahte hier eine
kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens „Peugeot“, da die angesprochenen
Verkehrskreise durch diesen Domainnamen auf die betriebliche Herkunft der
angebotenen Leistung schließen könnten. Außerdem nahm es hier eine
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne an, da die von dem Domaininhaber
angebotenen Leistungen enge Beziehungspunkte zu der geschäftlichen Tätigkeit von
Peugeot aufwiesen. Daher habe der Verkehr annehmen können, dass ein Anbieter von
Tuning-Leistungen, der hierbei das Zeichen „Peugeot“ verwendet hierzu von
Peugeot autorisiert worden sei und insoweit rechtliche und wirtschaftliche
Beziehungen zwischen den Parteien bestanden hätten. Den Zusatz „Tuning“ verstand
das Gericht rein beschreibend, die Prägung erhalte die Internetadresse allein
durch das Zeichen „Peugeot“.
2.
Namensrecht
Aber selbst dann,
wenn der Unternehmensname bzw. das Kennzeichen nicht im geschäftlichen Verkehr,
sondern ausschließlich zu privaten oder ideellen Zwecken benutzt wird, drohen
gegebenenfalls Abmahnungen, denn hierdurch kann das Namensrecht des Unternehmens
gemäß
§ 12 BGB verletzt
sein.
So hat das OLG
Hamburg mit Beschluss vom 31.05.2007 entschieden, dass die Verwendung eines
Unternehmensnamens in einer privaten Internet-Adresse in Form von
(Unternehmensname)blog.de eine Verletzung des Namensrechts des Unternehmens
gemäß § 12 BGB darstellt (Az. 3 W 110/07).
In dem Fall hatte
der Antragsgegner bei DENIC den Unternehmensnamen mit der Endung blog.de als
Domain angemeldet und dort ein Blog eingerichtet, in dem er sich kritisch mit
den Aktivitäten des Unternehmens auseinandersetzen wollte. Das Gericht hat dem
Antragsgegner die weitere Benutzung der Domain mit der Begründung verboten, dass
diese die berechtigten geschäftlichen Interessen des Unternehmens verletze. Es
geht davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise hinter der fraglichen
Domain einen Internetauftritt des Unternehmens in Form eines so genannten
„Corporate Blog“, also eines Unternehmenstagebuches, vermuten werden. Nach
Ansicht des Gerichts wird der Zusatz „blog“ von den Internetnutzern als rein
beschreibend verstanden, die entscheidende Prägung erhalte die Domain allein
durch den Unternehmensnamen.
Anders als das
OLG Hamburg hatte das Kammergericht Berlin in einem älteren Urteil aus dem Jahr
2001 (Az. 5 U 101/01) in der Benutzung des Unternehmensnamens im Rahmen einer
Internetdomain keine Namensrechtsverletzung des betreffenden Unternehmens
gesehen. Hintergrund dieses Rechtsstreits war, dass die Umweltorganisation
Greenpeace unter der Internetadresse www.oil-of-elf.de
sich
kritisch mit dem Tätigkeiten des Mineralölkonzerns Elf auseinandersetzte. Die
Öl-Firma ging gegen Greenpeace wegen der Benutzung der Internetadresse vor. Das
Kammergericht war in diesem Fall der Ansicht, dass die geschäftlichen Interessen
des Mineralölkonzerns durch die Benutzung seines Unternehmensnamens in der
Internetdomain nicht hinreichend beeinträchtigt waren, da die Nutzer unmittelbar
nach Aufruf der Seite bemerken würden, dass es sich dabei nicht um ein Angebot
des Mineralölkonzerns handele. Eine nur vorübergehende Verwechslungsgefahr „auf
den ersten Blick“ reicht nach der Ansicht des Kammergerichts nicht aus, um eine
Namensverletzung im Sinne des § 12 BGB zu begründen.
Entsprechende
Verhältnismäßigkeitserwägungen lässt die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg
leider vermissen. Das Gericht traut dem normal informierten, durchschnittlich
verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Referenzverbraucher durchaus zu,
dass er weiß, dass ein „blog“ ein Internettagebuch ist und es geht davon aus,
dass die Internetnutzer hinter der Domain (Unternehmensname)blog.de das
Internettagebuch des betreffenden Unternehmens vermuten. Es wäre wünschenswert
gewesen, wenn das OLG Hamburg diesem Internetnutzer konsequenterweise auch
zugetraut hätte, unmittelbar nach Aufruf der Internetseite zu erkennen, dass es
sich nicht um eine Webseite des Unternehmens handelt. Dies zu erkennen sollte
für den vom Gericht in Bezug genommenen Referenzverbraucher insbesondere bei
einer Seite, die sich kritisch mit den Aktivitäten des Unternehmens
auseinandersetzt, nicht die schwerste Übung sein.
3.
Fazit
Bei der Benutzung
fremder Namen im Internet, insbesondere fremder Unternehmensnamen bzw.
-kennzeichen, ist stets Vorsicht geboten. Dies gilt sowohl für private
Tätigkeiten und erst recht bei einem Handeln „im
geschäftlichen Verkehr“. In diesem Bereich gewinnt das Kennzeichenrecht
zunehmend auch für das sog. Keyword-Advertising an Bedeutung. Nachdem der BGH im
Mai 2006 entschieden hatte, dass die Benutzung fremder Kennzeichen als so
genannter Metatag im Quelltext einer Website einen Markenrechtsverstoß
darstellen kann (BGH Az.: I ZR 183/03), wurde in der Folgezeit
von einigen Landgerichten auch die Benutzung eines fremden Kennzeichens als
Keyword als Markenrechtsverletzung beurteilt.
Ob eine
Namensrechtsverletzung bzw. eine Kennzeichenrechtsverletzung tatsächlich
vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer eingehenden
Prüfung. Sollten Sie wegen solcher Verstöße abgemahnt worden sein, lassen Sie
sich rechtlich beraten.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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