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Nachstehend geben wir Ihnen
Muster für die rechtliche Gestaltung der Internetnutzung am
Arbeitsplatz zur Kenntnis. Bitte beachten Sie, dass Musterformulierungen den
individuellen Einzellfall nicht berücksichtigen können.
1. 1. Muster einer
Betriebsvereinbarung
Diese Betriebsvereinbarung sieht die
Erlaubnis der privaten Internetnutzung vor. Diese kann natürlich auch
ausgeschlossen werden.
Betriebsvereinbarung
Zwischen
– im Folgenden „Unternehmen“ genannt
–
und
dem Betriebsrat der Fa
...
, vertreten
durch den Betriebsratsvorsitzenden
– im Folgenden
„Betriebsrat“
genannt
–
wird folgende Betriebsvereinbarung
geschlossen:
§ 1 Zweck und Gegenstand
(1) Die elektronischen
Kommunikations- und Informationssysteme Inter- und Intranet, insbesondere E-Mail
(im folgenden „Kommunikationssysteme“) sollen der schnelleren, umfassenden und
zeitgemäßen Kommunikation und Information der Mitarbeiter des Unternehmens (im
Folgenden „Mitarbeiter“) untereinander sowie zu den Geschäftspartnern des
Unternehmens dienen.
(2) Gegenstand dieser
Betriebsvereinbarung ist die Nutzung der Kommunikationssysteme durch die
Mitarbeiter.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für
alle Mitarbeiter unabhängig von Art und Umfang ihrer Beschäftigung, insbesondere
auch für Mitarbeiter auf Zeit.
§ 3 Nutzungsbedingungen
(1) Die Nutzung der
Kommunikationssysteme durch die Mitarbeiter hat grundsätzlich zu dienstlichen
Zwecken, d.
h. Kommunikation
mit Geschäftspartnern und Abruf nützlicher Geschäftsinformationen zu erfolgen.
Die Nutzung zu privaten Zwecken ist lediglich im Rahmen der Regelung in Absatz 2
gestattet.
(2) Die Kommunikationssysteme können
privat genutzt werden, soweit
a) die Dringlichkeit einer
Angelegenheit keinen Aufschub in die Freizeit gestattet
und
b) der zeitliche Aufwand von
untergeordneter Bedeutung ist. Der Zeitaufwand darf eine Stunde pro Woche nicht
überschreiten.
Hierunter fallen namentlich das
Abrufen von Aktienkursen, Wetterbericht oder sonstigen Kurzinformationen sowie
kurze E-Mails. Die Speicher- und Leistungskapazität darf durch die private
Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die durch die private Nutzung entstehenden
Kosten kann das Unternehmen von dem Mitarbeiter erstattet verlangen.
Die Gewährung der privaten Nutzung
der Kommunikationsdienste (E-Mail/Internet) erfolgt freiwillig. Die Gewährung
steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Auch bei wiederholter vorbehaltloser
Gewährung der Privatnutzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung für die
Zukunft.
(3) Unzulässig ist jede Nutzung der
Kommunikationssysteme, die
a) gegen datenschutzrechtliche,
persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen
verstößt,
oder
b) für das Unternehmen
geschäftsschädigende oder in sonstiger Weise beleidigende, verleumderische,
verfassungsfeindliche, rassistische, sexistische oder pornografische Inhalte
aufweist,
oder
c) weltanschauliche,
parteipolitische oder kommerzielle Themen, z.
B. Werbung zum
Inhalt hat.
(3) Alle Mitarbeiter, die die
Kommunikationssysteme des Unternehmens nutzen, haben sich wahrheitsgemäß,
präzise und vollständig zu identifizieren.
(4) Benutzerkennungen und Passwörter
stellen eine nutzerbezogene Zuordnung des Ressourcenverbrauchs sicher. Jeder
Mitarbeiter, der eine Zugangskennung für den Zugriff auf das Internet erhalten
hat, muss diese Information geheim halten. Die Nutzung einer Kennung durch
mehrere Personen ist untersagt.
§ 4 Nutzung durch den
Betriebsrat
(1) Der Arbeitgeber stellt dem
Betriebsrat zur ausschließlichen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben eine
eigene E-Mail-Adresse zur Verfügung.
(2) Der Arbeitgeber gewährt dem
Betriebsrat ausschließlich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die
Möglichkeit, das Intranet zu nutzen, insbesondere eine eigene Homepage hierfür
zu installieren. Der Betriebsrat hat die Einrichtung einer solchen Homepage beim
Arbeitgeber anzumelden.
(3) Der Arbeitgeber gewährt dem
Betriebsrat ausschließlich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die
Möglichkeit, das Internet zu nutzen, insbesondere um Informationen abzurufen.
Der Betriebsrat ist jedoch nicht berechtigt, eine Homepage im Internet zu
installieren.
(4) Eine weitere Nutzung der
Kommunikationsmittel ist vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung des Arbeitgebers ausgeschlossen.
§ 5 Datenerfassung und
-protokollierung
(1) Das Unternehmen protokolliert
alle Zugriffe auf die Kommunikationssysteme. Insbesondere führt das Unternehmen
ein elektronisches Posteingangsbuch. Dabei werden alle von außen eingehenden
E-Mails an funktionsbezogene Adressen mit Absender, Empfänger, E-Mail-ID, Datum
und Uhrzeit in einer Log-Datei gespeichert.
(2) Die bei der Nutzung der E-Mail-
und der Internet-Dienste anfallenden personenbezogenen Daten werden
grundsätzlich nicht zu einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet.
Personenbezogene Daten, die zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs
der E-Mail/Internet-Dienste erhoben und gespeichert werden, unterliegen der
besonderen Zweckbestimmung nach §
31
Bundesdatenschutzgesetz. Die erfassten Protokoll- und Verbindungsdaten werden
ausschließlich zum Zweck der Abrechnung der Internet-Nutzung, der Gewährleistung
der Systemsicherheit, der Steuerung der Lastverteilung im Netz und Optimierung
des Netzes, der Analyse und Korrektur von technischen Fehlern und Störungen,
Missbrauchskontrolle und bei Verdacht auf Straftaten verwendet. Die
gespeicherten personenbezogenen Daten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
gelöscht.
§ 6 Missbrauchskontrolle
(1) Alle Mitarbeiter haben das
Recht, den vermuteten oder tatsächlichen Missbrauch und Missbrauchsversuche des
Kommunikationssystems durch Mitarbeiter dem Unternehmen und/oder dem Betriebsrat
mitzuteilen. Das Beschwerderecht der Mitarbeiter gemäß der §§
84 und 85 BetrVG
bleibt hiervon unberührt.
(2) Eine personenbezogene Kontrolle
der Nutzung der Kommunikationssysteme findet nur beim konkreten Verdacht eines
Verstoßes gegen diese Bestimmungen, insbesondere gegen §
3
Ziff. 3 dieser Betriebsvereinbarung statt.
Das Unternehmen ist insofern berechtigt, zur Klärung des Verdachts eine
personenbezogene Kontrolle und Auswertung vorzunehmen, d. h. insbesondere Einsicht in
abgespeicherte Daten zu nehmen, den Inhalt offen zu legen und zu
sichern.
Die anfallenden Protokolldaten
werden nur zur Klärung des konkreten Verdachts ausgewertet.
Der Betriebsrat ist zu beteiligen.
Das Ergebnis der Auswertung wird dem Betriebsrat mitgeteilt.
(3) Bei Feststellungen eines
Missbrauchs des Kommunikationssystems durch einen Mitarbeiter ist das
Unternehmen berechtigt,
a) Zugriffe auf offensichtlich nicht
dienstliche und/oder sicherheitsgefährdende Inhalte zu sperren,
b) dem betreffenden Mitarbeiter die
Nutzungsberechtigung zu entziehen bzw. diese einzuschränken,
c) arbeitsrechtliche Konsequenzen
unter Einbeziehung der Stellungnahme des Betriebsrats nach dem
Betriebsverfassungsgesetz zu prüfen und durchzusetzen.
§
7 Inkrafttreten,
Dauer, Nachwirkung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit
ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen
Betriebsvereinbarung gilt die vorliegende Vereinbarung weiter.
(Ort, Datum)
(Ort,
Datum)
– Unternehmen – – Betriebsrat
–
2. 2. Vereinbarung im Rahmen einer Ergänzung des
Arbeitsvertrages
Nutzung von E-Mail und Internet am
Arbeitsplatz
Ergänzung zum
Arbeitsvertrag
in Ergänzung zum Arbeitsvertrag
vom
wird
hinsichtlich der Nutzung der von uns zur Verfügung gestellten
Kommunikationsmittel E-Mail und Internet Folgendes festgelegt:
(1) Die Nutzung der
Kommunikationsmittel Internet und E-Mail hat ausschließlich zu dienstlichen
Zwecken, d. h. zur Kommunikation mit
Geschäftspartnern und zum Abruf nützlicher Geschäftsinformation zu erfolgen.
Eine private Nutzung des Internets und des E-Mailanschlusses ist nicht
erlaubt.
(2) Das Abrufen, Anbieten oder
Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere solchen, die gegen
strafrechtliche, datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, lizenz- oder
urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen, sowie von politischen,
diskriminierenden, diffamierenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten ist
unzulässig.
(3) Wir weisen darauf hin, dass die
Einhaltung dieser Grundsätze durch Einsatz elektronischer Abfragen überprüft
wird. Verstöße gegen die vorstehenden Regeln werden rechtlich verfolgt
werden.
Ort,
Datum
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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