muster-internet-arbeitsplatz

Nachstehend geben wir Ihnen Muster für die rechtliche Gestaltung der Internetnutzung am Arbeitsplatz zur Kenntnis. Bitte beachten Sie, dass Musterformulierungen den individuellen Einzellfall nicht berücksichtigen können.

1.    1.  Muster einer Betriebsvereinbarung

Diese Betriebsvereinbarung sieht die Erlaubnis der privaten Internetnutzung vor. Diese kann natürlich auch ausgeschlossen werden.

Betriebsvereinbarung

Zwischen

           

– im Folgenden “Unternehmen” genannt –

und

dem Betriebsrat der Fa …            , vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden         

– im Folgenden “Betriebsrat”             genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Zweck und Gegenstand

(1) Die elektronischen Kommunikations- und Informationssysteme Inter- und Intranet, insbesondere E-Mail (im folgenden “Kommunikationssysteme”) sollen der schnelleren, umfassenden und zeitgemäßen Kommunikation und Information der Mitarbeiter des Unternehmens (im Folgenden “Mitarbeiter”) untereinander sowie zu den Geschäftspartnern des Unternehmens dienen.

(2) Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Nutzung der Kommunikationssysteme durch die Mitarbeiter.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter unabhängig von Art und Umfang ihrer Beschäftigung, insbesondere auch für Mitarbeiter auf Zeit.

§ 3 Nutzungsbedingungen

(1) Die Nutzung der Kommunikationssysteme durch die Mitarbeiter hat grundsätzlich zu dienstlichen Zwecken, d.         h. Kommunikation mit Geschäftspartnern und Abruf nützlicher Geschäftsinformationen zu erfolgen. Die Nutzung zu privaten Zwecken ist lediglich im Rahmen der Regelung in Absatz 2 gestattet.

(2) Die Kommunikationssysteme können privat genutzt werden, soweit

a) die Dringlichkeit einer Angelegenheit keinen Aufschub in die Freizeit gestattet

und

b) der zeitliche Aufwand von untergeordneter Bedeutung ist. Der Zeitaufwand darf eine Stunde pro Woche nicht überschreiten.

Hierunter fallen namentlich das Abrufen von Aktienkursen, Wetterbericht oder sonstigen Kurzinformationen sowie kurze E-Mails. Die Speicher- und Leistungskapazität darf durch die private Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die durch die private Nutzung entstehenden Kosten kann das Unternehmen von dem Mitarbeiter erstattet verlangen.

Die Gewährung der privaten Nutzung der Kommunikationsdienste (E-Mail/Internet) erfolgt freiwillig. Die Gewährung steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Auch bei wiederholter vorbehaltloser Gewährung der Privatnutzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung für die Zukunft.

(3) Unzulässig ist jede Nutzung der Kommunikationssysteme, die

a) gegen datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstößt,

oder

b) für das Unternehmen geschäftsschädigende oder in sonstiger Weise beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, rassistische, sexistische oder pornografische Inhalte aufweist,

oder

c) weltanschauliche, parteipolitische oder kommerzielle Themen, z.         B. Werbung zum Inhalt hat.

(3) Alle Mitarbeiter, die die Kommunikationssysteme des Unternehmens nutzen, haben sich wahrheitsgemäß, präzise und vollständig zu identifizieren.

(4) Benutzerkennungen und Passwörter stellen eine nutzerbezogene Zuordnung des Ressourcenverbrauchs sicher. Jeder Mitarbeiter, der eine Zugangskennung für den Zugriff auf das Internet erhalten hat, muss diese Information geheim halten. Die Nutzung einer Kennung durch mehrere Personen ist untersagt.

§ 4 Nutzung durch den Betriebsrat

(1) Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsrat zur ausschließlichen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben eine eigene E-Mail-Adresse zur Verfügung.

(2) Der Arbeitgeber gewährt dem Betriebsrat ausschließlich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Möglichkeit, das Intranet zu nutzen, insbesondere eine eigene Homepage hierfür zu installieren. Der Betriebsrat hat die Einrichtung einer solchen Homepage beim Arbeitgeber anzumelden.

(3) Der Arbeitgeber gewährt dem Betriebsrat ausschließlich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Möglichkeit, das Internet zu nutzen, insbesondere um Informationen abzurufen. Der Betriebsrat ist jedoch nicht berechtigt, eine Homepage im Internet zu installieren.

(4) Eine weitere Nutzung der Kommunikationsmittel ist vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers ausgeschlossen.

§ 5 Datenerfassung und -protokollierung

(1) Das Unternehmen protokolliert alle Zugriffe auf die Kommunikationssysteme. Insbesondere führt das Unternehmen ein elektronisches Posteingangsbuch. Dabei werden alle von außen eingehenden E-Mails an funktionsbezogene Adressen mit Absender, Empfänger, E-Mail-ID, Datum und Uhrzeit in einer Log-Datei gespeichert.

(2) Die bei der Nutzung der E-Mail- und der Internet-Dienste anfallenden personenbezogenen Daten werden grundsätzlich nicht zu einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet. Personenbezogene Daten, die zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der E-Mail/Internet-Dienste erhoben und gespeichert werden, unterliegen der besonderen Zweckbestimmung nach §             31 Bundesdatenschutzgesetz. Die erfassten Protokoll- und Verbindungsdaten werden ausschließlich zum Zweck der Abrechnung der Internet-Nutzung, der Gewährleistung der Systemsicherheit, der Steuerung der Lastverteilung im Netz und Optimierung des Netzes, der Analyse und Korrektur von technischen Fehlern und Störungen, Missbrauchskontrolle und bei Verdacht auf Straftaten verwendet. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gelöscht.

§ 6 Missbrauchskontrolle

(1) Alle Mitarbeiter haben das Recht, den vermuteten oder tatsächlichen Missbrauch und Missbrauchsversuche des Kommunikationssystems durch Mitarbeiter dem Unternehmen und/oder dem Betriebsrat mitzuteilen. Das Beschwerderecht der Mitarbeiter gemäß der §§        84 und 85 BetrVG bleibt hiervon unberührt.

(2) Eine personenbezogene Kontrolle der Nutzung der Kommunikationssysteme findet nur beim konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen, insbesondere gegen §             3 Ziff.      3 dieser Betriebsvereinbarung statt. Das Unternehmen ist insofern berechtigt, zur Klärung des Verdachts eine personenbezogene Kontrolle und Auswertung vorzunehmen, d. h. insbesondere Einsicht in abgespeicherte Daten zu nehmen, den Inhalt offen zu legen und zu sichern.

Die anfallenden Protokolldaten werden nur zur Klärung des konkreten Verdachts ausgewertet.

Der Betriebsrat ist zu beteiligen. Das Ergebnis der Auswertung wird dem Betriebsrat mitgeteilt.

(3) Bei Feststellungen eines Missbrauchs des Kommunikationssystems durch einen Mitarbeiter ist das Unternehmen berechtigt,

a) Zugriffe auf offensichtlich nicht dienstliche und/oder sicherheitsgefährdende Inhalte zu sperren,

b) dem betreffenden Mitarbeiter die Nutzungsberechtigung zu entziehen bzw. diese einzuschränken,

c) arbeitsrechtliche Konsequenzen unter Einbeziehung der Stellungnahme des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu prüfen und durchzusetzen.

§          7 Inkrafttreten, Dauer, Nachwirkung

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung gilt die vorliegende Vereinbarung weiter.

(Ort, Datum)             (Ort, Datum)

– Unternehmen –     – Betriebsrat –

2.     2. Vereinbarung im Rahmen einer Ergänzung des Arbeitsvertrages

 

Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz

Ergänzung zum Arbeitsvertrag

in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom             wird hinsichtlich der Nutzung der von uns zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel E-Mail und Internet Folgendes festgelegt:

(1) Die Nutzung der Kommunikationsmittel Internet und E-Mail hat ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, d. h. zur Kommunikation mit Geschäftspartnern und zum Abruf nützlicher Geschäftsinformation zu erfolgen. Eine private Nutzung des Internets und des E-Mailanschlusses ist nicht erlaubt.

(2) Das Abrufen, Anbieten oder Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere solchen, die gegen strafrechtliche, datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, lizenz- oder urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen, sowie von politischen, diskriminierenden, diffamierenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten ist unzulässig.

(3) Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung dieser Grundsätze durch Einsatz elektronischer Abfragen überprüft wird. Verstöße gegen die vorstehenden Regeln werden rechtlich verfolgt werden.

Ort, Datum            

Arbeitgeber                                         Arbeitnehmer

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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