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Der Modelvertrag - Ein Muss zwischen Fotograf
und Model
Model Release
Zwischen
Fotografen und Models sollte vor (!) dem Fotoshooting ein Modelvertrag
geschlossen werden. Anderenfalls kann der Fotograf die Personenfotos nicht
verwenden. Sicherlich können wirksame Absprachen über Ort, Zeit und Vergütung
für das Fotoshooting auch mündlich getroffen werden. Wenn es jedoch nach einigen
Monaten oder gar Jahren darum geht, wie der Fotograf oder auch das Model selbst
die Aufnahmen verwenden darf, fallen die Erinnerungen an die Absprachen
regelmäßig sehr unterschiedlich aus.
Recht
am eigenen Bild versus Urheberrecht
In
einem Modelvertrag, auch „Model Release“ oder „Einwilligungserklärung“ genannt,
erteilt das abgebildete Fotomodel dem Fotografen das Recht, die angefertigten
Bildnisse zu veröffentlichen und im vereinbarten Umfange zu verwerten.
Die
Besonderheit bei einer Personenaufnahme besteht darin, dass hier das
Urheberrecht des Fotografen an den Aufnahmen mit dem Recht des Models am eigenen
Bild zusammentreffen. Auf der einen Seite steht dem Fotografen das Urheberrecht
an dem Foto gemäß der §§ 15 ff. UrhG zu. Daraus kann er grundsätzlich allein
entscheiden, ob überhaupt und wie die Fotos veröffentlicht, gedruckt oder im
Internet verwendet werden. Auf der anderen Seite steht das Recht des Models am
eigenen Bild aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) sowie § 823 BGB. § 22 KUG regelt
Folgendes:
"Bildnisse
dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung
erhielt."
Also
nur, wenn der Fotograf die Einwilligung des Models erhält, darf er die Aufnahmen
veröffentlichen, vervielfältigen und bspw. im Internet verwenden. Verweigert das
Model die Einwilligung ganz oder nur für eine bestimmte Nutzungsart, ist es dem
Fotografen nicht gestattet, diese Fotos zu verwenden. Tut er es dennoch,
verletzt er das Recht des Models am eigenen Bild und kann daraus auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Model
release = Einwilligung
Eine
ausdrückliche Einwilligung kann sowohl mündlich, als auch schriftlich erteilt
werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der gegebenenfalls später
erforderlichen Beweisführung ist jedoch eine schriftliche Einwilligungserklärung
zu bevorzugen. Diese sollte sowohl die Aufnahmen und konkret deren
Verwendungszweck einschließlich etwaiger inhaltlicher Beschränkungen detailliert
definieren. Daher finden sich häufig in derartigen Verträgen Formulierungen,
dass eine Verwendung für erotische oder pornografische Zwecken oder auch in
Partnervermittlungsbörsen nicht gestattet ist.
Das
Recht einer Person am eigenen Bild ist als Persönlichkeitsrecht ein sehr starkes
Recht. Daher sollte man in der Praxis mit Annahme einer stillschweigenden
Einwilligung zur Veröffentlichung von Aufnahmen sehr vorsichtig sein. Mit der
Annahme, dass sich aus einer bestimmten Situation eine stillschweigende
Einwilligung des Abgebildeten ergibt, seine Bildnisse zu veröffentlichen oder
gewerblich zu nutzen, sind die Gerichte sehr zurückhaltend.
Ein
wichtiger Punkt, der oft übersehen wird, ist die Tatsache, dass die Einwilligung
des Models nach dem Gesetz jederzeit widerrufen werden kann. Um Sicherheit in
der Verwendung der Fotos zu haben, sollte sich der Fotograf daher eine
unwiderrufliche Einwilligung vom Model einholen. Die Beweislast für die
Erteilung und vor allem deren Umfang trägt allein der Verwerter der Fotos, d.h.
der Fotograf oder die jeweilige Agentur. Derjenige, der sich auf einer
Zustimmung des Abgebildeten beruft, muss letztlich nachweisen, dass diese
Zustimmung tatsächlich erteilt wurde.
Vergütung:
Geld oder Abzüge?
Neben
der Freigabeerklärung zur Verwertung der Bildnisse ist auch die Modelvergütung
zu regeln. Kaum ein Fotograf hat während des Shootings die Verträge dabei. Es
empfiehlt sich gleichwohl, sich nach dem Abschluss des Shootings vom Model die
Auszahlung der Vergütung quittieren zu lassen, sofern keine Banküberweisung
erfolgt.
In
der Praxis findet sich in der Vergütungsklausel eines Modelvertrages nicht
selten die Abkürzung "TfP", die für "Time for Prints" steht. Dies bedeutet, dass
das Model für die Rechteeinräumung kein Geld, sondern eine bestimmte Anzahl von
Abzügen der Aufnahmen erhält. Dabei ist es dann Verhandlungssache, wie viele
Abzüge in welcher Größe und Qualität das Model erhält und ob es sich dabei
ausschließlich um Printabzüge oder digitale Abzüge auf CD bzw. DVD oder Beides
handeln soll.
Schließlich
empfiehlt sich vertraglich festzuhalten, wer von den Vertragspartnern für die
Leistung der Sozialabgaben verantwortlich ist.
Nutzungsrechte
des Models
Will
das Model die Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus selbst nutzen, sollte
dies in jedem Falle vertraglich festgehalten werden. Erfolgt keine Regelung, so
ist es dem Model nicht gestattet, diese Aufnahmen zur Eigenwerbung zu verwenden:
diese auf der eigenen Internetseite zu präsentieren oder an andere Agenturen
weiterzugeben wäre dann unzulässig. Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen
Regelung verbleiben die Urheberrechte an den Aufnahmen dann beim Fotografen,
weshalb bei Zuwiderhandlung mit Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist.
So
hat das Landgericht Köln in seiner Entscheidung
vom 09.04.2008 (Az. 28 O 690/07) ganz klar entschieden, dass
sich ein Model in einem Modelvertrag ausdrücklich die Rechte zur eigenen Nutzung
an den Aufnahmen einräumen lassen muss. Anderenfalls ist sie zu einer Verwendung
außerhalb des privaten Bereichs nicht befugt. Eine pauschale Regelung im
Modelvertrag, die eine Eigenwerbung gestattet, umfasst zwar die Anfertigung von
Bewerbungsunterlagen (setcard), nicht aber die Anpreisung einer Tätigkeit des
Models als Prostituierte.
Sofern
das Model minderjährig, also noch keine 18 Jahre alt ist, dann ist vor dem
Fotoshooting die schriftliche Zustimmung der Eltern einzuholen werden. Den
Vertrag sollten dann sowohl das Model selbst, als auch die Eltern unterzeichnen.
Ein
Modelvertrag sollte zumindest
folgende Aspekte regeln:
1.
Namen der Vertragsparteien
2.
Gegenstand des Vertrages (u.a. Ort, Zeit, Art der Aufnahmen)
3.
Nutzung der Fotografien
4.
Nutzungsrechte für das Model
5.
Vergütung (Honorar, Abzüge, Reisekosten)
6.
Salvatorische Klausel
Ihre
Ansprechpartnerin für Fragen zum Urheber- und Medienrecht ist Frau
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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