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Meta-Tags ohne Sachzusammenhang sind
wettbewerbswidrig
Zu
dem beliebten Bereich der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG gehören Meta-Tags,
die in keinem Zusammenhang mit dem Angebot auf der Webseite stehen. Dieser wettbewerbsrechtlich eher
alte Hut ist nunmehr durch ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Essen (Urteil
Landgericht Essen vom 14.04.2004, Aktenzeichen 44 O 166/03) bestätigt worden. Beachten Sie bitte auch das Urteil des OLG
Düsseldorf, AZ 20 U 104/03 vom 17.
02.2004.
Meta-Tags
sind Angaben im HTML-Code einer Internetseite. Diese Angaben werden zwar nicht
mit angezeigt, jedoch durch Suchmaschinen ausgewertet. In Meta-Tags können
Stichworte angegeben werden, auf Grund derer Suchmaschinen eine Klassifizierung
und Einordnung der Seiten vornehmen.
Das
sieht für unsere Seite bspw. so aus:
<meta name="keywords" content="Rechtsberatung, Online-Rechtsberatung, Internetrecht, Online-Recht,e-commerce, AGB, Fernabsatz, Internetshop, Rostock"><meta name="description" content="Internetrecht-Rostock, eine Angebot der Rechtsanwälte Langhoff, Dr.Schaarschmidt & Kollegen, Rechtsanwalt Johannes Richard; Beiträge zumInternetrecht und Onlinerecht, Fernabsatz und Internetshops,Online-Rechtsberatung und Urteilsdatenbank."><meta name="lang" content="de, ch, at"><meta name="revisit-after" content="1 day"><meta http-equiv="cache-control" content="no-cache"><meta http-equiv="expires" content="0"><meta http-equiv="pragma" content="no-cache"><meta name="robots" content="all">
Anscheinend
sind Meta-Tags nicht überholt, da im vorliegenden Fall eine wohl sehr clever
aufgebaute Internetseite es geschafft hatte, bei der Eingabe von Begriffen
namenhafter Software-Hersteller
ganz weit oben in der Suchmaschine Google zu erscheinen. Dennoch halten wir
technisch gesehen, die Bedeutung von Meta-Tags für überholt.
Unabhängig
davon sollten durch Meta-Tags nur Produkte beworben werden, die tatsächlich auch
in einem innerem Zusammenhang mit dem Angebot der Seite stehen. Die Ausführungen
des Landgerichtes sind insofern
lesenswert:
"Die
Kontaktaufnahme zu Kunden über das Internet hatte in den letzten Jahren zunehmend an
wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Geschäftliche Kontakte zu Internetanbietern
werden hierbei in vielen Fällen dadurch angebahnt, dass der Interessent sich
wegen der für ihn unüberschaubaren Vielfalt von Angeboten der Hilfe von
Suchmaschinen zur Vorauswahl bedient, in die entsprechende Suchmaske die ihn
interessierenden Waren und Begriffe eingibt, um von der Suchmaschine zu seiner
Nachfrage passenden Anbietern/Adressen genannt zu bekommen. Es entspricht
weiterhin allgemeine Erfahrung, dass die Suchmaschinen meist eine Reihe von
Anbieter/Adressen benennen, wobei der Nachfrager allein auf Grund der Benennung der Adresse
nicht erkennen kann, welche Internetadresse interessante Angebote enthält. Es
besteht deshalb eine Tendenz der Nutzer von Suchmaschinen, bevorzugt zunächst
solche Internetadressen aufzurufen, die es von der Suchmaschine an eine der
vordersten Stellen benannt werden.
Der Mitwettbewerber verschafft sich regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil,
wenn er es erreichen kann, dass die Suchmaschine seine Internetadresse an
vorderer Stelle benennt und so Kunden anloggt, die sich mit dem auf der
Internetseite befindlichen Angebot vor Angeboten konkurrierender Mitwettbewerber
zu verfassen..."
Diese
Einschätzung ist zutreffend oder haben Sie schon einmal die elfte Unterseite
einer Google-Frage angeklickt?
Nach
den wohl zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes ist nicht jegliche
Verwendung von Meta-Tags irreführend. Es muss ein im weitesten Sinne noch ein
Zusammenhang zum Leistungsangebot des Anbieters bestehen. Nach Ansicht des
Gerichtes hatte die Beklagte vorliegend es jedoch erheblich übertrieben. Die
Grenze zu Unlauterbarkeit war überschritten, da als Meta-Tags viele hundert
lexikonartig aneinandergereihte Begriffe aufgeführt werden, die auch bei weitem
Verständnis kein Zusammenhang zum Leistungs- und Warenangebot des
Internetanbieters mehr erkennen lassen. Insofern hat das Landgericht Essen
ältere Rechtsprechung aufgelockert, die, wohl unter dem damaligen Eindruck der
Verwendung von Meta-Tags durch Suchmaschinen, eine Angabe von Markennamen als
irreführend angesehen hatte, wenn diese Marke auf der Seite nicht konkret mit
angeboten wurde. Insbesondere die Ausnutzung von Schwächen in Suchalgorythmen
der Suchmaschinen wird als unlauter angesehen. Letztlich kommt es jedoch darauf
an, dass die massenhafte Verwendung von Meta-Tags tatsächlich zur Folge hat,
dass der Anbieter suchmaschinenmäßig weit vorn liegt.
Fazit:
Auch
Suchmaschinen orientierte Werbung kann wettbewerbswidrig sein. Dies gilt zum
einen für die unlautere Verwendung von Meta-Tags wie auch bspw. bei der
Verwendung von Begriffen im Rahmen von Google-Adwords-Campagnen, wenn die
Begriffe in keinem engen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt stehen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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