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Ab
01.03.2010: Erweiterte Informationspflichten zu Kosten bei
Mehrwertdienstenummern
Bei
Telefonnummern, die mehr Kosten als die üblichen Festnetznummern verursachen,
besteht gemäß § 66 a TKG die Verpflichtung, den Preis pro Minute aus dem
deutschen Festnetz anzugeben, verbunden mit der Information, dass
Mobilfunkpreise abweichen können.
Zum
01.03.2010 ändert sich das Telekommunikationsgesetz. Für Mehrwertdienstenummern,
wie bspw. 0180-Nummern, muss zukünftig noch der Mobilfunk-Höchstpreis angegeben
werden. In § 66 d TKG ist der Preis aus dem Festnetz pro Minute bereits
reglementiert. Zukünftig wird festgelegt werden, dass der Preis für Anrufe von
Servicediensten aus dem Mobilfunknetz höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60
Euro pro Anruf betragen kann.
Wir
empfehlen, dass die Inhaber von entsprechenden Mehrwertdienstenummern sich
frühzeitig erkundigen, wie hoch die Mobilfunk-Höchstpreise sein werden. Die
entsprechende Information muss dann in räumlicher Nähe zur angegebenen
0180-Nummer angegeben werden.
Die
fehlende Angabe der Preise ist eine Ordnungswidrigkeit und dürfte zudem auch
wettbewerbswidrig sein.
11.08.2009
Ab
01.09.2007: Neue Verpflichtung zur Preisangabe bei Nutzung von
Mehrwertdienste-Rufnummern – Impressum überarbeiten!
Viele
Internet-Dienstleister oder Shops nutzen für den Kundenkontakt
Mehrwertdienste-Rufnummern, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.
Durch
das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom
18.02.2007 tritt ab dem 01.09.2007 eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) in Kraft. Neu ist § 66 a, der weitreichende Folgen für die
Informationspflichten hat. Es heißt dort:
§ 66 a TKG -
Preisangabe
Wer
gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste,
geteilte Kosten-Dienste, neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder
dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden
Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme, einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des
Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die
Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den
Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die
Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen, ist
der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für
Anrufe aus dem Mobilfunknetz anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die
Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich,
soweit möglich, der Umgang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn,
die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des
Preises für den Endnutzer."
Ein
praktischer Fall ist die Angabe von Mehrwertdienste-Rufnummern in einem
Internetauftritt oder im Impressum.
Zunächst
einmal ist somit in räumlicher Nähe zu der angegebenen Telefonnummer deutlich zu
machen, wie hoch der Minutenpreis aus dem deutschen Festnetz ist. Sollte es,
wenn die Nummer von einem Mobilfunktelefon angewählt wird, abweichende Kosten
geben, ist auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunknetz
hinzuweisen, wobei wir davon ausgehen, dass die konkreten Preise aus dem
Mobilfunknetz nicht anzugeben sind, jedoch die Möglichkeit einer Abweichung. Es
bietet sich bspw. folgende Formulierung an:
"...
Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz (Preis kann für Anrufe aus dem
Mobilfunknetz abweichen)"
Den
Klammerzusatz benötigen Sie nur, wenn es tatsächlich Preisabweichungen gibt.
Eine
fehlende Angabe des Verbindungspreises kann wettbewerbswidrig sein und abgemahnt
werden. Zudem sieht das TKG Regelungen vor, dass in diesem Fall gegenüber dem
Endnutzer kein Anspruch auf Zahlung des Entgelts besteht.
Wir
empfehlen, entsprechende Informationen auf Internetseiten bis zum 01.09.2007 zu
überarbeiten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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