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Neues von der Massenabmahnerfront:
LG Hamburg vom 07.06.2005 -Wann eine Abmahnung im Internet rechtsmißbräuchlich
sein kann.
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Sogenannte
Massenabmahnungen sind ein unangenehmes Phänomen des Wettbewerbsrechtes und des
Internets.
Abmahnung sind unzulässig, wenn sie gemäß § 8 Abs. 4 UWG
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere
wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten entstehen zu lassen. Es gibt einschlägige
Kanzleien, bei denen allein auf Grund der Masse der bekannt gewordenen
ausgesprochenen Abmahnung der Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nahe
liegt. Wir hatten in der Vergangenheit bereits ein Urteil des
Oberlandesgerichtes Jena vom 18.08.2004 besprochen, demzufolge nicht jeder
kleine Internetshop abmahnen kann. Insbesondere stellt ein Internetshop an sich
noch eine Vermutung der ausreichenden gewerblichen Tätigkeit
dar.
Indizien für eine unzulässige Massenabmahnung können
somit die innerhalb eines gewissen Zeitraumes bekannt gewordene Anzahl von
Abmahnungen darstellen. Hier bieten einschlägige Foren oftmals eine gute
Informationsquelle. Ein weiteres Indiz kann sein, wenn sich aus dem
Onlineauftritt des Abmahners nicht eindeutig ergibt, dass dieser überhaupt
geschäftlich tätig ist. Liegt dann der Abmahnung nur eine allgemein gefasste,
schon etwas ältere Vollmacht bei, festigt sich endgültig der Eindruck, dass es
nicht der Abmahner als individueller Auftraggeber sondern andere Personen sind,
die sich die entsprechenden Abmahnopfer aus dem Internet fischen. Auffällig ist
auch, wenn ein entsprechender Internetshop nichts tut, um seine gewerbliche
Tätigkeit werbungsmäßig zu unterstützen, wie dies bspw. durch eine Anmeldung bei
der Suchmaschine Google der Fall ist.
All diese Umstände kamen zusammen, als das Landgericht
Hamburg mit Entscheidung vom 07.06.2005, Az.: 312 O 298/05 eine beantragte einstweilige
Verfügung aufgehoben hat. Das rechtskräftige Urteil ist lesenswert, da es Indizien
deutlich macht, an denen sich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung erkennen
lassen kann. Wohlgemerkt, und darauf soll an dieser Stelle nochmals hingewiesen
werden, sind die allermeisten Abmahnungen
nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn sie im größerem Umfang
ausgesprochen werden. Der einschlägige Begriff "Massenabmahnung" wird nach
unserer Auffassung gerne zur schnell ins Gespräch
gebracht.
Jedenfalls war im vorliegenden Fall eine umfangreichere
gewerbliche Tätigkeit nicht zu erkennen, was sich insbesondere daraus ergab,
dass die Vollmacht nicht individualisiert war und das Unternehmen bei Google gar
nicht angemeldet war. Zudem hatte der Abmahner, den "Fehler" gemacht, in seinen
Shop einen Zähler einzubauen, aus dem sich ergab, dass er nur einen
geringfügigen Besucherverkehr auf seiner Seite verzeichnen konnte. Vor dem
Hintergrund, dass dem Landgericht Hamburg bekannt war, dass das vorliegende
Verfahren nicht das einzige gerichtliche Verfahren war, lag schnell nahe, dass
aus den Umsätzen heraus die Abmahntätigkeit nicht nachvollziehbar
war.
Die einstweilige Verfügung wurde daher, da sie von dem
Gericht als rechtsmissbräuchlich angesehen wurde, gemäß § 8 a Abs. 4 UWG
aufgehoben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Als Fazit ist zu empfehlen, sich den Abmahner genau
anzusehen. Einschlägige Recherchemöglichkeiten über Suchmaschinen, Foren oder
Webarchive können hier oftmals Indizien (mehr jedoch auch nicht!) ergeben, die
für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen. Ein wichtiger Faktor kann
hier auch sein, ob die abmahnenden Kollegen oder der Abmahner bereits
einschlägig aufgefallen sind.
Wir beraten Sie gern.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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