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Skandal-Urteil vom OLG Köln: Viele Abmahnungen, um im großen Stil Kosten geltend zu machen, sind kein Betrug

Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnungen, bei denen es in erster Linie darum geht, Anwaltskosten geltend zu machen, kommen in letzter Zeit nicht mehr so häufig vor. Noch seltener ist es, dass eine derartige Abmahntätigkeit durch die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich geahndet und angeklagt wird.

Quasi einen strafrechtlichen Freibrief erteilt dem Duo aus Abmahner und Abmahn-Anwalt das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2013, Az.: III-1 RVs 77/13):

Ein Shop-Betreiber war abgemahnt worden und verfiel auf den Gedanken, mithilfe eines Rechtsanwaltes andere Mitbewerber ebenfalls abzumahnen. Es ging offensichtlich um eine falsche Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen.

Die Motivation für eine Abmahnung, nämlich selbst abgemahnt worden zu sein und dann “das Geld wieder hereinzubekommen”, hört man im Übrigen öfter.

Die im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten sollten dann zwischen Shop-Betreiber und Anwalt aufgeteilt werden. Die Recherche lief – wie üblich – über Google. Der Rechtsanwalt nahm immerhin 42.000,00 Euro ein, der Shop-Betreiber mehr als 7.000,00 Euro. Insgesamt machte der Rechtsanwalt im Rahmen der vielen Abmahnungen über 170.000,00 Euro geltend.

Nachdem die erste Instanz offensichtlich beide, nämlich Shop-Betreiber und Rechtsanwalt, verurteilt hatte, sprach das OLG Köln die Beteiligten frei. Nach Ansicht des OLG Köln lag kein Betrug vor. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einer Abmahnung, selbst wenn diese auf Grund von Rechtsmissbrauch unberechtigt seien, sei nicht strafrechtlich relevant. Unstreitig war offenbar, dass die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Grund von Rechtsmissbrauch nicht bestanden.

Nach Ansicht des OLG wurde jedoch nicht über unzutreffende Tatsachen getäuscht oder der Anspruch wahrheitswidrig als gesichert dargestellt. Wer tatsächlich einen Online-Shop betreibt, hat grundsätzlich Unterlassungsansprüche. Insofern seien die Abmahnungen nicht unzutreffend gewesen. Die Abmahnung selbst begründete die Ansprüche mit den üblichen materiell-rechtlichen Ansprüchen aus dem UWG. Dies sei ebenfalls nicht unzutreffend.

Freibrief

Wir halten die Entscheidung für durchaus problematisch:

Die klassische Gestaltung von Massenabmahnungen, bei denen es ausschließlich darum geht, dass der abmahnende Rechtsanwalt Geld vereinnahmt und ggf. der Abmahner (sein Mandant) davon etwas abbekommt, zeichnet sich nach unserer Erfahrung dadurch aus, dass zum einen tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht, zum anderen die Ansprüche auch inhaltlich berechtigt sind.

Derjenige, der eine solche Abmahnung bekommt, kann natürlich unter Umständen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Dies stellt sich oftmals erst später heraus, wenn die Abmahntätigkeit übertrieben wird und wir – wie auch andere Kollegen – im Netz darüber berichten.

Auf der anderen Seite dürfte dem abmahnenden Rechtsanwalt jedoch vollkommen klar sein, dass die Ansprüche nicht bestehen, da es hier in erster Linie um Geld geht und nicht um die Wiederherstellung des wettbewerbskonformen Verhaltens. Insofern, so unsere Auffassung, wird durchaus darüber getäuscht, dass entsprechende Ansprüche, nämlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Kosten, bestehen, wenn der abmahnende Rechtsanwalt wissentlich derart umfangreiche Abmahnungen ausspricht, so dass ihm eigentlich bei auch nur geringfügiger Kenntnis der Rechtsprechung klar sein muss, dass hier ohne Wenn und Aber ein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln halten wir daher für nicht richtig. Im Gegenteil stellt sie einen Freibrief für Massenabmahner dar.

Wir hoffen jedenfalls, dass diese Rechtsprechung keine Schule macht. Es geht auch anders: in einem anderen Fall waren zwei Anwälte zu einer Geldstrafe und 11 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden.

Stand: 18.07.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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