markenrechtsverletzung-trotz-langer-kenntnis

Auch wenn der Markeninhaber seit Jahren von einer Markenverletzung Kenntnis hat, können markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden

Wenn ein Berechtigter (in diesem Fall der Inhaber einer Marke) grundsätzlich über einen sehr langen Zeitraum Kenntnis davon hat, dass sich jemand rechts- oder vertragswidrig verhält, könnte man annehmen, dass er sich nach einem langen Zeitablauf nicht mehr auf seine Rechte berufen kann. Dieses Rechtsinstitut nennt man Verwirkung.

Diesen Fall hat aktuell der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 18.01.2012, Az.: I ZR 17/11 – Honda – Grauimport) entschieden.

Der Fahrzeughersteller Honda hatte einen Händler in Anspruch genommen, der Fahrzeuge aus Asien importiert und dann in Deutschland vertrieben hatte. Hierbei handelt es sich um sogenannte Parallelimporte bzw. Grauimporte. Hiervon spricht man, wenn echte Markenprodukte ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht werden. Obwohl es sich auf erstem Blick um echte Markenprodukte handelt, ist dies markenrechtlich unzulässig.

Der Fall war soweit eigentlich erst einmal unproblematisch, bis auf den Umstand, dass der Abgemahnte eingewendet hatte, dass der Firma Honda seit 25 Jahren bekannt sei, dass er Motorräder aus dem Nicht-EU-Ausland importiere. Nicht nur das, der Hersteller hatte die Motorräder auch noch nach europäischen Spezifikationen hergestellt und sogar deutschsprachige Bedienungsanleitungen beigefügt. Der Abgemahnte wurde sogar im Rahmen von Rückruf-Aktionen vom Hersteller angeschrieben, was letztlich nichts anderes bedeutet, als dass dem Hersteller bekannt war, dass der Abgemahnte entsprechende Motorräder vertrieb.

Obwohl der Hersteller viele Jahre nicht gegen diesen Grauimport vorgegangen war, hat der BGH angenommen, dass das Verhalten keine sogenannte stillschweigende Zustimmung beinhaltet, mit dem Parallelhandel einverstanden zu sein. Dies ergibt sich zunächst einmal nicht aus bloßem Schweigen oder Nichtstun des Markeninhabers. Zudem beginnt die “Frist”, die für eine Verwirkung sprechen könnte, mit jedem Neuimport eines Motorrades wieder von vorn zu laufen.

In der Entscheidung heißt es:

“Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen eines Händlers begründen, der Markeninhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche – jeweils neuen – Rechtsverletzungen vorgehen. Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Nutzungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand begründet ist, darf nämlich nicht dazu führen, dass dem Benutzter eine zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird und die Rechte des nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise und in engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über diese Grenzen hinaus erweitert werden. Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf Grundlage des § 242 BGB ist im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag. Ein Freibrief für künftige Schutzrechtsverletzungen ist damit nicht verbunden. (…)

Unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung kann der rechtsverletzend importierende Händler daher keine Rechtsposition erlangen, die ihm ein Recht auf immer neue Verletzungshandlungen gewähren und ihm so auf Dauer faktisch eine kostenlose Lizenz verschaffen würde.”

Mit anderen Worten: Rechtlich gesehen ist der Händler darüber gestolpert, dass er immer wieder neu Motorräder importierte, was ihm letztlich kein Recht für die Zukunft eröffnete.

Die Entscheidung macht deutlich, dass wiederholte Markenrechtsverletzungen auch dann markenrechtlich geahndet werden können, wenn diese bereits – unbeanstandet – seit Jahren bekannt sind und hingenommen werden.

Eine Sicherheit gibt dies dem Markenverletzer jedenfalls nicht.

Stand: 08/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/cda64ee74a74444db6834607bfa44640