|
Vernichtungsansprüche
bei Markenverletzungen:
Topaktuell, originalverpackt und trotzdem reif für den
Müll
Was
wie ein böser Albtraum anmutet, wird immer mal wieder für Händler zur bitteren
Realität. Man erkennt frühzeitig einen Trend , deckt sich mit der entsprechenden
Trend-Ware ein und findet aufgrund des aktuellen Trends in der angesprochenen
Zielgruppe einen reißenden Absatz - bis die Abmahnung eines Markeninhabers ins
Haus flattert, mit der die Verletzung von Markenrechten gerügt wird. Nicht
genug, dass der Abmahner gegenüber dem Abgemahnten einen Unterlassungsanspruch
geltend macht und Auskunft verlangt, um später seinen Schadensersatzanspruch
beziffern zu können. Das schiere Entsetzen treibt dem Abgemahnten erst die
Forderung nach einer Vernichtung in der markenrechtswidrig gekennzeichneten Ware
ins Gemüt. In bestimmten Fällen muss sogar Original-Markenware des Herstellers
vernichtet werden!
Wann ein markenrechtlicher Vernichtungsanspruch
besteht
Der
sehr weitgehende markenrechtliche Vernichtungsanspruch ergibt sich aus § 18
Markengesetz. § 18 Markengesetz lautet wie folgt:
§ 18 Vernichtungsanspruch
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung kann in den Fällen der § 14, 1 und 17 (Fälle der
kennzeichenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Anmerkung des
Autors) verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen
widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn, dass
der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere
Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den
Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im
Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
widerrechtlichen Kennzeichnung benutzen oder bestimmten Vorrichtungen
anzuwenden.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Beseitigung
bleiben unberührt.
Wie
sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist der Vernichtungsanspruch von dem
Bestehen eines Unterlassungsanspruches abhängig. Der Vernichtungsanspruch
ergänzt insoweit den Unterlassungsanspruch und dient der Gewährleistung eines
möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes für die jeweiligen
Rechteinhaber. Diesen wäre mit dem Unterlassungsanspruch allein wenig gedient.
Der Abgemahnte wird in aller Regel eine strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgeben oder auf Grund des Erlasses einer einstweiligen
Verfügung an den weiteren Vertrieb der markenrechtsverletzenden Waren gehindert
sein. Es besteht daher offensichtlich die Gefahr, dass die noch vorhandene
markenrechtswidrig gekennzeichnete Ware auf Umwegen doch noch in den Verkehr
gelangt. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruches erfolgt daher nicht nur zur
Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruches. Zumeist will der
Markenrechtsinhaber auch in Erfahrung bringen, wie viel markenrechtswidrig
gekennzeichnete Ware sich noch in Besitz und Eigentum des Abgemahnten
befindet.
Als
nicht enden wollenden Albtraum empfinden viele betroffene Händler die
Geltendmachung des Vernichtungsanspruchs, wenn es sich bei der fraglichen Ware
um Original-Markenware handelt. Die Geltendmachung eines derartigen
Vernichtungsanspruchs mag auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen, ist
jedoch in bestimmten Fallkonstellationen durchaus rechtmäßig. Eine solche
Fallkonstellation ist bspw. dann gegeben, wenn die fragliche Ware aus dem
außereuropäischen Ausland wie bspw. aus den USA direkt nach Deutschland
importiert worden ist. In vielen Fällen gelangen derartige Importe gar nicht
erst bis zum Empfänger, weil die Warenlieferung im Wege der Grenzbeschlagnahme
durch die zuständigen Zollbehörden aus dem Verkehr gezogen worden sind. Gelangen
die fraglichen Importe aber zum Empfänger, so handelt es sich hierbei um Waren,
die nicht von dem Markeninhaber selbst oder mit einer entsprechenden Zustimmung
durch Dritte in den Verkehr gebracht worden sind. Dies führt dazu, dass die
fraglichen Produkte als markenrechtswidrig gekennzeichnete Waren anzusehen sind,
obwohl es sich um Original-Markenware handelt. Die entsprechenden Produkte
unterliegen daher grundsätzlich dem Vernichtungsanspruch.
Vernichtung bis zur Grenze der
Verhältnismäßigkeit?
Zur
Gewährleistung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes für
Markenrechtsinhaber ist der Vernichtungsanspruch sehr weitgehend. Der
Vernichtungsanspruch umfasst nicht nur die markenrechtswidrig gekennzeichneten
Waren selbst sondern auch die im Eigentum des Verletzers befindlichen, der
widerrechtlichen Kennzeichnung dienenden Vorrichtungen. Das Händler in
Deutschland die markenrechtswidrig gekennzeichneten Waren selbst herstellen,
dürfte indes nur in den seltensten Fällen vorkommen. In den weitaus meisten
Fällen sind sich die betroffenen Händler gar nicht bewusst, dass sie mit dem
Vertrieb der von Ihnen angebotenen Waren gegen bestehende Markenrechte
verstoßen. Häufig sind auch Fälle. in denen die Händler selbst davon ausgegangen
waren, Original-Markenware einzukaufen, während es sich tatsächlich um
Markenpiraterie-Ware handelte. In beiden Fällen sehen sich die betroffenen
Händler eher als Opfer denn als Täter. Auf ausgesprochenes Unverständnis stößt
daher bei vielen betroffenen Händlern die Tatsache, dass sowohl der
Unterlassungs- wie auch der Vernichtungsanspruch Verschuldens unabhängig
ausgestaltet ist. Entscheidend ist allein, ob es sich bei den
streitgegenständlichen Produkten um markenrechtswidrig gekennzeichnete Waren
handelt.
Nur
in zwei ganz eng begrenzten Ausnahmefällen soll ein Vernichtungsanspruch nicht
durchgreifen:
1.,
wenn der durch die Verletzung eingetretene Zustand anderweitig beseitigt werden
kann und
2.,
wenn die Vernichtung der Waren und Vorrichtungen im konkreten Einzelfall für den
Rechtsverletzer oder Eigentümer unverhältnismäßig ist.
Zu
den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten äußerte sich der Gesetzgeber in der
Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie seinerzeit
wie folgt:
"Die
vorgesehene Regelung lässt dabei dem Gericht den notwendigen
Beurteilungsspielraum, um etwa bei geringfügigen Eingriffen in den Schutzbereich
auch weniger einschneidende Maßnahmen vorzusehen. Alle Gesichtspunkte, die die
Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs unverhältnismäßig erscheinen lassen,
können berücksichtigt werden.(...) Bei Schuldlosigkeit immer auf den Anspruch zu
verzichten, wie dies ebenfalls angeregt wurde, würde dagegen die Bedeutung des
Vernichtungsanspruchs entscheidend beeinträchtigen. Dies schließt jedoch nicht
aus, dass Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden kann."
In
der Praxis ist die Frage der Verhältnismäßigkeit auf Grundlage aller Umstände
des konkreten Einzelfalles zu beantworten. Im Rahmen der entsprechenden
Güterabwägung sind insbesondere Art und Umfang der Rechtsverletzung und die
damit verbundene Schädigung des Markeninhabers einerseits sowie der Grad des
Verschuldens und die wirtschaftlichen Folgen für den Rechtsverletzer
andererseits zu berücksichtigen.
Fazit
Da
der Vernichtungsanspruch davon abhängt, ob ein entsprechender
Unterlassungsanspruch gegeben ist, muss zunächst das Bestehen eines
Unterlassungsanspruches geprüft werden. Insbesondere in Fällen der Abmahnung
einer Markenrechtsverletzung auf Grund von Ähnlichkeit zwischen der geschützten
Marke und der vermeintlich rechtsverletzenden Kennzeichnung bestehen
Verhandlungsmöglichkeiten für eine einvernehmlich Beilegung des Rechtsstreits.
Unter Umständen kann im Rahmen von Verhandlungen mit dem Markenrechtsinhaber
eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, die zumindest die wirtschaftlichen
Folgen für den Abgemahnten abfedert, wenn schon in der Sache nicht zu gewinnen
ist. Lassen Sie sich daher beraten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Rostock
|