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EuGH zur
Nutzung einer fremden Marke in vergleichender Werbung
Nach den markenrechtlichen
Vorgaben auch des europäischen Rechts gewährt eine Marke ihrem Inhaber das
Recht, anderen die Nutzung der Marke oder eines verwechslungsfähigen Zeichens zu
verbieten. Ebenfalls auf europäischer Ebene bestehen jedoch Regelungen über die
grundsätzliche Zulässigkeit von vergleichender Werbung mit Bezugnahme auf die
Kennzeichen von Wettbewerbern. In einem Vorabentscheidungsersuchen hatte sich
der EuGH
daher nunmehr in seinem Urteil vom 12.06.2008 zum Az C-533/06 (O2 vs Hutchison)
mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Verhältnis die europäischen
Vorgaben stehen bzw. ob ein Markeninhaber gegen die Benutzung seiner Marke in
vergleichender Werbung vorgehen kann.
Vergleichende
Werbung und Kennzeichenrechte
Für eine wirksame vergleichende
Werbung kann es unerlässlich sein, die Angebote eines Wettbewerbers dadurch
erkennbar zu machen, dass auf die Kennzeichen dieses Wettbewerbers Bezug
genommen wird. Es liegt auf der Hand, dass vergleichende Werbung nur Sinn macht,
wenn die angesprochenen Personen klar erkennen können, welche Produkte
eigentlich verglichen werden. Die maßgebliche Frage lautet indes: Welche Art von
Bezugnahmen muss der Markeninhaber dulden und in welchem Umfang ?
Hintergrund
des Rechtsstreites
Der Entscheidung des EuGH lag ein
Rechtsstreit zwischen zwei Mobilfunkdienstleistern zugrunde. Die Markeninhaber
benutzen in der Werbung für ihre Dienste Bilder von Blasen unterschiedlicher Art
und verfügen über entsprechende Marken. Unstreitig bringen Verbraucher diese
Bilder vor einem blauen Hintergrund mit den Diensten der Markeninhaber in
Verbindung.
Der Wettbewerber der
Markeninhaber ließ im Rahmen einer Werbekampagne eine Fernsehwerbung ausstrahlen
und zeigte hierbei sowohl das Namenskürzel der Markeninhaber als auch Bilder
sich bewegender Blasen in Schwarz und weiß. Anschließend wurde eine
Werbebotschaft eingeblendet, derzufolge die Dienste des Wettbewerbers in
spezieller Hinsicht günstiger seien. Hiergegen setzten sich die Markeninhaber
zur Wehr.
Entscheidung
des EuGH
Der EuGH stellte zunächst klar,
dass die Benutzung einer fremden Marke oder eines ähnlichen Zeichens durch einen
Wettbewerber in einer vergleichenden Werbung im Hinblick auf die bestehenden
Markenrechte als eine relevante Benutzungshandlung anzusehen ist. Der
Gemeinschaftsgesetzgeber habe jedoch eine Förderung der vergleichenden Werbung
bezweckt, um den Wettbewerb der Anbieter zu fördern. Vergleichende Werbung sei
dementsprechend als ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über
ihre Vorteile beurteilt worden. Dementsprechend gebiete die Notwendigkeit der
Förderung der vergleichenden Werbung eine Beschränkung der Rechte aus einer
Marke. Dies erscheine erforderlich nicht nur im Hinblick auf die Benutzung einer
Marke selbst sondern auch im Fall der Benutzung eines ähnlichen Zeichens.
Allerdings sei die Benutzung
einer fremden Marke im Rahmen einer vergleichenden Werbung an die allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung geknüpft. Das Recht aus
der Marke soll insbesondere eine etwaige Verwechslungsgefahr ausschließen, so
dass vergleichende Werbung nicht irreführend sein darf, insbesondere nicht zu
Verwechslungen führen darf. Birgt die vergleichende Werbung eine
Verwechslungsgefahr, besteht auch eine Irreführungsgefahr. Die Werbung wäre dann
unzulässig.
In Bezug auf den Rechtsstreit der
Mobilfunkanbieter stellte der EuGH fest, dass die fragliche Werbung keine
Verwechslungsgefahr hervorgerufen habe. Insbesondere habe die Werbung nicht den
Eindruck erweckt, dass zwischen den beiden Mobilfunkanbietern irgendeine
Geschäftsbeziehung bestehe.
Fazit
Der EuGH sieht die Benutzung
fremder Marken in vergleichender Werbung als zulässig an, wenn keine
Irreführungsgefahr oder Verwechslungsgefahr begründet wird. Bei der Gestaltung
vergleichender Werbung ist dies zu beachten, um kostenträchtige markenrechtliche
Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke
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