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Das Abmahnrisiko wird mit importiert:

Die Gefahr von Markenrechtsverletzungen durch Importe wird oftmals unterschätzt

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Der Import von Waren aus dem außereuropäischen Ausland birgt das oftmals unterschätzte Risiko des Ausspruches einer markenrechtlichen Abmahnung. Hintergrund entsprechender Verfahren ist häufig die Tatsache, dass die fraglichen Waren im außereuropäischen Ausland mit einer Bezeichnung gekennzeichnet werden, die in Deutschland oder in der EU als eingetragene Marke für die entsprechenden Waren Schutz genießen. Ist die Kennzeichnung der entsprechenden Waren im außereuropäischen Ausland für sich genommen unproblematisch, kann der Import der insoweit gekennzeichneten Waren binnen kürzester Zeit zu einer äußerst kostspieligen markenrechtlichen Auseinandersetzung führen. Aufgrund der sehr starken Rechtsposition des Inhabers einer eingetragenen Marke bestehen zugunsten des Markeninhabers sehr weitreichende Ansprüche. Diese Ansprüche bestehen nicht nur, wenn sowohl die fraglichen Kennzeichnen als auch die fraglichen Waren identisch sind. Ansprüche kommen vielmehr auch dann in Betracht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Kennzeichen und der Ähnlichkeit der Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht. Bei umfangreichen Importen besteht im Falle des Weiterverkaufs an zahlreiche Vertriebspartner die oftmals unterschätzte Gefahr, dass gegenüber dem einzelnen Vertriebspartner jeweils eine gesonderte Abmahnung ausgesprochen wird, was aufgrund der hiermit verbundenen Abmahnkosten mit der Gefahr der Geltendmachung von Regressansprüchen in nicht unerheblicher Höhe verbunden ist.

Da gegen die einzelnen Vertriebspartner üblicherweise nicht nur Ansprüche auf Unterlassung sondern auch Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenerstattung und Auskunft geltend gemacht werden, ist der Import höher gegenüber dem Markeninhaber in aller Regel relativ schnell “enttarnt”. Für Importeure empfiehlt es sich daher im Falle einer (vermeintlichen) Markenrechtsverletzung von sich aus an den Markeninhaber heranzutreten und die Verhandlungen über eine einvernehmliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen.

Unbedachtes Risiko bestehender Markeneintragung

Die Hersteller von Waren im außereuropäischen Ausland brauchen sich üblicher Weise keine Gedanken über die in Deutschland oder die in der EU registrierten Marken zu machen, sofern Sie nicht einen Export ihrer Waren nach Deutschland oder in die EU beabsichtigen. Aufgrund des territorial begrenzten Schutzbereiches deutscher und europäischer Marken ist die Benutzung identischer oder ähnlicher Kennzeichen für gleiche oder ähnliche Waren im außereuropäischen Ausland unproblematisch. Vorprogrammiert ist juristischer Ärger dagegen, wenn entsprechende Waren nach Deutschland oder in die EU importiert werden. Bei dem Vertrieb der Waren stellt die Benutzung der ausländischen Kennzeichen eine Verletzung der Rechte an der deutschen oder an der europäischen Marke dar. Als tückisch stellt sich insoweit insbesondere die Reichweite der Rechte eines Markeninhabers dar. Gefahr droht insoweit von verschiedenen Seiten: zunächst ermöglicht die  Rechtsposition eines Markeninhabers ein Vorgehen auch dann, wenn es sich bei eingetragenen Marke um eine am Markt noch nicht bekannte Marke handelt. Markeneintragungen lassen sich zwar recherchieren, die Fallkonstellation der Benutzung identischer Kennzeichen für die selben Waren dürfte jedoch in der Praxis eher einen Ausnahmefall darstellen. Wahrscheinlicher sind Fallkonstellationen, in denen die im Ausland benutzten Kennzeichen den in Deutschland oder in der EU eingetragenen Marken lediglich ähnlich sind, aufgrund der Identität oder Vergleichbarkeit der fraglichen Waren jedoch trotzdem die Gefahr von Verwechslungen besteht. Ob und inwieweit aufgrund der Kennzeichen- und der Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr besteht, ist häufig eine Ermessensentscheidung. Die finanziellen Risiken entsprechender markenrechtlicher Auseinandersetzungen können indes insbesondere für den Importeur sehr schnell nicht zu unterschätzende Ausmaße annehmen.

Die Gefahren einer markenrechtlichen Auseinandersetzung

Die Inhaber eingetragener Marken überwachen in aller Regel sowohl die Anmeldungen neuer Marken als auch die Beachtung ihrer Markenrechte am Markt. Sofern Importeure die importierten Waren ausschließlich an Vertriebspartner veräußern, treten als Anbieter am Markt lediglich die Vertriebspartner in Erscheinung. Für den Markeninhaber ist somit zum Zeitpunkt des Angebotes der Ware am Markt nicht ersichtlich, aus welcher Quelle die angebotenen Waren tatsächlich stammen. Um  möglichst schnell und effektiv gegen die vermeintliche Verletzung ihrer Markenrechte vorzugehen, lassen die Markeninhaber in aller Regel gegenüber den ihnen bekannten Anbietern am Markt markenrechtliche Abmahnungen aussprechen. Je nach Anzahl der Vertriebspartner des Importeurs können daher ohne Weiteres innerhalb kürzester Zeit allein für den Ausspruch der Abmahnungen Abmahnkosten in Höhe von mehreren 10.000,00 Euro entstehen. Auch wenn die Vertriebspartner die Informationen über das Vorliegen einer Abmahnung unverzüglich an den Importeur weiterleiten, ist für den Importeur Eile geboten. Das Vorliegen vereinzelter oder mehrerer Abmahnungen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass ggf. der Ausspruch weiterer Abmahnungen droht. Da in markenrechtlichen Abmahnschreiben üblicher Weise nicht nur Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung, sondern auch Ansprüche auf Auskunft insbesondere über die Herkunft der markenrechtsverletzenden Ware geltend gemacht werden, erlangen die Markeninhaber bereits nach kurzer Zeit Kenntnis von der eigentlichen Quelle der vermeindlich markenrechtsverletzenden Ware. Da dies für den Importeur vorhersehbar ist, sollte dieser nicht abwarten, bis der Markeninhaber an ihn herantritt, sondern sich im Gegenteil von sich aus mit dem Markeninhaber in Verbindung setzen, um die Verhandlungen in den markenrechtlichen Auseinandersetzungen an sich zu ziehen. Dem Markeninhaber geht es in aller Regel um eine möglichst effiziente Durchsetzung seiner Rechtsposition, was sich durch die Verhandlungsführung mit lediglich einem Verhandlungspartner nachvollziehbarer Weise einfacher erreichen lässt als im Rahmen einzelner Verfahren mit den jeweiligen Vertriebspartnern. Für den Importeur besteht durch die Führung der Verhandlungen mit dem Markeninhaber die Möglichkeit, eine “Gesamtlösung” herbeizuführen. Sofern der Markeninhaber gegen die einzelnen Vertriebspartner gesonderte Rechtsstreitigkeiten führt, wäre im Nachgang dieser Rechtsstreitigkeiten ohnehin damit zu rechnen, dass die einzelnen Vertriebspartner Regressansprüche gegen den Importeur geltend machen. Für den Importeur empfiehlt sich daher von Anfang an, die Verhandlungen in den Angelegenheiten an sich zu ziehen. In den Verhandlungen mit dem Markeninhaber sind in entsprechenden Fällen neben der Frage der zukünftigen Unterlassung und etwaiger Aufbrauchfristen insbesondere die Punkte Kostenerstattung (hinsichtlich der entstandenen Abmahnkosten) und Schadensersatz (für die Verletzung der Markenrechte) zu klären. Auch wenn die eingetragene Marke dem Markeninhaber eine sehr starke Rechtsposition einräumt, bestehen erfahrungsgemäß für die Beilegung entsprechender Rechtsstreitigkeiten erhebliche Verhandlungsspielräume, die jedoch aktiv genutzt werden müssen.

Fazit

Der Import von Waren aus dem außereuropäischen Ausland birgt das nicht zu unterschätzende Risiko der Verletzung bestehender Markenrechte an einer deutschen oder an einer europäischen Marke. In der Praxis kommt es daher immer wieder zu markenrechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich importierter Ware, deren Kennzeichnung die Rechte an deutschen oder europäischen Marken verletzt. Ob tatsächliche eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

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