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Das Abmahnrisiko wird mit importiert:
Die Gefahr von Markenrechtsverletzungen durch Importe wird
oftmals unterschätzt
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Der
Import von Waren aus dem außereuropäischen Ausland birgt das oftmals
unterschätzte Risiko des Ausspruches einer markenrechtlichen Abmahnung.
Hintergrund entsprechender Verfahren ist häufig die Tatsache, dass die
fraglichen Waren im außereuropäischen Ausland mit einer Bezeichnung
gekennzeichnet werden, die in Deutschland oder in der EU als eingetragene Marke
für die entsprechenden Waren Schutz genießen. Ist die Kennzeichnung der
entsprechenden Waren im außereuropäischen Ausland für sich genommen
unproblematisch, kann der Import der insoweit gekennzeichneten Waren binnen
kürzester Zeit zu einer äußerst kostspieligen markenrechtlichen
Auseinandersetzung führen. Aufgrund der sehr starken Rechtsposition des Inhabers
einer eingetragenen Marke bestehen zugunsten des Markeninhabers sehr
weitreichende Ansprüche. Diese Ansprüche bestehen nicht nur, wenn sowohl die
fraglichen Kennzeichnen als auch die fraglichen Waren identisch sind. Ansprüche
kommen vielmehr auch dann in Betracht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Kennzeichen und der Ähnlichkeit der Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Bei umfangreichen Importen besteht im Falle des Weiterverkaufs an zahlreiche
Vertriebspartner die oftmals unterschätzte Gefahr, dass gegenüber dem einzelnen
Vertriebspartner jeweils eine gesonderte Abmahnung ausgesprochen wird, was
aufgrund der hiermit verbundenen Abmahnkosten mit der Gefahr der Geltendmachung
von Regressansprüchen in nicht unerheblicher Höhe verbunden ist.
Da
gegen die einzelnen Vertriebspartner üblicherweise nicht nur Ansprüche auf
Unterlassung sondern auch Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenerstattung und
Auskunft geltend gemacht werden, ist der Import höher gegenüber dem
Markeninhaber in aller Regel relativ schnell "enttarnt". Für Importeure
empfiehlt es sich daher im Falle einer (vermeintlichen) Markenrechtsverletzung
von sich aus an den Markeninhaber heranzutreten und die Verhandlungen über eine
einvernehmliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen.
Unbedachtes Risiko bestehender
Markeneintragung
Die
Hersteller von Waren im außereuropäischen Ausland brauchen sich üblicher Weise
keine Gedanken über die in Deutschland oder die in der EU registrierten Marken
zu machen, sofern Sie nicht einen Export ihrer Waren nach Deutschland oder in
die EU beabsichtigen. Aufgrund des territorial begrenzten Schutzbereiches
deutscher und europäischer Marken ist die Benutzung identischer oder ähnlicher
Kennzeichen für gleiche oder ähnliche Waren im außereuropäischen Ausland
unproblematisch. Vorprogrammiert ist juristischer Ärger dagegen, wenn
entsprechende Waren nach Deutschland oder in die EU importiert werden. Bei dem
Vertrieb der Waren stellt die Benutzung der ausländischen Kennzeichen eine
Verletzung der Rechte an der deutschen oder an der europäischen Marke dar. Als
tückisch stellt sich insoweit insbesondere die Reichweite der Rechte eines
Markeninhabers dar. Gefahr droht insoweit von verschiedenen Seiten: zunächst
ermöglicht die Rechtsposition eines
Markeninhabers ein Vorgehen auch dann, wenn es sich bei eingetragenen Marke um
eine am Markt noch nicht bekannte Marke handelt. Markeneintragungen lassen sich
zwar recherchieren, die Fallkonstellation der Benutzung identischer Kennzeichen
für die selben Waren dürfte jedoch in der Praxis eher einen Ausnahmefall
darstellen. Wahrscheinlicher sind Fallkonstellationen, in denen die im Ausland
benutzten Kennzeichen den in Deutschland oder in der EU eingetragenen Marken
lediglich ähnlich sind, aufgrund der Identität oder Vergleichbarkeit der
fraglichen Waren jedoch trotzdem die Gefahr von Verwechslungen besteht. Ob und
inwieweit aufgrund der Kennzeichen- und der Warenähnlichkeit eine
Verwechslungsgefahr besteht, ist häufig eine Ermessensentscheidung. Die
finanziellen Risiken entsprechender markenrechtlicher Auseinandersetzungen
können indes insbesondere für den Importeur sehr schnell nicht zu
unterschätzende Ausmaße annehmen.
Die Gefahren einer markenrechtlichen
Auseinandersetzung
Die
Inhaber eingetragener Marken überwachen in aller Regel sowohl die Anmeldungen
neuer Marken als auch die Beachtung ihrer Markenrechte am Markt. Sofern
Importeure die importierten Waren ausschließlich an Vertriebspartner veräußern,
treten als Anbieter am Markt lediglich die Vertriebspartner in Erscheinung. Für
den Markeninhaber ist somit zum Zeitpunkt des Angebotes der Ware am Markt nicht
ersichtlich, aus welcher Quelle die angebotenen Waren tatsächlich stammen.
Um möglichst schnell und effektiv
gegen die vermeintliche Verletzung ihrer Markenrechte vorzugehen, lassen die
Markeninhaber in aller Regel gegenüber den ihnen bekannten Anbietern am Markt
markenrechtliche Abmahnungen aussprechen. Je nach Anzahl der Vertriebspartner
des Importeurs können daher ohne Weiteres innerhalb kürzester Zeit allein für
den Ausspruch der Abmahnungen Abmahnkosten in Höhe von mehreren 10.000,00 Euro
entstehen. Auch wenn die Vertriebspartner die Informationen über das Vorliegen
einer Abmahnung unverzüglich an den Importeur weiterleiten, ist für den
Importeur Eile geboten. Das Vorliegen vereinzelter oder mehrerer Abmahnungen
lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass ggf. der Ausspruch weiterer
Abmahnungen droht. Da in markenrechtlichen Abmahnschreiben üblicher Weise nicht
nur Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung, sondern
auch Ansprüche auf Auskunft insbesondere über die Herkunft der
markenrechtsverletzenden Ware geltend gemacht werden, erlangen die Markeninhaber
bereits nach kurzer Zeit Kenntnis von der eigentlichen Quelle der vermeindlich
markenrechtsverletzenden Ware. Da dies für den Importeur vorhersehbar ist,
sollte dieser nicht abwarten, bis der Markeninhaber an ihn herantritt, sondern
sich im Gegenteil von sich aus mit dem Markeninhaber in Verbindung setzen, um
die Verhandlungen in den markenrechtlichen Auseinandersetzungen an sich zu
ziehen. Dem Markeninhaber geht es in aller Regel um eine möglichst effiziente
Durchsetzung seiner Rechtsposition, was sich durch die Verhandlungsführung mit
lediglich einem Verhandlungspartner nachvollziehbarer Weise einfacher erreichen
lässt als im Rahmen einzelner Verfahren mit den jeweiligen Vertriebspartnern.
Für den Importeur besteht durch die Führung der Verhandlungen mit dem
Markeninhaber die Möglichkeit, eine "Gesamtlösung" herbeizuführen. Sofern der
Markeninhaber gegen die einzelnen Vertriebspartner gesonderte
Rechtsstreitigkeiten führt, wäre im Nachgang dieser Rechtsstreitigkeiten ohnehin
damit zu rechnen, dass die einzelnen Vertriebspartner Regressansprüche gegen den
Importeur geltend machen. Für den Importeur empfiehlt sich daher von Anfang an,
die Verhandlungen in den Angelegenheiten an sich zu ziehen. In den Verhandlungen
mit dem Markeninhaber sind in entsprechenden Fällen neben der Frage der
zukünftigen Unterlassung und etwaiger Aufbrauchfristen insbesondere die Punkte
Kostenerstattung (hinsichtlich der entstandenen Abmahnkosten) und Schadensersatz
(für die Verletzung der Markenrechte) zu klären. Auch wenn die eingetragene
Marke dem Markeninhaber eine sehr starke Rechtsposition einräumt, bestehen
erfahrungsgemäß für die Beilegung entsprechender Rechtsstreitigkeiten erhebliche
Verhandlungsspielräume, die jedoch aktiv genutzt werden müssen.
Fazit
Der
Import von Waren aus dem außereuropäischen Ausland birgt das nicht zu
unterschätzende Risiko der Verletzung bestehender Markenrechte an einer
deutschen oder an einer europäischen Marke. In der Praxis kommt es daher immer
wieder zu markenrechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich importierter Ware,
deren Kennzeichnung die Rechte an deutschen oder europäischen Marken verletzt.
Ob tatsächliche eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist im jeweiligen
Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
Wir vertreten Sie gegenüber den
Markeninhabern
Gerne
stehen wir Ihnen für eine entsprechende Beratung oder auch eine Vertretung in
Verhandlungen mit einem Markeninhaber zur Verfügung.
Weitere
Infos:
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard
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