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Hersteller-Logos von Fahrzeugherstellers dürfen von unabhängigen Werkstätten nicht verwendet werden – Übertragbar auf das Angebot von Kfz-Ersatzteilen?

Viele freie Werkstätten, wie auch die Anbieter von Kfz-Ersatzteilen bewerben ihre Leistungen mit den Bildmarken der Hersteller, die die entsprechenden Hersteller-Logos darstellen.

Bildmarke darf von unabhängiger Werstatt nicht verwendet werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10 für unabhängige Werkstattbetriebe entschieden, dass die Verwendung des Hersteller-Logos die Markenrechte des Hersteller beeinträchtigt.

Zurzeit liegt hinsichtlich dieser Entscheidung nur eine Pressemitteilung des BGH vor, so dass eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich ist.  Hintergrund war, dass die Firma ATU durch Volkswagen in Anspruch genommen wurde, da ATU mit dem Hersteller-Logo (Bildmarke) VW eigene Angebote für Reparaturleistungen beworben hatte.

Der Bundesgerichtshof sah hier durch die Markenrechte von VW verletzt, begründet wird dies mit dem Umstand, dass ATU nicht auf die Benutzung der Bildmarke angewiesen gewesen sei, die Benutzung der Wortmarke hätte ausgereicht. Mit anderen Worten: Die Zeichenfolge “VW” darf durchaus verwendet werden, nicht jedoch das Hersteller-Logo, da dies nicht nötig ist, um die Reparaturleistungen bspw. für VW-Fahrzeuge zu bewerben.

Übertragbar auf das Angebot von KFZ-Ersatzteilen?

Nach unserer Auffassung spricht Einiges dafür, dass sich diese Rechtsprechung auch auf das Angebot von Kfz-Ersatzteilen für bestimmte Fahrzeugtypen übertragen lässt.

Viele Internethändler, die Kfz-Ersatzteile anbieten, verwenden die Hersteller-Logos, um ihre Leistungen zu bewerben. Regelmäßig handelt es sich hier nicht um Original-Ersatzteile der Fahrzeughersteller, sondern um kompatible Produkte von Drittherstellern. Ohnehin dürfte es so sein, dass der Fahrzeughersteller selbst oftmals gar nicht der Produzent der Kfz-Ersatzteile ist, sondern Zulieferfirmen.

Entsprechende Abmahnungen für den Bereich des Angebotes von Kfz-Ersatzteilen sind uns noch nicht bekannt. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Hersteller auf die jetzt getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofes reagieren werden und es in nächster Zeit entsprechende markenrechtliche Abmahnungen bei Verwendung von Kfz-Hersteller-Logos im Zusammenhang mit dem Angebot von Ersatzteilen geben wird. Insbesondere Volkswagen scheint in letzter Zeit vermehrt darauf zu achten, dass seine Markenrechte bei Internetangeboten nicht verletzt werden.

Wir raten daher Internethändlern konkret, Hersteller-Logos beim Angebot von Kfz-Ersatzteilen nicht mehr zu verwenden, sondern nur noch den Wortbestandteil der Marke, somit bspw. statt des VW-Logos nur die ausgeschriebene Bezeichnung “VW” oder “Volkswagen”.

Stand: 21.04.2011

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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