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Verstoß gegen das Markenrecht beim Verkauf bei eBay

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Markenrechtliche Verstöße sind bei eBay durchaus nicht unüblich. Neben dem Verkauf von eindeutigen Markenfälschungen sind auch sogenannte Parallelimporte ein Problem. Bei Parallelimporten handelt es sich zwar um echte Markenwaren, Voraussetzung dafür, dass Markenwaren verkauft werden dürfen, ist jedoch, dass die Markenware mit der Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn, was nicht selten vorkommt, eBay-Händler die Ware von außerhalb der Europäischen Union, bspw. aus Asien oder den USA, importieren. In diesem Fall kann der volle Korb der markenrechtlichen Ansprüche von der Unterlassung bis hin zum Schadenersatz und der Vernichtung geltend gemacht werden.

Nicht nur für Händler und Käufer sind Markenrechtsverstöße ein Problem sondern auch für eBay selbst. Die BGH-Rechtsprechung tendiert immer mehr dazu, eine Mithaftung von eBay bei Markenrechtsverstößen anzunehmen, zuletzt in der Entscheidung des BGH – Internet-Versteigerung III (Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05).

VeRI Programm von eBay

Neben der Tatsache, dass eBay offensichtlich befürchtet, nicht nur wegen markenrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen zu werden und daher auch dazu übergegangen ist, wettbewerbsrechtliche Verstöße selbst abzumahnen, hat eBay Instrumentarien entwickelt, um Markenrechtsverstöße bei eBay zu vermeiden. eBay hat ein sogenanntes “Verifiziertes Rechteinhaber-Programm” (VeRI) eingeführt. Nach eigenen Angaben unterstützt das VeRI-Programm Inhaber immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte beim Melden und Löschen von Angeboten, die diese Rechte verletzen. Als Vorteile des VeRI-Programms beschreibt eBay die Tatsache, dass eBay bei einer entsprechenden Meldung Angebote von selbst löscht, und dies mit höchster Priorität nach eigenen Angaben und zudem hinterlegte Adressen des Anbieters herausgibt. Letzteres hat zur Folge, dass dem Anbieter auch ohne Testkauf, gerade bei anonym agierenden Privatverkäufern eine zivilrechtliche Abmahnung möglich wird.

Die Teilnahme am VeRI-Programm ist einfach. Der Rechteinhaber braucht lediglich eine Mitteilung über die Rechteverletzung auszufüllen, zu unterschreiben und dann eBay zu faxen. Es wird sogar der Hinweis gegeben, wie nach Markenrechtsverletzungen möglichst einfach gesucht werden kann. Die Meldung der Rechtsverletzung über ein Online-Formular sieht offensichtlich nicht vor, dass diese Informationen noch einmal durch eBay gesondert geprüft werden. Auf der anderen Seite muss der Rechteinhaber im Online-Formular an Eides statt versichern, Inhaber oder autorisierter Vertreter bestimmter Rechte zu sein und des Weiteren, dass aufgeführte Angebote die Rechte verletzen.

gesperrt – was tun ?

Der entsprechende eBay-Anbieter erfährt von eBay über eine entsprechende Mitteilung, dass seine Auktion gestoppt wurde. Während auf der einen Seite eBay über diesen Service den Anforderungen der Rechtsprechung ein Stück weit gerecht werden dürfte, rechtsverletzende Angebote so schnell wie möglich nach Erkennbarkeit zu stoppen, kann es zu Problemen kommen, wenn die Angebote tatsächlich gar nicht rechtsverletzend sind. Dies lässt sich letztlich lediglich durch das Angebot selbst bei eBay des Verkäufers nicht immer zweifelsfrei feststellen. Aus unserer Praxis sind uns Fälle bekannt, in denen bestimmte Markenprodukte niemals mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurden. Dies gilt zum einen für bestimmte Hersteller, zum anderen für bestimmte Produkte einiger Hersteller, was bspw. an Logos oder Accessoires deutlich zu erkennen ist.

Ob es sich jedoch tatsächlich bspw. um eine Fälschung handelt, lässt sich aus der Artikelbeschreibung oder auch dem geforderten Preis nicht immer zweifelsfrei feststellen.

Somit sind Missbrauchsmöglichkeiten des VeRI-Programms Tür und Tor geöffnet. Nicht nur, dass Bieter wegen gelöschter Informationen plötzlich ein Problem haben, auch eBay selbst wird bei zu vielen VeRI-Anforderungen gegen ein bestimmtes Mitglied irgendwann die Notbremse  ziehen und dieses Mitglied vom Handel bei eBay ausschließen.

Obwohl diese Fälle nach unserer Erfahrung eher selten sind, muss sich kein eBay-Händler bieten lassen, das Rechteinhaber – unberechtigt – unter Behauptung falscher Tatsachen seine Auktionen löschen. U. a. das Wettbewerbsrecht hält hier entsprechende Instrumentarien bereit.

Der eBay-Händler, dessen Auktion zu Recht gelöscht wurde, hat jedoch nur die Möglichkeit, letztlich darauf zu warten, bis einem eine entsprechende Abmahnung, auf Grund derer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf Grund der Rechteverletzung geltend gemacht werden, im Briefkasten liegt.

Unterlassungserklärung abgeben bevor die Abmahnung ins Haus trudelt? 

Zum Teil wird bei einer Sperrung über das VeRI-Programm bei eBay empfohlen, rein vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wir halten dies für problematisch, da sich aus der Sperrung allein noch nicht zwangsläufig ergibt, warum das Angebot eigentlich gesperrt worden ist: Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Patentrecht? Fälschung, Parallelimport?

Zudem kann unklar sein, wer eigentlich der Inhaber von Kennzeichenrechten ist und wem gegenüber eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Ob zudem tatsächlich ein Verstoß gegen Kennzeichenrechte vorliegt, lässt sich oftmals zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zweifelsfrei feststellen. Hektischer Aktionismus kann somit ziemlich nach hinten losgehen.

Hinzu kommt, dass entgegen anderer Ansichten nach unserer Auffassung die Anwaltskosten für eine markenrechtliche Abmahnung nicht dadurch entfallen, indem rein vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Soweit der Anwalt bereits zum Zeitpunkt der Sperrung des Angebotes durch das VeRI-Programm einen entsprechenden Auftrag zur Abmahnung hatte, können diese Kosten vor dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes selbstverständlich auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, bevor die Abmahnung den Empfänger erreicht. Vor dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes bleiben Anwaltsgebühren somit bestehen.

Dass größte Problem ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Sperrung eines Angebotes bei eBay durch das VeRI-Programm noch vollkommen unklar ist, wie der konkrete Vorwurf eigentlich lautet.

Durch hektischen Aktionismus zu diesem Zeitpunkt schadet sich das gesperrte eBay-Mitglied nach unserer Auffassung eher selbst.

Wir beraten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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