|
Verstoß gegen das Markenrecht beim Verkauf bei
eBay
Vorab ein Hinweis: Post vom
Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Markenrechtliche
Verstöße sind bei eBay durchaus nicht unüblich. Neben dem Verkauf von eindeutigen
Markenfälschungen sind auch sogenannte Parallelimporte ein Problem. Bei
Parallelimporten handelt es sich zwar um echte Markenwaren, Voraussetzung dafür,
dass Markenwaren verkauft werden dürfen, ist jedoch, dass die Markenware mit der
Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht
worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn, was nicht selten vorkommt,
eBay-Händler die Ware von außerhalb der Europäischen Union, bspw. aus Asien oder
den USA, importieren. In diesem Fall kann der volle Korb der markenrechtlichen
Ansprüche von der Unterlassung bis hin zum Schadenersatz und der Vernichtung
geltend gemacht werden.
Nicht
nur für Händler und Käufer sind Markenrechtsverstöße ein Problem sondern auch
für eBay selbst. Die BGH-Rechtsprechung tendiert immer mehr dazu, eine
Mithaftung von eBay bei Markenrechtsverstößen anzunehmen, zuletzt in der
Entscheidung des BGH - Internet-Versteigerung
III (Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05).
VeRI Programm von eBay
Neben
der Tatsache, dass eBay offensichtlich befürchtet, nicht nur wegen
markenrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen zu werden und daher auch dazu
übergegangen ist, wettbewerbsrechtliche Verstöße selbst abzumahnen, hat eBay
Instrumentarien entwickelt, um Markenrechtsverstöße bei eBay zu vermeiden. eBay
hat ein sogenanntes "Verifiziertes
Rechteinhaber-Programm" (VeRI) eingeführt. Nach eigenen Angaben unterstützt das VeRI-Programm Inhaber
immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstiger gewerblicher
Schutzrechte beim Melden und Löschen von Angeboten, die diese Rechte verletzen.
Als Vorteile des VeRI-Programms beschreibt eBay die Tatsache, dass eBay bei
einer entsprechenden Meldung Angebote von selbst löscht, und dies mit höchster
Priorität nach eigenen Angaben und zudem hinterlegte Adressen des Anbieters
herausgibt. Letzteres hat zur Folge, dass dem Anbieter auch ohne Testkauf,
gerade bei anonym agierenden Privatverkäufern eine zivilrechtliche Abmahnung
möglich wird.
Die
Teilnahme am VeRI-Programm ist einfach. Der Rechteinhaber braucht
lediglich eine Mitteilung über die Rechteverletzung auszufüllen, zu
unterschreiben und dann eBay zu faxen. Es wird sogar der Hinweis gegeben,
wie nach Markenrechtsverletzungen möglichst einfach gesucht werden kann. Die
Meldung der Rechtsverletzung über ein Online-Formular sieht offensichtlich nicht
vor, dass diese Informationen noch einmal durch eBay gesondert geprüft werden.
Auf der anderen Seite muss der Rechteinhaber im Online-Formular an Eides statt
versichern, Inhaber oder autorisierter Vertreter bestimmter Rechte zu sein und
des Weiteren, dass aufgeführte Angebote die Rechte verletzen.
gesperrt - was tun ?
Der
entsprechende eBay-Anbieter erfährt von eBay über eine entsprechende Mitteilung,
dass seine Auktion gestoppt wurde. Während auf der einen Seite eBay über diesen
Service den Anforderungen der Rechtsprechung ein Stück weit gerecht werden
dürfte, rechtsverletzende Angebote so schnell wie möglich nach Erkennbarkeit zu
stoppen, kann es zu Problemen kommen, wenn die Angebote tatsächlich gar nicht
rechtsverletzend sind. Dies lässt sich letztlich lediglich durch das Angebot
selbst bei eBay des Verkäufers nicht immer zweifelsfrei feststellen. Aus unserer
Praxis sind uns Fälle bekannt, in denen bestimmte Markenprodukte niemals mit
Zustimmung des Markeninhabers innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr
gebracht wurden. Dies gilt zum einen für bestimmte Hersteller, zum anderen für
bestimmte Produkte einiger Hersteller, was bspw. an Logos oder Accessoires
deutlich zu erkennen ist.
Ob
es sich jedoch tatsächlich bspw. um eine Fälschung handelt, lässt sich aus der
Artikelbeschreibung oder auch dem geforderten Preis nicht immer zweifelsfrei
feststellen.
Somit
sind Missbrauchsmöglichkeiten des VeRI-Programms Tür und Tor geöffnet. Nicht
nur, dass Bieter wegen gelöschter Informationen plötzlich ein Problem haben,
auch eBay selbst wird bei zu vielen VeRI-Anforderungen gegen ein bestimmtes
Mitglied irgendwann die Notbremse
ziehen und dieses Mitglied vom Handel bei eBay ausschließen.
Obwohl
diese Fälle nach unserer Erfahrung eher selten sind, muss sich kein eBay-Händler
bieten lassen, das Rechteinhaber - unberechtigt - unter Behauptung falscher
Tatsachen seine Auktionen löschen. U. a. das Wettbewerbsrecht hält hier
entsprechende Instrumentarien bereit.
Der
eBay-Händler, dessen Auktion zu Recht gelöscht wurde, hat jedoch nur die
Möglichkeit, letztlich darauf zu warten, bis einem eine entsprechende Abmahnung,
auf Grund derer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf Grund der
Rechteverletzung geltend gemacht werden, im Briefkasten liegt.
Unterlassungserklärung
abgeben bevor die Abmahnung ins Haus trudelt?
Zum
Teil wird bei einer Sperrung über das VeRI-Programm bei eBay empfohlen, rein
vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wir halten dies für
problematisch, da sich aus der Sperrung allein noch nicht zwangsläufig ergibt,
warum das Angebot eigentlich gesperrt worden ist: Markenrecht,
Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Patentrecht? Fälschung, Parallelimport?
Zudem
kann unklar sein, wer eigentlich der Inhaber von Kennzeichenrechten ist und wem
gegenüber eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Ob zudem tatsächlich ein
Verstoß gegen Kennzeichenrechte vorliegt, lässt sich oftmals zu diesem Zeitpunkt
noch gar nicht zweifelsfrei feststellen. Hektischer Aktionismus kann somit
ziemlich nach hinten losgehen.
Hinzu
kommt, dass entgegen anderer Ansichten nach unserer Auffassung die Anwaltskosten
für eine markenrechtliche Abmahnung nicht dadurch entfallen, indem rein
vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Soweit der Anwalt
bereits zum Zeitpunkt der Sperrung des Angebotes durch das VeRI-Programm einen
entsprechenden Auftrag zur Abmahnung hatte, können diese Kosten vor dem
Gesichtspunkt des Schadenersatzes selbstverständlich auch dann geltend gemacht
werden, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, bevor die Abmahnung den
Empfänger erreicht. Vor dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes bleiben
Anwaltsgebühren somit bestehen.
Dass
größte Problem ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Sperrung eines Angebotes bei
eBay durch das VeRI-Programm noch vollkommen unklar ist, wie der konkrete
Vorwurf eigentlich lautet.
Durch
hektischen Aktionismus zu diesem Zeitpunkt schadet sich das gesperrte
eBay-Mitglied nach unserer Auffassung eher selbst.
Wir
beraten Sie gern.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
|