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Wer zuerst kommt… – BGH: Kennzeichenrechtsinhaber können nicht gegen die frühere Registrierung einer Domain vorgehen

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Mit Urteil vom 19.02.2009 zum Az.: I ZR 135/06 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichens nicht gegen die zeitlich frühere Registrierung einer mit dem Kennzeichen übereinstimmenden Second-Level-Domain vorgehen kann. Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und machte nochmals deutlich, dass allein die Registrierung und das Halten eines Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung von Kennzeichenrechten darstelle. Wer zeitlich nach der Registrierung der Domain Kennzeichenrechte an der entsprechenden Bezeichnung erwerbe, könne daher von dem Inhaber der Domain nicht die Löschung der Domain verlangen. Allerdings machte der BGH auch deutlich, dass der Inhaber des Kennzeichenrechts dagegen vorgehen könne, wenn die zeitlich früher registrierte Domain für die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die in den Schutzbereich des Kennzeichens fallen. Die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt somit zunächst zwar die Position der Domaininhaber, beschränkt jedoch gleichzeitig deren Nutzungsmöglichkeiten für Domains, die bestehenden Kennzeichen entsprechen. Gleichwohl versuchen Inhaber von Marken mitunter nach wie vor, Domaininhaber unter Hinweis auf ihre Markenrechte zur Freigabe oder Übertragung von Domains zu veranlassen. Mit der aktuellen Entscheidung des BGH haben die Domaininhaber nunmehr wieder einen zusätzlichen Trumpf auf der Hand.

Bei Domains gilt: First come, first served

Hinsichtlich der Registrierung von Domains gilt der alte Grundsatz: “First come, first served” bzw. “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”. Insbesondere das weitgehend automatisierte Verfahren bei der Registrierung von Domains führte in der Vergangenheit zu Missbrauchsfällen (sogenanntes Domaingrabbing). Da in diesen Fällen eine Registrierung von Domains erfolgte, die bereits bestehenden Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen entsprachen, um die Domains anschließend an die entsprechenden Kennzeichenrechtsinhaber zu verkaufen, lag die Missbräuchlichkeit des Vorgehens auf der Hand. Gänzlich anders stellt sich die Sachlage jedoch dar, wenn die Registrierung einer Domain zeitlich vor dem Erwerb von Rechten an einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer Marke erfolgte. In diesen Konstellationen stellte sich stets die Frage, ob auf Grund des Vorliegens eines “besseren” Rechts an der Domain eine Durchbrechung des Domainregistrierungs-Grundsatzes erfolgen müsse. Als problematisch stellte sich insoweit insbesondere die Tatsache dar, dass markenrechtliche Ansprüche nur gegenüber demjenigen geltend gemacht werden können, der im geschäftlichen Verkehr handelt. Bei gar nicht oder lediglich privat genutzten Domains stellte sich daher bereits ganz grundsätzlich die Frage, ob überhaupt eine Verletzung von markenrechtlichen Rechtspositionen in Betracht komme. Soweit Ansprüche an Domains auf namensrechtliche Aspekte gestützt worden sind, verblieb es jedoch bei der Frage, ob eine Durchbrechung des Domainregistrierungs-Grundsatzes gerechtfertigt sei oder nicht.

BGH: Später erworbenes Kennzeichenrecht setzt sich nicht gegen zeitlich frühere Domainregistrierung durch

Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass in der Registrierung eines Zeichens als Domainname eine Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung desjenigen liegen könne, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht habe. Der BGH hatte jedoch auch klargestellt, dass etwas anderes gelte, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Domain entstanden ist (BGH, I ZR 159/05 vom 24.04.2008). Bereits zuvor hatte der BGH in einer anderen Fallkonstellation entschieden, dass etwas anderes auch dann gelte, wenn die Registrierung der Domain einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgegangen sei (BGH, I ZR 65/02 vom 09.09.2004). Die aktuelle Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 135/06 vom 19.02.2009) nimmt die bisherige Rechtsprechung auf und führt diese konsequent weiter.

In dem aktuellen Fall vor dem BGH hatte die Klägerin seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung “ahd” benutzt. Die Beklagte hatte mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um diese zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, seit Mai 1997 u. a. auch den Domainnamen “ahd.de”. Seit Februar 2004 wurden unter der Domain von der Beklagten deren Dienstleistungen, wie z. B. das Zurverfügungstellen von Email-Adressen oder das Erstellen von Homepages, beworben. Die Klägerin forderte vor diesem Hintergrund die Beklagte zur Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung “ahd” für das Angebot dieser Dienstleistungen auf. Im Übrigen forderte die Klägerin die Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de”. Die Klägerin erhielt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil jedoch nur insoweit, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, die Bezeichnung “ahd” für die fraglichen Dienstleistungen zu benutzen. Die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” hob der BGH dagegen auf und wies die entsprechende Klage insoweit ab. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Klägerin von der Beklagten auf Grund der ihr zustehenden Kennzeichenrechte nur verlangen könne, die Benutzung der Buchstabenkombination “ahd” als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Klägerin könne der Beklagten jedoch nicht jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen. Das Halten des Domainnamens stelle für sich gesehen noch keine Verletzung der Rechte der Klägerin an deren Geschäftsbezeichnung dar. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung “ahd” nicht in Verbindung mit der Toplevel-Domain “de” als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung “ahd” erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe (Pressemitteilung des BGH Nr. 39/2009).

Fazit

Kennzeichenrechtsinhaber werden es zukünftig etwas schwerer haben, Domaininhaber zur Freigabe oder Übertragung von Domains zu veranlassen, sofern die Domains zeitlich vor dem Zeitpunkt registriert worden sind, zu dem die Kennzeichenrechtsinhaber ihre Kennzeichenrechte erworben haben. Werden die fraglichen Domains jedoch für die Bewerbung oder das Angebot von Produkten genutzt, die in den Schutzbereich bestehender Kennzeichenrechte fallen, können die Kennzeichenrechtsinhaber hiergegen vorgehen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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