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Abmahnungen wegen Nutzung beschreibender Begriffe
Wann markenrechtlicher Schutz gegeben ist und wann
nicht
Der
Gedanke, sich beispielsweise den Begriff "Online-Software-Shop" für den Bereich
des Verkaufes von Software über das Internet schützen zu lassen, ist für
entsprechende Händler ebenso naheliegend, wie er nach den Regelungen des
Markenrechtes fernliegend ist. Einerseits besteht ein offensichtliches Interesse
für die Internethändler von Software-Produkten, den Begriff für sich zu
schützen, um andere Internethändler von der Nutzung des Begriffes
auszuschließen. Andererseits ist ein solcher Begriff ersichtlich nur eine
Zusammenstellung von beschreibenden Worten, so dass sich die Frage stellt, ob
der Begriff im Bereich des
Internetvertriebes von Software nicht für jedermann zur Verfügung stehen müsste.
Die vorgenannte Problematik stellt sich in ähnlicher Form für alle Waren und
Dienstleistungen gleichermaßen und verliert auch nicht an Aktualität, weil
Begriffe gerade aus dem Bereich des Internets zunächst nur unter Internetnutzern
gebräuchlich sind, sich dann aber auch in der Alltagssprache durchsetzen. Wird
die Eintragung solcher Begriffe durch das Patent- und Markenamt
zurückgewiesen, stellt sich die
Frage, ob auf anderem Wege markenrechtlicher Schutz für den Begriff erlangt
werden kann. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch sehr hoch.
Ausgangspunkt: Grundsätzlich kein Schutz für allgemein
beschreibende Begriffe
Nach
den Regelungen des Markengesetzes sind allgemein beschreibende Begriffe
grundsätzlich von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die entsprechenden
Regelungen finden sich in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 des Markengesetzes.
§ 8 Abs. 2 Markengesetz
Von der Eintragung ausgeschlossen sind
Marken,
1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge,
der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung
der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
(...)
Wann die
Unterscheidungskraft fehlt
Das
Erfordernis der Unterscheidungskraft bedeutet, dass eine Marke geeignet sein
muss, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Das Patent- und Markenamt war früher in diesem
Punkt sehr streng. Heute dagegen wird das Eitnragungserfordernis mangelnder
Unterscheidungskraft nur noch dann problematisiert, wenn der angemeldeten Marke
tatsächlich "jegliche" Unterscheidungskraft fehlt. Der Bundesgerichtshof äußerte
sich zum Maßstab der Prüfung wie folgt:
"Unterscheidungskraft
in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren
(oder Dienstleistungen, Anmerkung des Verfassers) im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein
Wort der deutschen oder bekannten Fremdsprache handelt, dass vom Verkehr -etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung- stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird." (BGH-Bonus II, WRP 2002,
1073 (1074/1075)).
Mit
anderen Worten: Rein beschreibende Begriffe haben grundsätzlich keine
Unterscheidungskraft. Dies gilt auch für zusammengesetzte Worte, die aus rein
beschreibenden Begriffen bestehen, wie bspw. die eingangs erwähnte Bezeichnung
"Online-Software-Shop" für den Bereich des Verkaufes von Software über das
Internet.
Wann ein Freihaltebedürfnis besteht
Ein
Freihaltebedürfnis ist immer dann gegeben, wenn die Verwendung bestimmter
Begriffe allen Unternehmen offen stehen muss. Der Schutz solcher Begriffe wäre
geeignet, den allgemeinen Wirtschaftsverkehr derart wesentlich zu
beeinträchtigen, dass ein Allgemeininteresse an der Freihaltung dieser Begriffe
besteht. Zu diesem Allgemeininteresse führt der Europäische Gerichtshof aus:
"Dieses
Allgemeininteresse bedeutet, dass alle Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung
von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die
Eintragung beantragt wird, allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen
werden, damit sie sie zur Beschreibung der selben Eigenschaften ihrer eigenen
Produkte verwenden können. Die ausschließlich aus solchen Zeichen oder Angaben
bestehenden Marken können daher (...) nicht Gegenstand einer Eintragung sein.
(EugH-Biomild, GRUR International 2004, 410 (412))."
Auch
die vorgenannten Erwägungen gelten wiederum, wenn die in Frage stehende Marke
aus einer bloßen Kombination beschreibender Bestandteile besteht, wie dies bei
der eingangs erwähnten Bezeichnung "Online Software Shop" für den Verkauf von
Software über das Internet der Fall
wäre.
Ausnahme: Markenschutz kraft
Verkehrsdurchsetzung
Ausnahmsweise
kann eine Bezeichnung trotz mangelnder Unterscheidungskraft und bestehenden
Freihaltebedürfnis Markenschutz erlangen. Die entsprechende Regelung findet sich
in § 8 Abs. 3 Markengesetz. Die Regelung verweist auf die in § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 Markengesetz geregelten absoluten Schutzhindernisse der fehlenden
Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnis.
§ 8 Abs. 3 Markengesetz
Abs. 2 Nr. 1, 2 (...) findet keine
Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die
Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die
sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Anders
ausgedrückt: Versteht ein erheblicher Teil der angesprochenen Personengruppe die
eigentlich rein beschreibende Bezeichnung als einen Herkunftshinweis auf den
Markeninhaber, so stehen mangelnde Unterscheidungskraft oder bestehendes
Freihaltebedürfnis einer Eintragung der Marke nichts entgegen.
Problematisch
ist insoweit jedoch, dass es sowohl der Bundesgerichtshof, wie auch das
Bundespatentgericht bislang ablehnen, den Grad der Verkehrsdurchsetzung
verbindlich festzulegen.
Vor
diesem Hintergrund werden im geschäftlichen Verkehr oftmals auch rein
beschreibende Bezeichnungen benutzt. Werden dabei bestimmte Bezeichnungen
gleicher Maßen von verschiedenen Wettbewerbern genutzt, so kommt es mitunter zu
entsprechenden rechtlichen Auseinandersetzungen.
Abmahnung wegen angeblich rechtsverletzender Nutzung rein
beschreibender Beschreibungen
Nutzen
mehrere Wettbewerber dieselben beschreibenden Bezeichnungen und wird deswegen
eine Abmahnung ausgesprochen, stellt sich die Frage, ob eine Rechtsverletzung
gegeben ist. Auf Grund der dargestellten Problematik im Zusammenhang mit
beschreibenden Begriffen wird eine entsprechende Abmahnung oftmals auf die
rechtsverletzende Nutzung von Namensrechten, z.B. die unlautere Rufausbeutung
gestützt. Werden indes Namensrechte an rein beschreibenden Begriffen geltend
gemacht, so unterliegt dies bereits deshalb Zweifeln, weil auf diese Weise ein
Schutz für die betreffenden Bezeichnungen erlangt werden könnte, der nach
markenrechtlichen Regelungen gerade nicht gegeben ist. Allerdings kann sich
bspw. aus den konkreten Umständen der Verwendung bestimmter Bezeichnungen im
Einzelfall eine Unlauterkeit ergeben. Es empfiehlt sich daher in derartigen
Fällen eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalles.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke
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