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Uhu, Tempo & Co: wenn Markennamen so bekannt sind, dass sie
Allgemeingut geworden sind: Vorsicht Abmahnung bei
Produktbeschreibungen
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Eine
Marke soll immer auf die Herkunft eines Produkt bspw. hinweisen. Je bekannter
eine Marke ist, desto wertvoller ist sie auch. Das Beste, was einer Marke passieren kann,
ist, dass sie für die Bezeichnung eines Produktes in den allgemeinen
Sprachschatz eingeht und quasi allgemein gut wird. Nicht umsonst gilt unter
Markenrechtlern folgender Scherz:
"Was
ist der Unterschied zwischen einer Briefmarke und einer Wortmarke?
Die
Briefmarke wird wertlos, wenn man sie benutzt, die Wortmarke wird umso
wertvoller, je häufiger man sie benutzt."
Ein
bekanntes Beispiel, was vielen gar nicht bekannt sein dürfte, ist der Haarföhn.
Diese Bezeichnung für "Haartrockner" resultiert aus der Marke "Fön" aus den
60iger Jahren der Firma AEG. Die heute geläufige Bezeichnung "Föhn" ist somit
von dem Markennamen "Fön" abgeleitet, die sich wiederum auf den Fönwind bezieht.
Auch
weitere Wortmarken sind in den Wortschatz eingegangen, bspw. der "Walkman" für
kleine tragbare Kassettenabspieler, "Uhu" für Klebstoff oder "Tempo" für
Papiertaschentücher.
Zum
Teil sind Markeninhaber gezwungen, aus rechtlichen Gründen gegen
Markenrechtsverletzungen ihrer Marken vorzugehen, um zu verhindern, dass die
Marke endgültig ein Allgemeinplatz für ein bestimmtes Produkt wird. Ein Beispiel
ist das Gedächtnis-Spiel "Memory", in dem es darum geht, gleiche verdeckt
liegende Kärtchen durch wechselseitiges Aufdecken zu erkennen. Dieser Begriff
hat ebenfalls in den deutschen Wortschatz Eingang gefunden, so dass es schwer
fällt, die nicht schützbare Spiel-Idee wiedererkennbar unter anderen Namen
anzubieten. Unabhängig davon hat in diesem Fall bspw. der österreichische
Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass Kennzeichen "Memory" wäre
kein Allgemeingut, für das kein gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung
stehe. Auch weitere bekannte Spiele, wie bspw. das Brettspiel "Mensch, ärgere
dich nicht" sind hinsichtlich des Namens schon seit den 50iger Jahren als
Wortmarke geschützt.
Für
Internethändler ergibt sich in diesem Zusammenhang das Problem bei der
Artikelbeschreibung. Wenn bestimmte Produkte, weil es ja dem allgemeinen
Wortschatz entspricht, unter Verwendung von geschützten Markennamen beschrieben
werden, kann es markenrechtlich sehr problematisch werden und im schlimmsten
Fall sogar zu einer Abmahnung führen.
Ein
aktuelles Beispiel ist die Verwendung des Kennzeichens "Chuck" oder "Chucks" für
Schuhe. Während auf Grund der Bekanntheit der Marke der Begriff "Chucks" als
Synonym für Turnschuhe steht,
handelt es sich jedoch tatsächlich um ein Produkt von Converse, das auch
markenrechtlich geschützt ist. Wenn somit Schuhe, die nicht vom Markeninhaber
stammen, mit diesem Begriff beworben werden, liegt eine Markenrechtsverletzung
vor, die auch abgemahnt wird.
Internethändler
sollten somit vorsichtig sein, mit welchen Begrifflichkeiten sie ihre Produkte
beschreiben. Einen ersten Eindruck kann eine Google-Suche ergeben oder eine
konkrete Recherche, bspw. beim Deutschen
Patent- und Markenamt oder, sollte es sich um eine EU-Marke handeln, beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt
Andreas Kempcke, Rostock
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