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Uhu, Tempo & Co: wenn Markennamen so bekannt sind, dass sie Allgemeingut geworden sind: Vorsicht Abmahnung bei Produktbeschreibungen

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Eine Marke soll immer auf die Herkunft eines Produkt bspw. hinweisen. Je bekannter eine Marke ist, desto wertvoller ist sie auch. Das  Beste, was einer Marke passieren kann, ist, dass sie für die Bezeichnung eines Produktes in den allgemeinen Sprachschatz eingeht und quasi allgemein gut wird. Nicht umsonst gilt unter Markenrechtlern folgender Scherz:

“Was ist der Unterschied zwischen einer Briefmarke und einer Wortmarke?

Die Briefmarke wird wertlos, wenn man sie benutzt, die Wortmarke wird umso wertvoller, je häufiger man sie benutzt.”

Ein bekanntes Beispiel, was vielen gar nicht bekannt sein dürfte, ist der Haarföhn. Diese Bezeichnung für “Haartrockner” resultiert aus der Marke “Fön” aus den 60iger Jahren der Firma AEG. Die heute geläufige Bezeichnung “Föhn” ist somit von dem Markennamen “Fön” abgeleitet, die sich wiederum auf den Fönwind bezieht.

Auch weitere Wortmarken sind in den Wortschatz eingegangen, bspw. der “Walkman” für kleine tragbare Kassettenabspieler, “Uhu” für Klebstoff oder “Tempo” für Papiertaschentücher.

Zum Teil sind Markeninhaber gezwungen, aus rechtlichen Gründen gegen Markenrechtsverletzungen ihrer Marken vorzugehen, um zu verhindern, dass die Marke endgültig ein Allgemeinplatz für ein bestimmtes Produkt wird. Ein Beispiel ist das Gedächtnis-Spiel “Memory”, in dem es darum geht, gleiche verdeckt liegende Kärtchen durch wechselseitiges Aufdecken zu erkennen. Dieser Begriff hat ebenfalls in den deutschen Wortschatz Eingang gefunden, so dass es schwer fällt, die nicht schützbare Spiel-Idee wiedererkennbar unter anderen Namen anzubieten. Unabhängig davon hat in diesem Fall bspw. der österreichische Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass Kennzeichen “Memory” wäre kein Allgemeingut, für das kein gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung stehe. Auch weitere bekannte Spiele, wie bspw. das Brettspiel “Mensch, ärgere dich nicht” sind hinsichtlich des Namens schon seit den 50iger Jahren als Wortmarke geschützt.

Für Internethändler ergibt sich in diesem Zusammenhang das Problem bei der Artikelbeschreibung. Wenn bestimmte Produkte, weil es ja dem allgemeinen Wortschatz entspricht, unter Verwendung von geschützten Markennamen beschrieben werden, kann es markenrechtlich sehr problematisch werden und im schlimmsten Fall sogar zu einer Abmahnung führen.

Ein aktuelles Beispiel ist die Verwendung des Kennzeichens “Chuck” oder “Chucks” für Schuhe. Während auf Grund der Bekanntheit der Marke der Begriff “Chucks” als Synonym für Turnschuhe steht,  handelt es sich jedoch tatsächlich um ein Produkt von Converse, das auch markenrechtlich geschützt ist. Wenn somit Schuhe, die nicht vom Markeninhaber stammen, mit diesem Begriff beworben werden, liegt eine Markenrechtsverletzung vor, die auch abgemahnt wird.

Internethändler sollten somit vorsichtig sein, mit welchen Begrifflichkeiten sie ihre Produkte beschreiben. Einen ersten Eindruck kann eine Google-Suche ergeben oder eine konkrete Recherche, bspw. beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, sollte es sich um eine EU-Marke handeln,  beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt  Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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