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Abmahnung gefällig ? Vorsicht bei Eigenimporten von
Markenprodukten, Software, Filmen und CDs !
Markenprodukte
bspw. bekannter Sportartikelhersteller, Modefirmen oder Kleidungshersteller sind
im nichteuropäischen Ausland oftmals erhebliche preisgünstiger als in
Deutschland oder in anderen Ländern der Europäischen Union. Es liegt somit nahe, entweder seinen Eigenbedarf an
Kleidung, Musik oder Software aus
dem nicht europäischen Ausland zu decken oder ein Geschäft daraus zu machen und
die preiswert importierten Produkte in Deutschland mit Gewinn zu verkaufen.
Wer
beabsichtigt, im nicht europäischen Ausland Markenprodukte oder andere Waren
einzuführen, um sie auf dem deutschen Markt zu verkaufen, sollte jedoch
entsprechend vorsichtig sein. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der
Markenfälschungen bspw. aus dem osteuropäischen oder asiatischen Raum einführt,
sich illegal verhält. Dies gilt natürlich erst Recht bei dem Vertrieb
von Markenfälschung egal wo diese eingekauft wurden. Was vielen jedoch nicht
bekannt ist, ist die Tatsache, dass der Import und Weiterverkauf von
Markenprodukten, die bei einem offiziellen Händler im Nicht-EU-Ausland gekauft
wurden, höchst problematisch sein kann. Dies kann eine Marken- oder
Urheberrechtsverletzung darstellen.
Probleme
mit dem Markenrecht kann es grundsätzlich nur dann geben, wenn der Import im geschäftlichen
Verkehr erfolgt. Will man jedoch bspw. in den USA preiswert Markenprodukte
einkaufen, um sie in Deutschland wieder zu verkaufen, kann es schnell zu Ärger
mit dem Markenhersteller kommen. Der Markeninhaber hat grundsätzlich das
alleinige Recht, eine Markenbezeichnung zu benutzen und über die Verbreitung von
Markenprodukten zu entscheiden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang § 24
Markengesetz.
Es
heißt dort:
§
24 Markengesetz
Erschöpfung
(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung
für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen
Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen
Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkauf gebracht worden
sind.
Dies
bedeutet zuerst einmal, dass sämtliche Waren, die innerhalb der EU durch den
Markeninhaber in den Verkehr gebracht wurden, d.h. bspw. an Großhändler
ausgeliefert wurden, damit diese weiter innerhalb der EU verkauft werden, an-
und wieder verkauft werden dürfen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn
tatsächlich eine entsprechende Zustimmung vorliegt, dass die Markenware
innerhalb der europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist. Hat somit
der eigene Großhändler die Markenprodukte ohne Zustimmung des Markeninhabers
außerhalb der EU verkauft, kann es weiterhin problematisch bleiben.
Grundsätzlich
kann man jedoch erst einmal davon ausgehen, dass sämtliche Markenwaren, die
innerhalb der EU erworben werden, zum einen auch mit Zustimmung des
Markeninhabers dort zum Verkauf stehen, zum anderen auch innerhalb der EU weiter
verkauft werden dürfen. Eine ähnliche Regelung findet sich in Artikel 13 der
Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO).
Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei sogenannten Parallelimporten aus
Nicht-EU-Staaten der Weiterverkauf innerhalb der europäischen Union in der Regel
nicht erlaubt ist. Ein Erstvertrieb bspw. in den USA hat nicht zur Folge, dass
diese Produkte geschäftlich auch in Deutschland vertrieben werden dürfen. Ein
eigener Import verletzt daher die Rechte des Markeninhabers unter anderem aus §
14 Markengesetz.
Der
Markeninhaber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung der Einfuhr und
des Vertriebes dieser importierten Waren. Des Weiteren besteht ein
Schadenersatzanspruch sowie weitgehende Auskunfts- und
Rechnungslegungsansprüche. Nicht nur das - gemäß § 18 Markengesetz hat der
Markeninhaber sogar einen Anspruch auf Vernichtung dieser Markenware. Dies gilt
unabhängig davon, dass es sich nicht um Markenfälschungen, sondern um
Originalware handelt.
Derartige
Ansprüche werden in der Regel außergerichtlich durch eine anwaltliche Abmahnung
durchgesetzt und zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf Grund der hohen
Streitwerte mit nicht unerheblichen Anwaltskosten verbunden sind. Ähnliches gilt
gem. § 17 Abs. 2 Urhebergesetz auch
für urheberrechtlich geschütztes Material, wie Computerprogramme, Filme und
Musik.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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