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Abmahnung gefällig ? Vorsicht bei Eigenimporten von Markenprodukten, Software, Filmen und CDs !

Markenprodukte bspw. bekannter Sportartikelhersteller, Modefirmen oder Kleidungshersteller sind im nichteuropäischen Ausland oftmals erhebliche preisgünstiger als in Deutschland oder in anderen Ländern der Europäischen Union. Es liegt somit  nahe, entweder seinen Eigenbedarf an Kleidung,  Musik oder Software aus dem nicht europäischen Ausland zu decken oder ein Geschäft daraus zu machen und die preiswert importierten Produkte in Deutschland mit Gewinn zu verkaufen.

Wer beabsichtigt, im nicht europäischen Ausland Markenprodukte oder andere Waren einzuführen, um sie auf dem deutschen Markt zu verkaufen, sollte jedoch entsprechend vorsichtig sein. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der Markenfälschungen bspw. aus dem osteuropäischen oder asiatischen Raum einführt, sich illegal verhält. Dies gilt natürlich erst Recht bei dem Vertrieb von Markenfälschung egal wo diese eingekauft wurden. Was vielen jedoch nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass der Import und Weiterverkauf von Markenprodukten, die bei einem offiziellen Händler im Nicht-EU-Ausland gekauft wurden, höchst problematisch sein kann. Dies kann eine Marken- oder Urheberrechtsverletzung darstellen.

Probleme mit dem Markenrecht kann es grundsätzlich nur dann geben, wenn der Import im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Will man jedoch bspw. in den USA preiswert Markenprodukte einkaufen, um sie in Deutschland wieder zu verkaufen, kann es schnell zu Ärger mit dem Markenhersteller kommen. Der Markeninhaber hat grundsätzlich das alleinige Recht, eine Markenbezeichnung zu benutzen und über die Verbreitung von Markenprodukten zu entscheiden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang § 24 Markengesetz.

Es heißt dort:

§ 24 Markengesetz

 

Erschöpfung

 

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkauf gebracht worden sind.

Dies bedeutet zuerst einmal, dass sämtliche Waren, die innerhalb der EU durch den Markeninhaber in den Verkehr gebracht wurden, d.h. bspw. an Großhändler ausgeliefert wurden, damit diese weiter innerhalb der EU verkauft werden, an- und wieder verkauft werden dürfen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn tatsächlich eine entsprechende Zustimmung vorliegt, dass die Markenware innerhalb der europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist. Hat somit der eigene Großhändler die Markenprodukte ohne Zustimmung des Markeninhabers außerhalb der EU verkauft, kann es weiterhin problematisch bleiben.

Grundsätzlich kann man jedoch erst einmal davon ausgehen, dass sämtliche Markenwaren, die innerhalb der EU erworben werden, zum einen auch mit Zustimmung des Markeninhabers dort zum Verkauf stehen, zum anderen auch innerhalb der EU weiter verkauft werden dürfen. Eine ähnliche Regelung findet sich in Artikel 13 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO).

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei sogenannten Parallelimporten aus Nicht-EU-Staaten der Weiterverkauf innerhalb der europäischen Union in der Regel nicht erlaubt ist. Ein Erstvertrieb bspw. in den USA hat nicht zur Folge, dass diese Produkte geschäftlich auch in Deutschland vertrieben werden dürfen. Ein eigener Import verletzt daher die Rechte des Markeninhabers unter anderem aus § 14 Markengesetz.

Der Markeninhaber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung der Einfuhr und des Vertriebes dieser importierten Waren. Des Weiteren besteht ein Schadenersatzanspruch sowie weitgehende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche. Nicht nur das – gemäß § 18 Markengesetz hat der Markeninhaber sogar einen Anspruch auf Vernichtung dieser Markenware. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich nicht um Markenfälschungen, sondern um Originalware handelt.

Derartige Ansprüche werden in der Regel außergerichtlich durch eine anwaltliche Abmahnung durchgesetzt und zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf Grund der hohen Streitwerte mit nicht unerheblichen Anwaltskosten verbunden sind. Ähnliches gilt gem.  § 17 Abs. 2 Urhebergesetz auch für urheberrechtlich geschütztes Material, wie Computerprogramme, Filme und Musik.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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