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Wenn die Realität Ihre Marke überholt hat: Sind die Warenklassen Ihrer Marke noch aktuell?

irrvideo-AL0mGukq0Yg Eine eingetragene Marke gilt immer nur für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde. Für den Internethandel besonders wichtig ist die Markenklassenfikation (auch Nizza-Klassifikation genannt) für Waren. Es gibt des Weiteren noch Klassen für Dienstleistungen. Für Waren gibt es insgesamt 34 Klassen (Klasse 1- 34), für Dienstleistungen nochmals 11 Klassen (Klasse 35 – 45).

Nutzen Sie die Marke tatsächlich für die Warenklassen, für die die Marke angemeldet wurde?

Markenanmeldungen müssen ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten. In diesem legt der Anmelder fest, für welche Waren und Dienstleistungen seine Marke eingetragen werden soll. Relativ häufig kommt in unserer Beratungspraxis der Fall vor, dass ein Markeninhaber eine Marke vor einer Weile angemeldet hat, sich das Geschäft jedoch mittlerweile weiterentwickelt hat. Anders als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Markenanmeldung werden plötzlich Waren verkauft, die damals noch gar nicht absehbar waren. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass zum Teil eine eingetragene Marke für Warenklassen verwendet wird, für die die Marke gar nicht angemeldet wurde. So ist bspw. der Schritt von Schmuck (Klasse 14) zu Bekleidungen (Klasse 25) oftmals nicht weit. Die Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen. Viele Markeninhaber zahlen Gebühren und verlängern Ihre Marke und kümmern sich jedoch nicht um den konkreten Inhalt der Eintragung. Das böse Erwachen kommt erst zu dem Zeitpunkt, in dem plötzlich der Bedarf besteht, aus der Marke gegen andere Wettbewerber vorzugehen, erst dann festgestellt wird, dass die registrierten Warenklassen der Marke gar nicht mehr passen. Dies haben wir in unserer Beratungspraxis häufig feststellen müssen.

Einfach alle Klassen anmelden?

Ganz stumpf alle 34 Warenklassen anzumelden ist keine Alternative. Zum einen steigt dadurch die Gefahr einer Markenkollision mit anderen Marken ganz erheblich. Des Weiteren ist die Anmeldung vieler Warenklassen auch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ein Hauptproblem besteht jedoch darin, dass eine Marke für die angemeldete Warenklasse auch tatsächlich genutzt werden muss. Nach der Anmeldung gibt es zwar eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren, danach muss jedoch die Benutzung der Marke in der Warenklasse auch tatsächlich erfolgen. Ist dies nicht der Fall, kann die Marke oder bestimmte Warenklassen der Marke wegen des sogenannten Nichtbenutzungseinwandes aus dem Register gelöscht werden.

Neue Warenklassen für eine alte Marke?

Unter Bezugnahme auf die bisherige eingetragene Marke ist eine Erweiterung der Warenklasse nicht möglich, sondern lediglich eine Einschränkung der eingetragenen Warenklassen gemäß § 39 Markengesetz. Bei einer Erweiterung der Warenklasse einer eingetragenen Marke muss die Marke erneut angemeldet werden. Dies sollte der Markeninhaber nutzen, um sich sorgfältig zu überlegen, welche Warenklassen er aktuell braucht und was für ihn in der Zukunft noch relevant werden könnte. Eine erste Übersicht gibt “Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen” des DMPA.Viele Markeninhaber, die gerade bei Amazon handeln, haben zunächst eine deutsche Marke angemeldet. Ein EU-weiter Versand ist bei Amazon jedoch durchaus üblich, so dass es sich anbietet, bei der Gelegenheit gleich eine europäische Marke anzumelden.

Mit anderen Worten: Sie sollten und müssen die Marke erneut anmelden.

Eine Marke will gepflegt sein. Dies gilt nicht nur für die Benutzung, sondern auch für den Inhalt der Anmeldung.

Wir beraten Sie.

Stand: 13.10.2015.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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