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So schnell kann es gehen: Wenn die Marke überraschenderweise mangels Unterscheidungskraft gelöscht wird

Wenn eine Marke erst einmal eingetragen worden ist, bedeutet dies nicht, dass der Markeninhaber sich darauf verlassen kann, diese Marke auch dauerhaft zu behalten. Quasi jederzeit kann ein Löschungsantrag nach § 50 Markengesetz gestellt werden (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse). Wie schnell dies gehen kann, zeigt eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az: 24 W (pat) 59/13). Diese Entscheidung mögen viele für moralisch vertretbar halten, rechtlich haben wir jedoch einige Zweifel.

Pippi Langstrumpf als Marke für die Beherbergung von Gästen

Die Erben der Autorin Astrid Lindgren fielen in den vergangenen Jahren dadurch auf, dass bei Verwendung markenrechtlich geschützter Kennzeichen aus den Büchern von Astrid Lindgren umfangreich abgemahnt wurde. In dem Verfahren, das das Bundespatentgericht entschieden hatte, ging es darum, dass die Marke “Pippi Langstrumpf” für die Klasse 42 “Beherbergung von Gästen” eingetragen war und eine Löschung beantragt wurde. Beantragt wurde eine vollständige Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Begründet wurde der Löschungsantrag damit, dass für den Fall, dass die Bezeichnung “Pippi Langstrumpf” nicht unmittelbar im Zusammenhang mit den Kinderbüchern von Astrid Lindgren verwendet werde, der Verkehr sie als Hinweis auf einen bestimmten Mädchen- bzw. Frauentyp auffasse, nicht jedoch als Herkunftshinweis.

Was verstehen die angesprochenen Verkehrskreise bei einer “Pippi Langstrumpf”-Unterkunft?

Zunächst einmal sollte klar sein, dass das Kennzeichen “Pippi Langstrumpf” unterscheidungskräftig ist für eine Beherbergungsdienstleistung. Es ist eigentlich das Beste, was einer Marke passieren kann, wenn allein schon durch die Bekanntheit der Marke selbst Rückschlüsse auf eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft gezogen werden können.

Dies sah das Bundespatentgericht anders und ordnete eine Löschung der Marke an: “Pippi Langstrumpf” sei, so das Bundespatentgericht, nur eine beschreibende Aussage, dass die Beherbergungsdienstleistung eltern-/kindgerecht stattfinde.

“Die zahlreichen, denkbaren Assoziationen, welche die literarische Figur “Pippi Langstrumpf” an die vorliegend allein zu denken ist, hervorruft, stehen sämtlich vordergründig und naheliegend mit deren Verhaltensweisen und ihren Abenteuern in Beziehung. Die angesprochenen Verkehrskreise werden im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung “Beherbergung von Gästen” annehmen, dass es sich hierbei um ein Beherbergungsangebot handelt, welches speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet ist, etwa dergestalt, dass besondere Betreuungsangebote für Kinder vorgehalten werden, oder aber auch, dass spezielle Spielzeuge oder entsprechende Gerätschaften für Kinder vorgehalten werden. Des Weiteren ist ein Verkehrsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise dergestalt denkbar, dass diese annehmen werden, der so bezeichnete Beherbergungsbetrieb sei in einer Art und Weise gestaltet, der der “Herberge” der Pippi Langstrumpf (der “Villa Kunterbunt”) nahekommt. Das angesprochene Publikum wird diese auf der Hand liegenden Sachangaben dem Umstand entnehmen, dass die Dienstleistungen unter dem Namen eines unbändigen Kinderbuchstars angeboten werden, der nicht geeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen.”

So richtig überzeugen vermag die Entscheidung des Bundespatentgerichtes nicht. Sie ist nach unserer Auffassung eher von einem persönlichen Verhältnis der Richter zur Romanfigur “Pippi Langstrumpf” getragen sowie dem Umstand, dass eine umfangreichere Abmahntätigkeit der Markeninhaber auf erhebliche Kritik gestoßen war.

Letztlich zeigt die Entscheidung, dass der Markeninhaber sich nie sicher sein kann, wie sich seine Marke im Laufe der Zeit entwickelt.

Dies wiederrum hat zur Folge, dass auch im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung durchaus darüber nachgedacht werden kann, es einmal mit einem Löschungsantrag zu versuchen.

Stand: 03.11.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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