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Markenrechtliche Abmahnung: nur bei gleichen oder ähnlichen
Waren oder Dienstleistungen
Eine
Marke wird immer für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung angemeldet. In
diesem Zusammenhang muss sie eine sogenannte Unterscheidungskraft entfalten. So
ist der Begriff "Apple" für Computer durchaus überraschend und
unterscheidungskräftig, hätte jedoch wohl bei einer Anmeldung für einen
Obsthandel keine Chance.
Verwendet
jemand eine Begrifflichkeit oder ein Bild, das ähnlich oder identisch ist zu
einer angemeldeten Marke, können noch nicht automatisch markenrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Marke für
die Ware oder Dienstleistung eingetragen ist, für die auch der Verletzer sie
verwendet. Im Rahmen einer Markenanmeldung erfolgt die Anmeldung durch sogenannte
Klassen. Die Klassen 1 bis 34 beziehen sich auf Waren, die Klassen 35 bis 42
auf Dienstleistungen.
Wichtig
ist letztlich das, was im Rahmen der Markenanmeldung für bestimmte Waren und
Dienstleistungen eingetragen worden ist.
Solange
sich die Marke noch in der fünfjährigen
Benutzungsschonfrist befindet, sind hierbei alle verzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu Grunde zu legen. Wird eine Nichtbenutzungseinrede erhoben,
sind nur die Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen, die auch
rechtserhaltend genutzt wurden.
Zum
Teil lässt sich in der Praxis gar nicht so leicht feststellen, ob bei bestimmten
angemeldeten Waren oder Dienstleistungsklassen der Zusammenhang, in dem die
Marke verwendet wurde, auch konkret darunter fällt.
Wann liegt eine ähnliche Nutzung
vor?
Im
Rahmen einer Auslegung wird zuerst der allgemeine Sprachgebrauch und das
sogenannte objektive Verkehrsverständnis zu Grunde gelegt. Hier kann es durchaus
auf den Einzelfall ankommen, wie bspw. bei der Warenklasse "chemische,
geodätische, nautische Wäge- und Kontroll-Apparate, -instrumente und -geräte".
Nach Ansicht des BGH bezogen sich die drei Adjektive lediglich auf die Begriffe,
bei denen ein Bindestrich vorangestellt war, somit "Apparate, Instrumente und
Geräte" nicht jedoch auf " Wäge- und Kontroll-". Man sieht, dass Juristen es
hier zum Teil sehr genau nehmen.
Auch
bei einer wörtlichen Auslegung kommt eine Verletzung nicht in Betracht, wenn ein
anderer Oberbegriff unter eine andere Klasse fällt. So umfasst "Baumaterialien"
bspw. nicht Bautenschutzmittel. Desinfektionsmittel umfasst nicht Antiseptika,
da dies pharmazeutische Erzeugnisse sind. Bekleidungsstücke ist nicht das
Gleiche wie Schuhe, da sie als gesonderte Warenklasse vorgesehen sind. Auf der
anderen Seite unterfallen Schaumbäder jedoch kosmetischen Mitteln, da hierunter
nicht nur Mittel zur Schönheitspflege, sondern auch zur Körperpflege fallen. Die
amtliche Klasseneinteilung überlappt sich somit zum Teil.
Des
weiteren ist die technische Fortentwicklung zu berücksichtigen. Während es
früher bspw. "Rechenmaschinen" hieß, spricht man heute eher von Computern.
Zum
Teil ist es auch so, dass spezielle Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich im
Rahmen der Anmeldung ausgeschlossen
wurden.
Die
Rechtsprechung weist selber darauf hin, dass dies oftmals nur eine Frage des
Einzelfalls ist. Kriterien der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
können Art und Verwendungszweck, Nutzung, die Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder die immer wieder zitierte
Verkehrsauffassung sein. Auch Produktnutzung, Abnehmerkreise und Vertriebswege
können ein Beurteilungselement sein. Es gibt hierzu umfangreiche
Rechtsprechung.
Im
Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung sollte dennoch immer grundsätzlich
geprüft werden, ob für die abgemahnte Ware oder die Dienstleistung überhaupt ein
entsprechender Schutz durch die entsprechende Markenklasse besteht.
Wir
beraten Sie gern.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke, Rostock
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