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Lizenzhöhe und Schmerzensgeld bei ungenehmigter Textübernahme im Internet

(OLG Frankfurt a. M. vom 04.05.2004)

 

Mit interessanten Fragen der Lizenzhöhe und des Schmerzensgeldes bei unberechtigter Übernahme von Texten in Internetbeiträge setzt sich ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom 04.05.2004 (AZ 11 U 6/02 und 11 U 11/03) auseinander. (bei JURPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040212.pdf)

Der Streit fand pikanterweise zwischen Rechtsanwälten statt. Der Kläger hatte Beiträge zum Onlinerecht auf verschiedenen Domains veröffentlicht. Eine andere Anwaltskanzlei hatte diese Beiträge auf ihrer Seite weiterverwendet und sogar unter der Angabe der eigenen Urheberschaft in einer Zeitschrift veröffentlicht.

In solchen Fällen muss der unberechtigte Nutzer Lizenzgebühren zahlen, wobei in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten darin bestehen, die Höhe der Lizenz zu beziffern. Grundsätzlich besteht gemäß § 97 Urhebergesetz bzw. § 812 BGB ein Schadenersatzanspruch. Da dieser in Praxis nur schwer zu beziffern ist, wird im Wege der sogenannten Lizenzanalogie der Schaden dahingehend berechnet, dass der Verletzer eine Lizenz zu zahlen hat, die er im Falle der ordnungsgemäßen Genehmigung der Nutzung an den Urheber gezahlt hätte.

Hinsichtlich der Höhe der Lizenz hatte der Kläger die Ansicht  vertreten, nach der Methode des Deutschen Journalistenverbandes im Form eines Zeilenhonorars abzurechnen (aktuelle Honorare auf der Homepage des Deutschen Journalistenverbandes unter www.djv.de/downloads/honorare2004-aktuell.rtf).

Das Oberlandesgericht hat es jedoch als sachgerecht angesehen, auf Grundlage der einschlägigen Vergütungssätze der GEMA unter Berücksichtigung des Vergütungssatzes VR-W2 die Lizenz zu errechnen ( Tarif unter http://www.gema.de/kunden/direktion_industrie/tarife/vr_w2_tarif.shtml).

Demzufolge stand dem Kläger pro Beitrag eine Lizenz von 50,00 Euro zu, die um 100 % auf 100,00 Euro zu erhöhen war. Hinsichtlich der nicht ganz unumstrittenen Erhöhung der Lizenzgebühren, dem sogenannten Verletzerzuschlag, hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die vom Kläger verfassten Beiträge von den Beklagten schlicht übernommen wurden und durch die Einstellung auf der Internetseite der Beklagten ohne Weiteres geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten Betrachter zu erwecken.

Einen zusätzlichen Verletzerzuschlag, der teilweise durch die Rechtsprechung anerkannt wird, hat das OLG dem Kläger jedoch nicht zuerkannt. Die GEMA erhält beispielsweise regelmäßig einen weiteren 100 %- igen Aufschlage zum Normaltarif, der sich darin begründet, dass die GEMA eine entsprechende Kontrollorganisation unterhält und damit entsprechende Kosten verbunden sind.

Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich auf nach der Dauer der Nutzung. Wer Internetbeiträge übernimmt, tut dies in der Regel für einen längeren Zeitraum, so dass der Senat für die Berechnung einen Zeitraum von etwa 3 Monaten zu Grunde gelegt hat.

Eher ungewöhnlich ist, dass dem Kläger wegen der nicht lizenzierten Verwendung seiner Beiträge sogar ein Schmerzensgeld zuerkannt wurde  gemäß § 97 II Urhebergesetz.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wurde insbesondere deshalb angenommen, da die Beiträge des Klägers eigenmächtig und unberechtigt eingestellt wurden und der Eingriff so schwerwiegend ist, dass er nicht nachträglich durch Zahlung einer Lizenzgebühr ausgeglichen werden kann. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht durch zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft verletzt wurde. Es wurde daher ein Schmerzensgeld von 5.100,00 Euro zuerkannt. Dieser Betrag erscheint angesichts der Tatsache, dass beispielsweise bei Verkehrsunfällen körperliche Verletzungen erheblich sein müssen, um einen derartig hohen Schmerzensgeldbetrag zu bekommen, sehr hoch angesetzt.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass mit Urheberrechten im Internet besonders sorgfältig umgegangen werden muss. Durch ein Kopieren und Einfügen (copy and paste) sind fremde Webinhalte  schnell kopiert. Über die Konsequenzen sind sich viele nicht im Klaren. Daher sollte die Frage der Urheberschaft und der möglichen Genehmigung immer im Vorfeld geklärt werden.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass das Kopieren und die Übernahme von Beiträgen unserer Internetseite erlaubt ist, solange die Quelle und unsere Internetseite angegeben wird. Näheres finden Sie in unserer Linkpolicy .

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c5700abe0ca84285bd4586cca8009d38