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Lizenzhöhe und Schmerzensgeld bei ungenehmigter
Textübernahme im Internet
(OLG Frankfurt a. M. vom 04.05.2004)
Mit
interessanten Fragen der Lizenzhöhe und des Schmerzensgeldes bei unberechtigter
Übernahme von Texten in Internetbeiträge setzt sich ein aktuelles Urteil des
Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom 04.05.2004 (AZ 11 U 6/02 und 11 U 11/03)
auseinander. (bei JURPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040212.pdf)
Der
Streit fand pikanterweise zwischen Rechtsanwälten statt. Der Kläger hatte
Beiträge zum Onlinerecht auf verschiedenen Domains veröffentlicht. Eine andere
Anwaltskanzlei hatte diese Beiträge auf ihrer Seite weiterverwendet und sogar
unter der Angabe der eigenen Urheberschaft in einer Zeitschrift veröffentlicht.
In
solchen Fällen muss der unberechtigte Nutzer Lizenzgebühren zahlen, wobei in der
Praxis immer wieder Schwierigkeiten darin bestehen, die Höhe der Lizenz zu
beziffern. Grundsätzlich besteht gemäß § 97 Urhebergesetz
bzw. § 812 BGB ein Schadenersatzanspruch. Da dieser in Praxis nur schwer zu
beziffern ist, wird im Wege der sogenannten Lizenzanalogie der Schaden
dahingehend berechnet, dass der Verletzer eine Lizenz zu zahlen hat, die er im
Falle der ordnungsgemäßen Genehmigung der Nutzung an den Urheber gezahlt hätte.
Hinsichtlich der Höhe der
Lizenz hatte der Kläger die Ansicht
vertreten, nach der Methode des Deutschen Journalistenverbandes im Form
eines Zeilenhonorars abzurechnen (aktuelle Honorare auf der Homepage des
Deutschen Journalistenverbandes unter www.djv.de/downloads/honorare2004-aktuell.rtf).
Das
Oberlandesgericht hat es jedoch als sachgerecht angesehen, auf Grundlage der
einschlägigen Vergütungssätze der GEMA unter Berücksichtigung des
Vergütungssatzes VR-W2 die Lizenz zu errechnen ( Tarif unter http://www.gema.de/kunden/direktion_industrie/tarife/vr_w2_tarif.shtml).
Demzufolge
stand dem Kläger pro Beitrag eine Lizenz von 50,00 Euro zu, die um 100 % auf
100,00 Euro zu erhöhen war. Hinsichtlich der nicht ganz unumstrittenen Erhöhung
der Lizenzgebühren, dem sogenannten Verletzerzuschlag, hat das Oberlandesgericht
berücksichtigt, dass die vom Kläger verfassten Beiträge von den Beklagten
schlicht übernommen wurden und durch die Einstellung auf der Internetseite der
Beklagten ohne Weiteres geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der
interessierten Betrachter zu erwecken.
Einen
zusätzlichen Verletzerzuschlag, der teilweise durch die Rechtsprechung anerkannt
wird, hat das OLG dem Kläger jedoch nicht zuerkannt. Die GEMA erhält
beispielsweise regelmäßig einen weiteren 100 %- igen Aufschlage zum Normaltarif,
der sich darin begründet, dass die GEMA eine entsprechende Kontrollorganisation
unterhält und damit entsprechende Kosten verbunden sind.
Die
Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich auf nach der Dauer der Nutzung. Wer
Internetbeiträge übernimmt, tut dies in der Regel für einen längeren Zeitraum,
so dass der Senat für die Berechnung einen Zeitraum von etwa 3 Monaten zu Grunde
gelegt hat.
Eher
ungewöhnlich ist, dass dem Kläger wegen der nicht lizenzierten Verwendung seiner
Beiträge sogar ein Schmerzensgeld zuerkannt wurde gemäß § 97 II Urhebergesetz.
Ein
Anspruch auf Schmerzensgeld wurde insbesondere deshalb angenommen, da die
Beiträge des Klägers eigenmächtig und unberechtigt eingestellt wurden und der
Eingriff so schwerwiegend ist, dass er nicht nachträglich durch Zahlung einer
Lizenzgebühr ausgeglichen werden kann. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass
das Urheberpersönlichkeitsrecht durch zusätzliche Täuschung über die
Autorenschaft verletzt wurde. Es wurde daher ein Schmerzensgeld von 5.100,00
Euro zuerkannt. Dieser Betrag erscheint angesichts der Tatsache, dass
beispielsweise bei Verkehrsunfällen körperliche Verletzungen erheblich sein
müssen, um einen derartig hohen Schmerzensgeldbetrag zu bekommen, sehr hoch
angesetzt.
Fazit:
Das
Urteil zeigt, dass mit Urheberrechten im Internet besonders sorgfältig
umgegangen werden muss. Durch ein Kopieren und Einfügen (copy and paste) sind
fremde Webinhalte schnell kopiert. Über die Konsequenzen sind sich viele
nicht im Klaren. Daher sollte die Frage der Urheberschaft und der möglichen
Genehmigung immer im Vorfeld geklärt werden.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass das
Kopieren und die Übernahme von Beiträgen unserer Internetseite erlaubt ist,
solange die Quelle und unsere Internetseite angegeben wird. Näheres finden Sie
in unserer Linkpolicy
.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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