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LG München: Link auf Seite von Kopiersoftware-Hersteller ist illegal

In der Abmahnung der Musikindustrie gegen den Heise-Verlag liegt nunmehr ein erstes Ergebnis vor. Die Musikindustrie hatte Heise-Online wegen eines Berichtes über Kopiersoftware abgemahnt, die in der Lage war, den Kopierschutz zu umgehen. Hintergrund war ein Bericht über die Software “Any-DVD” am 19.01.2005 (http://www.heise.de/newsticker/meldung/5529/). In dem Beitrag hatte Heise einen Link auf die Eingangsseite der Internetseite des Herstellers der Kopiersoftware gesetzt. Dort gibt es wohl auch die Downloadmöglichkeit des Programms. Die Musikindustrie hatte Heise abgemahnt, da dieser Link nach ihrer Ansicht gemäß § 95 a Urhebergesetz verstößt.

In § 95 Abs. 3 a Urhebergesetz heißt es:

“Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen

………………”

Nach Ansicht der Musikindustrie hatte der Verlag gegen § 95 a Abs. 3 verstoßen, in dem er einen Link auf die Eingangsseite der Online-Präsenz des Herstellers setze. Die Meldung selber war nach Ansicht der Musikindustrie eine Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sowie eine verbotene Werbung für den Verkauf dieser Software. Heise hatte die Ansicht vertreten, dass der Artikel weder eine Anleitung noch eine Werbung beinhaltet und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Software in Deutschland verboten ist. Da der Hersteller ohnehin über Suchmaschinen auf die Eingangsseite des Herstellers gelangen könne, sei der Link nicht zu beanstanden.

Heise berichtet nunmehr am 07.03.2005 über das Ergebnis einer Verhandlung vor dem Landgericht München (www.heise.de/newsticker/meldung/57152). Heise verbucht das Ergebnis der Verhandlung als Erfolg, obwohl er eigentlich eine Niederlage ist. Die Musikindustrie war mit ihrem sehr weit gehenden Antrag zwar nicht durchgekommen, Heise musste dennoch eine Niederlage einstecken. Die Musikindustrie hatte ein Verbot dahingehend gefordert “zu beschreiben, dass mit Hilfe einer bestimmten, namentlich und nach ihrer Bezugsquelle genannten Software bestimmte, namentlich genannte Kopierschutzsysteme umgangen werden können und / oder Werbung für den Verkauf von Mittel von Kopierschutzsystemen zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere den Herstellern solcher Umgehungsmittel.” Damit drang die Musikindustrie zwar nicht durch, jedoch mit einem Verbot, “den Bezug der Software “Any-DVD” durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.” Dies bedeutet nichts anderes, als dass unter dem Strich der Link in dem Heise-Artikel auf die Eingangspräsenz der Herstellerseite illegal war. Die Kosten des Verfahrens wurden daher gegeneinander aufgehoben. Jede Seite trägt ihre eigenen Kosten selbst. Dies war jedoch nur der Tatsache geschuldet, dass der Antrag der Musikindustrie zu weitgehend war. Das Urteil ist nach Angaben von Heise noch nicht rechtskräftig.

Dies ist das erste Urteil, dass uns zum Thema Links auf Kopierschutzsoftware bekannt wird. Das Urteil sollte durchaus ernst genommen werden, bedeutet es jedoch, dass sämtliche Links auf Internetpräsenzen, in denen der Download von Kopierschutzknackersoftware angeboten wird, illegal ist. Hierbei kommt es wohl nach zutreffender Ansicht nicht darauf an, ob der Link einen direkten Download ermöglicht oder ein Downloadlink auf weiteren Unterseiten es Ursprungslinks zu finden sind.

Letztlich dürfte hier ein Verstoß gegen die Verbreitung und die Bewerbung von Software, die geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, gemäß § 95 a Abs. 3 Urhebergesetz vorliegen. Es ist daher dringend zu empfehlen, die eigenen Webseiten auf derartige Links zu durchforsten und diese zu entfernen.

Nachtrag:

Am 05.04.2005 berichtete Heise über das nunmehr schriftlich vorliegende Urteil. Nach Ansicht der Richter hat Heise durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite des Unternehmens, das die Kopierschutzknackersoftware anbietet, vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet. Es ergebe sich eine gesamtschuldnerische Haftung als Gehilfe. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es nicht darauf an, dass der Download der Software erst mit  zwei weiteren Klicks möglich sei. Somit ist bereits ein Link auf eine Seite, die erst in einer Unterseite eine konkrete Downloadmöglichkeit einer Software vorsieht, mit der Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden können, illegal.

Eine Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen im Sinne des § 95 a Urheberrechtsgesetz liegt nicht vor, auch keine Anleitung zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen. Produktnamen, Hersteller und die nicht vom Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme dürfen im Rahmen der Pressefreiheit genannt werden.

Fazit: Mit dem Link auf Software, mit denen ein Kopierschutz umgangen werden kann, sollte somit äußerst vorsichtig umgegangen werden. Am besten ist dieser ganz zu vermeiden, um mit der Musikindustrie keine Probleme zu bekommen.

Nachtrag 2:

Hier ist das Urteil:

Leitsatz:

Das setzten eines Links auf eine Internetseite, auf der eine Software erhältlich ist, mit der ein Kopierschutz umgangen werden kann, ist unzulässig. Es liegt eine unerlaubte Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Kopierschutzumgehungmöglichkeiten  (“Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen”) vor.

LG München, Urteil vom 07.03.2005 Az: 21 O 3220/05

Nachtrag 3: Das Oberlandesgericght München hat das Urteil des Landgerichtes bestätigt. Heise hat gegen das Urteil Verfassungbeschwerde eingelegt.

Nachtrag4: Heise hat den gesamten Vorgang einschließlich Verfassungsbeschwerde im Internet dokumentiert.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/bea7b595afe1413588ddff47d8a658f6