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LG München: Link auf Seite von
Kopiersoftware-Hersteller ist illegal
In
der Abmahnung der Musikindustrie gegen den Heise-Verlag liegt nunmehr ein erstes
Ergebnis vor. Die Musikindustrie hatte Heise-Online wegen eines Berichtes über
Kopiersoftware abgemahnt, die in der Lage war, den Kopierschutz zu umgehen.
Hintergrund war ein Bericht über die Software "Any-DVD" am 19.01.2005 (http://www.heise.de/newsticker/meldung/5529/).
In dem Beitrag hatte Heise einen Link auf die Eingangsseite der Internetseite
des Herstellers der Kopiersoftware gesetzt. Dort gibt es wohl auch die
Downloadmöglichkeit des Programms. Die Musikindustrie hatte
Heise abgemahnt, da dieser Link nach ihrer Ansicht gemäß § 95 a
Urhebergesetz verstößt.
In
§ 95 Abs. 3 a Urhebergesetz heißt es:
"Verboten
sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung,
die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken
dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die
Erbringung von Dienstleistungen
.................."
Nach
Ansicht der Musikindustrie hatte der Verlag gegen § 95 a Abs. 3 verstoßen, in
dem er einen Link auf die Eingangsseite der Online-Präsenz des Herstellers
setze. Die Meldung selber war nach Ansicht der Musikindustrie eine Anleitung zur
Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sowie eine verbotene Werbung für den Verkauf
dieser Software. Heise hatte die Ansicht vertreten, dass der Artikel weder eine
Anleitung noch eine Werbung beinhaltet und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass
die Nutzung der Software in Deutschland verboten ist. Da der Hersteller ohnehin
über Suchmaschinen auf die Eingangsseite des Herstellers gelangen könne, sei der
Link nicht zu beanstanden.
Heise
berichtet nunmehr am 07.03.2005 über das Ergebnis einer Verhandlung vor dem
Landgericht München (www.heise.de/newsticker/meldung/57152).
Heise verbucht das Ergebnis der Verhandlung als Erfolg, obwohl er eigentlich
eine Niederlage ist. Die Musikindustrie war mit ihrem sehr weit gehenden Antrag
zwar nicht durchgekommen, Heise musste dennoch eine Niederlage einstecken. Die
Musikindustrie hatte ein Verbot dahingehend gefordert "zu beschreiben, dass mit
Hilfe einer bestimmten, namentlich und nach ihrer Bezugsquelle genannten
Software bestimmte, namentlich genannte Kopierschutzsysteme umgangen werden
können und / oder Werbung für den Verkauf von Mittel von Kopierschutzsystemen zu
betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere den
Herstellern solcher Umgehungsmittel." Damit drang die Musikindustrie zwar nicht
durch, jedoch mit einem Verbot, "den Bezug der Software "Any-DVD" durch das
Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem
diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen." Dies bedeutet
nichts anderes, als dass unter dem Strich der Link in dem Heise-Artikel auf die
Eingangspräsenz der Herstellerseite illegal war. Die Kosten des Verfahrens
wurden daher gegeneinander aufgehoben. Jede Seite trägt ihre eigenen Kosten
selbst. Dies war jedoch nur der Tatsache geschuldet, dass der Antrag der
Musikindustrie zu weitgehend war. Das Urteil ist nach Angaben von Heise noch
nicht rechtskräftig.
Dies
ist das erste Urteil, dass uns zum Thema Links auf Kopierschutzsoftware bekannt
wird. Das Urteil sollte durchaus ernst genommen werden, bedeutet es jedoch, dass
sämtliche Links auf Internetpräsenzen, in denen der Download von
Kopierschutzknackersoftware angeboten wird, illegal ist. Hierbei kommt es wohl
nach zutreffender Ansicht nicht darauf an, ob der Link einen direkten Download
ermöglicht oder ein Downloadlink auf weiteren Unterseiten es Ursprungslinks zu
finden sind.
Letztlich
dürfte hier ein Verstoß gegen die Verbreitung und die Bewerbung von Software,
die geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, gemäß § 95 a Abs. 3
Urhebergesetz vorliegen. Es ist daher dringend zu empfehlen, die eigenen
Webseiten auf derartige Links zu durchforsten und diese zu entfernen.
Nachtrag:
Am
05.04.2005
berichtete Heise über das nunmehr schriftlich vorliegende Urteil. Nach
Ansicht der Richter hat Heise durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite
des Unternehmens, das die Kopierschutzknackersoftware anbietet, vorsätzlich
Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet. Es ergebe sich eine
gesamtschuldnerische Haftung als Gehilfe. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es
nicht darauf an, dass der Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich sei. Somit
ist bereits ein Link auf eine Seite, die erst in einer Unterseite eine konkrete
Downloadmöglichkeit einer Software vorsieht, mit der Kopierschutzmaßnahmen
umgangen werden können, illegal.
Eine
Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen im Sinne des § 95 a
Urheberrechtsgesetz liegt nicht vor, auch keine Anleitung zur Umgehung wirksamer
technischer Maßnahmen. Produktnamen, Hersteller und die nicht vom Produkt
betroffenen Kopierschutzsysteme dürfen im Rahmen der Pressefreiheit genannt
werden.
Fazit:
Mit dem Link auf Software, mit denen ein Kopierschutz umgangen werden kann,
sollte somit äußerst vorsichtig umgegangen werden. Am besten ist dieser ganz zu
vermeiden, um mit der Musikindustrie keine Probleme zu bekommen.
Nachtrag
2:
Hier
ist das Urteil:
Leitsatz:
Das setzten eines Links auf eine
Internetseite, auf der eine Software erhältlich ist, mit der ein Kopierschutz
umgangen werden kann, ist unzulässig. Es liegt eine unerlaubte Beihilfe zur
Einfuhr und Verbreitung von Kopierschutzumgehungmöglichkeiten („Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen“) vor.
LG München,
Urteil vom 07.03.2005 Az: 21 O 3220/05
Nachtrag
3: Das Oberlandesgericght München hat das Urteil des Landgerichtes
bestätigt. Heise hat gegen das Urteil Verfassungbeschwerde
eingelegt.
Nachtrag4:
Heise hat den gesamten Vorgang einschließlich Verfassungsbeschwerde im Internet
dokumentiert.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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