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Neues zur Limited
Wie
bereits in dem Parallelbeitrag
dargestellt, ist die Limited mittlerweile in Deutschland als
Gesellschaftsform anerkannt. Sie erfreut sich wachsender Beliebtheit. Der
Verfasser hat bereits diverse Gründungen einer Limited sowie Limited & Co.
KG bis zur Eintragung der Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister
begleitet.
1.
Eintragung der Zweigniederlassung
Soweit
eine Zweigniederlassung der Limited in Deutschland vorhanden ist, ist diese gem. §§ 13 d und 13 e HGB in
das deutsche Handelsregister einzutragen und unterliegt dort allen
registerlichen Anforderungen, denen auch deutsche Gesellschaften unterliegen.
Zudem besteht gewerberechtliche Anzeigepflicht und bei Handwerksbetrieben ist
die Firma in die Handwerksrolle einzutragen. Daraus folgt, dass auch bei der
Limited der Meisterzwang - soweit er besteht - nicht umgangen werden kann.
Auch
die zunächst von den deutschen Amtsgerichten geforderten Hinweise auf eine
Zweigniederlassung ist bei Namensgleichheit nicht erforderlich. Dieses hat das
Landgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 03.02.2005 klargestellt.
Strittig
sind derzeit noch die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Während die
Amtsgerichte Charlottenburg und Bielefeld vom Geschäftsgegenstand des
Memorandums ausgehen und die Kosten auf 3.000,00 Euro festsetzten, liegen die
Kosten bei anderen Amtsgerichten bei ca. 250,00 bis 300,00 Euro. Diese gehen nur
von dem Geschäftsgegenstand aus, welcher in Deutschland betrieben wird. Diese
Rechtsfrage liegt derzeit dem Europäischen Gerichtshof vor.
Des
Weiteren ist die Eintragung einer Befreiung des Selbstkontrahierungsverbotes des
Directors in Deutschland zulässig, siehe Beschluss Landgericht Chemnitz vom
24.03.2005, 2 HKT 54/05.
Zudem
sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie
Kapitalerhöhungen keiner notariellen Beurkundung und Satzungsänderung bedürfen.
Der § 54 EstDV, der die Urkundenübersendung durch die Notare an das Finanzamt
vorsieht, greift daher ins Leere.
2.
Besteuerung in Deutschland
Entsprechend
der Sitztheorie erfolgt die Besteuerung in Deutschland, soweit hier die
Geschäfte ausgeübt werden bzw. eine Betriebsstätte unterhalten wird. Das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Großbritannien weist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland zu.
Die
Limited ist als Kapitalgesellschaft körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.
Zudem unterliegt sie als in Deutschland tätiges Unternehmen der deutschen
Umsatzsteuerpflicht.
Eine
Steuererklärung ist sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in
Großbritannien einzureichen. Für die Umsatzsteuer ist in Deutschland das
Finanzamt Hannover-Nord zentral zuständig, ertragssteuerlich das
Betriebsstättenfinanzamt.
In
Großbritannien kann eine Befreiung von der Erklärungspflicht erfolgen, soweit
die Limited dort als "non-resident", d.h. als nicht ansässig im Sinne des DBA
BRD-GB eingestuft wird.
3.
Insolvenzrecht
Für
die insolvenzrechtliche Einordnung gilt grundsätzlich die Gründungstheorie. Nach
der europäischen Insolvenzordnung ist für den Eröffnungsantrag das Gericht
zuständig, an dessen Ort der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen hat, wobei die widerlegbare Vermutung vom satzungsmäßigen Sitz
ausgeht. Demgemäß ist für eine insolvente ausländische Gesellschaft mit
Verwaltungssitz in Deutschland und nachgewiesenermaßen ohne Geschäftstätigkeit
in Großbritannien ein deutsches Insolvenzgericht zuständig und damit vorrangig
deutsches Insolvenzrecht anzuwenden.
Strittig
ist die Insolvenzantragspflicht eines Directors.
Während
teilweise angenommen wird, dass in entsprechender Anwendung des § 64 GmbHG in
Verbindung mit §§ 17, 19 InsO der Geschäftsführer verpflichtet ist, bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenz anzumelden, wird
andererseits die Auffassung vertreten, dass die Insolvenzantragspflicht
gesellschaftsrechtlich einzuordnen ist und sich daher nach dem
Gesellschaftsstatut entsprechend dem britischen Gesellschaftsrecht richtet. In
diesem Fall bestünde keine Pflicht nach § 17 InsO bei Zahlungsrückständen von
mehr als 2 bis 4 Wochen Insolvenz anzumelden. Dieses würde einen großen Vorteil
gegenüber der deutschen Kapitalgesellschaft darstellen, da dann die Haftung des
Directors erheblich eingeschränkt wird.
Entsprechend
ist auch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg zu sehen,
welches die Insolvenzantragspflicht des Directors an einer in Deutschland
tätigen Limited verneint. Eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung komme nicht
in Betracht, da das britische Recht bereits einen ausreichenden Gläubigerschutz
bietet (AG Bad Segeberg, Urteil vom 24.03.2005, 17 C 289/04).
Da
es hier jedoch noch keine obergerichtlichen Entscheidungen gibt, ist auch einem
Director einer Limited anzuraten, entsprechend den Antragspflichten nach §§ 17,
19 InsO zu verfahren, da er sich ansonsten der Gefahr von
Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft (dem Insolvenzverwalter) ausgesetzt
sieht.
Des
Weiteren wird darauf verwiesen, dass die Gläubiger die Möglichkeit haben, z.B.
bei einem Eingehungsbetrug über § 823 BGB den Director in Haftung zu nehmen.
Des
Weiteren sei auch das strittige Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.05.2003,
67g IN 358/02 erwähnt. Das Amtsgericht Hamburg geht dabei von einer
unbeschränkten Haftung der Limitedgesellschafter im Insolvenzverfahren aus, wenn
die Gesellschaft ausschließlich im Inland operiert, über nicht ausreichendes
Vermögen verfügt und weitere Tatsachen für eine rechtsmissbräuchliche
Auslandsgründung sprechen.
4.
Haftung der Gesellschafter/des Directors im Rahmen des
Gläubigerschutzes
Während
teilweise immer noch die Auffassung vertreten wird, dass hinsichtlich der
Haftungstatbestände weiter die Sitztheorie gelten soll mit der Folge, dass die
Haftungsgrundsätze des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts gelten würden, setzt
sich immer mehr die Auffassung durch, dass hinsichtlich des anzuwendenden
Gesellschaftsrechts von der Gründungstheorie ausgegangen werden muss. Das heißt,
für eine in Großbritannien gegründete Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
gilt nach der Gründungstheorie britisches Gesellschaftsrecht.
Auch
der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich kürzlich für Klarheit gesorgt, indem er
entschieden hat, dass sich die Haftung des Geschäftsführers nach dem Ort der
Gesellschaftsgründung richtet und die persönliche handelnde Haftung analog § 11
Abs. 2 GmbHG für nicht mit der EU-Niederlassungsfreiheit vereinbar sieht
(BGH-Urteil vom 14.03.2005 II ZR 5/03).
Das
britische Gesellschaftsrecht beinhaltet neben der Haftung für Verletzung der
allgemeinen Sorgfalts-, Treue- und Loyalitätspflichten auch ein der deutschen
Durchgriffshaftung ähnliches Rechtsinstitut, wonach der Geschäftsführer einer
Limited unter Umständen mit seinem Privatvermögen für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet.
Die
Möglichkeit des Durchgriffs kann sich daneben auch auf die Gesellschafter
erstrecken. Von praktischer Bedeutung sind dabei vor allem die Fälle der Haftung
des Hintermannes für einen Strohmann, die Haftung im Betrugsfall und im Fall der
materiellen Unterkapitalisierung.
Zudem
wurde das Rechtsinstitut des "wrongful trading" entwickelt. Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dies zu einer persönlichen Haftung des
Limited-Directors, wenn er entgegen besseren Wissens nicht jeden Schritt
unternommen hat, die Insolvenz abzuwenden und die Nachteile für die Gläubiger zu
minimieren. Schwierig ist dabei die Frage zu beantworten, wann ein
Geschäftsführer die drohende Insolvenz vorhersehen muss. Nach der Rechtsprechung
kann dies bereits bei Gründung der Gesellschaft der Fall sein, wenn diese
eindeutig unterkapitalisiert ist.
Unabhängig
vom eintreten der Insolvenz ist der Director zudem nach dem Institut des
"fraudulent trading" haftbar, wenn er angesichts einer drohenden
Insolvenz gegen Gläubigerinteressen handelt.
Zudem
sei darauf hingewiesen, dass die deutschen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung
bei der Limited in gleichem Maße wie bei der GmbH greifen. Danach haftet eine
Person, die für eine Limited auftritt, jedoch den Eindruck vermittelt, diese
unternehmerische Haftung sei unbeschränkt, persönlich mit ihrem
Privatvermögen.
5.
Vor- und Nachteile gegenüber der GmbH
Die
Vorteile der Limited liegen insbesondere im Gründungsprozess.
Vorteilhaft
sind:
-
fehlende Anforderung an eine Mindeskapitalausstattung
-
fehlende Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages
-
schnelle Eintragung in das britische Handelsregister
-
kein Kapitalaufbringungsrecht als Gläubigerschutz
Demgegenüber
steht jedoch eine strengere "Ausschüttungssperre". Die Limited darf nur
erwirtschaftete Gewinne nach Verrechnung mit Verlustvorträgen zur Ausschüttung
bringen. Bei der GmbH greift diese erst, wenn das Stammkapital durch
Verlustvorträge gemindert ist. Auch der Erwerb eigener Anteile ist nur aus
Gewinnen möglich, anderenfalls nur in einem aufwändigen Verfahren unter Einbezug
eines Wirtschaftsprüfers. Des Weiteren kann eine Kapitalherabsetzung nur unter
Einschaltung eines Gerichts erfolgen, so dass die britischen
Kapitalerhaltungsregeln als ähnlich streng angesehen werden können wie die
deutschen Regelungen.
6. Die Limited & Co.
KG
Die Limited & Co. KG ist
eine deutsche Personengesellschaft, bei welcher die Ltd. die persönliche Haftung
übernimmt.
Nach
mehrheitlicher Auffassung muss die britische Limited nicht in das deutsche
Handelsregister eingetragen sein. Wie bei der GmbH & Co. KG ist auch die
Ltd. & Co. KG steuerrechtlich eine Personengesellschaft, deren
Haftungsrisiko grundsätzlich auf das niedrige Stammkapital der Limited
beschränkt ist. Handelsrechtlich gelten jedoch ebenfalls die Regeln von
Kapitalgesellschaften.
Vorteile
gegenüber der reinen Limited ergeben sich im Wesentlichen analog der GmbH &
Co. KG; insbesondere hinsichtlich der Verbindung von Kapitalflexibilität mit der
Haftungsbeschränkung und der Drittorganschaft. Aus steuerrechtlicher Sicht
ergibt sich auf Grund der Behandlung als Personengesellschaft die Möglichkeit
der Verlustverrechnung auf Gesellschafterebene, was insbesondere bei Neugründung
mit Anlaufverlusten von Vorteil sein kann.
Als
Vorteil gegenüber der GmbH & Co. KG kann angesehen werden, dass wie bei der
Limited nach herrschender Meinung auf Grund des britischen Gesellschaftsstatutes
die deutschen Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsregeln nicht anwendbar sind.
Des Weiteren wird auch für eine ausländische Kapitalgesellschaft mit
Komplementärsfunktion die Anwendbarkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes
verneint. Somit können mit der Ltd. & Co. KG die Vorteile der GmbH & Co.
KG und der Limited in einer Gesellschaftsform vereint werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Langhoff, Tel 03831/37 47 0 oder 0381/4 90 17
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