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Leitsätze:
1.
Bei einem Umsatz von ca. 238.00,00 Euro pro Jahr sind 164 wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG.
2.
Die fortlaufende Überprüfung des Internets auf Wettbewerbsverstöße dient ganz
überwiegend dazu, dem eigenen Rechtsanwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu
verschaffen.
3.
Hat der Abmahner nur ein Kleinunternehmen und mahnt gleichwohl systematisch
bundesweit ab, stehen Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund der
kontinuierlichen Abmahnaktionen.
Landgericht Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09
(durch Urteil
des OLG Celle vom 30.07.2009, AZ. 13 U 77/09 aufgehoben)
Landgericht
Stade
verkündet am:
Geschäfts-Nr.:
23.04.2009
8
O 46/09
Urteil
Im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
...
-Verfügungsklägerin-
Prozessbevollmächtigte: …..,
gegen
……
-Verfügungsbeklagter-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße
14, 18055 Rostock,
hat
die 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Stade durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Ganzemüller sowie die Handelsrichter Stöver
und Martens auf die mündliche Verhandlung vom 26.03.2009
für R e c h t erkannt:
1.
Die einstweilige Verfügung vom 05.02.2009 wird aufgehoben. Der Antrag der
Verfügungsklägerin vom 04.02.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die
Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die
Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte vertreiben gewerblich auf der
Handelsplattform eBay u. a. Parfum- und Kosmetikartikel.
Die
Kammer hat durch Beschluss vom 05.02.2009 des Vorsitzenden allein dem
Verfügungsbeklagten untersagt, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen
Verkehr mit dem Endverbraucher im
Fernabsatz Angeboten von Waren aus dem Sortiment Parfum- und Kosmetikartikel zu
veröffentlichen oder zu unterhalten,
1.)
wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m- § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO
erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) nicht auf eine bestehende
Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der
Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z.
B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung
über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt,
2.)
ohne über die nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV
und § 1 Abs. II Satz 1, 2 PangV erforderlichen Angaben zu informieren,
insbesondere ohne in unmittelbarer Nähe des Endpreises den Grundpreis im Sinne
des § 2 PangV in zutreffender Höhe zu benennen, sofern die Artikel nicht im Wege
einer Versteigerung veräußert und nicht in einer Packungsgröße angeboten werden,
bei der der Grundpreis mit dem Verkaufspreis identisch ist, oder die über ein
Nennvolumen von weniger als 10 Milliliter verfügen oder die Ware ausschließlich
der Färbung/oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dient, oder
bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl
und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten,
3.)
deren Preis zu Wettbewerbszwecken ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn
der höhere Preis als "Ladenpreis" bezeichnet wird,
wenn
dies geschieht, wie in den Verkaufsangeboten vom 07.01.2009 unter den
Artikelnummern ….
Gegen
die einstweilige Verfügung hat der Verfügungsbeklagte unter dem 25.02.2009
Widerspruch eingelegt und eine fehlende Dringlichkeit und einen Rechtsmissbrauch
geltend gemacht. Außerdem sei die Wertersatzpflicht im Rahmen der
Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden.
Die
Verfügungsklägerin macht geltend, die Angebote des Verfügungsbeklagten erstmals
am 07.01.2009 zur Kenntnis genommen zu haben. Die der Antragsschrift beigefügten
Ausdrucke seien erst am Tage der
Fertigung der Antragsschrift von dem am 12.01.2009 abgespeicherten Angebot
hergestellt worden.
Im
Jahre 2005 habe es einen ruinösen Preiskampf zwischen ihr und einer Gruppe von
als kriminell zu bezeichnenden Mitbewerbern gegeben, die unter Verwendung einer
Vielzahl von eBay-Namen privates Handeln vorgetäuscht und unter Einsparungen der
Aufwendungen aus der Beachtung der Käuferschutzrechte und der Umsatzsteuer sie
vom Markt hätten drängen wollen. Sie habe damals diese Bande mit gerichtlicher
Hilfe zerschlagen. Seit dieser Zeit laufe ein nicht endender Rachefeldzug. Der
Großteil der über die Jahre veröffentlichten Forenbeiträge im Internet gegen sie
stamme von immer denselben anonymen Verfassern. Seit gut fünf Jahren sei sie
Mandantin bei ihren Prozessbevollmächtigten. In dieser Zeit seien über diese
Kanzlei 164 Abmahnungen ausgesprochen worden, mithin durchschnittlich alle 14
Tage eine Abmahnung. Mehrere Abmahnungen würden gleichzeitig erfolgen, wenn sie
entsprechende Fakten gesammelt habe. Erst nach Abwicklung dieses Pakets von
Abmahnungen überblicke sie, was sie das Ganze kosten werde, und sie entschließe
sich dann von neuem, ob sie neue Abmahnungen aussprechen lassen wolle. Sie trage
das volle Kostenrisiko. Sie habe im Jahre 2007 über eBay einen Gesamtumsatz von
238.000,00 € generiert. Auch für 2008 sei sein sechsstelliger Betrag zu
erwarten. Aus der Tätigkeit ihrer Anwälte würden ihr keinerlei finanzielle
Vorteile zufließen.
Die
Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der
Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass
der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der
Verfügungsbeklagte macht geltend, es sei sehr wahrscheinlich, dass die
Verfügungsklägerin und ihr Prozessbevollmächtigter weit vor der 52.
Kalenderwoche des Jahres 2008 Kenntnis von den Verstößen gehabt haben
müssten.
Die
begehrten Unterlassungsansprüche seien rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8
Abs. 4 UWG.
Der
Durchschnittsumsatz der Antragstellerin liege weit unterhalb von 2.000
britischen Pfund im Monat. Auch unter Einbeziehung des in der Regel
umsatzstarken Weihnachtsgeschäftes führe sie nur ca. 200 Transaktionen im Monat
durch. Bei einer Umsatzrendite von 15 % würde sich für die Verfügungsklägerin
allenfalls ein monatlicher Roherlös von 1.200,00 € ergeben, von dem man keine
umfangreichen Abmahnungen bezahlen könne. Die Finanzierung der Abmahntätigkeit
sei eigentlich nur möglich, indem ihre Prozessbevollmächtigten die Abmahnungen
quasi auf eigene Rechnung vornehmen würden. Es erscheint wahrscheinlich, dass
die Verfügungsklägerin von den umfangreich ausgesprochenen Abmahnungen ihrer
Prozessbevollmächtigten finanziell profitiere. Anders wäre eine Motivation, als
relativ kleine eBay-Händlerin im großen Stil abzumahnen, nicht erkennbar.
Wegen
des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin auf
ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führt zur Aufhebung der
einstweiligen Verfügung. Im Widerspruchsverfahren hat sich ergeben, dass die
einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war.
Die
Verfügungsklägerin ist zwar als Mitbewerberin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
anspruchsberechtigt. Auch liegen die von der Verfügungsklägerin beanstandeten
Verstöße vor. Gegen die vorgeworfenen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
und den vorgehaltenen unzulässigen Preisvergleich wendet sich der
Verfügungsbeklagte in der Sache nicht. Die angegriffene Belehrung über den
Beginn der Widerrufsfrist verstößt insoweit gegen § 312 c Abs. 1, Art 240 EGBGB
i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, als dass sie nicht darüber belehrt, dass
die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt der Belehrung in Textform beginnt,
wodurch der Verfügungsbeklagte eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11
UWG nicht beachtet hat, siehe zu dieser Problematik ausführlich und zutreffend
OLG Stuttgart, OLG-Report 1008, 378.
Gleichwohl
ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil die Grenze zu einem
rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Verfügungsklägerin gem. § 8 Abs. 4 UWG
jedenfalls nunmehr für den vorliegenden Fall überschritten ist.
Das
Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine
Prozessvoraussetzung geht. Grundsätzlich ist zwar bei Abmahnung von im Internet
tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchsfalles
am Platze. Denn der Wettbewerber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse
daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterbleiben. Mit den
Abmahnungen und eventuellen Klagen geht er ein gewisses Kostenrisiko ein, schon
deshalb, weil er selbst bei Obsiegen auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der
Gegner zahlungsunfähig ist. Der von der Verfügungsklägerin angenommene
Streitwert von hier 10.000,00 € ist angesichts der im Wettbewerbsrecht üblichen
Sätze nicht als überhöht zu bezeichnen, so dass sich auch hieraus kein
Missbrauchsindiz ergibt. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folgt jedoch
vorliegend daraus, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen
Verhältnis zum betrieblichen Nutzen
für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der
Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches
sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Daneben vorhandene
wettbewerbsrechtliche Absichten schaden nicht, wenn nur die sachfremden
Erwägungen vorherrschen. Die sachfremden Erwägungen stellen hier den beherrschenden Zweck der
Rechtsverfolgung dar.
Die
Verfügungsklägerin hat nach eigenem Bekunden in gut fünf Jahren 164 Abmahnungen
ausgesprochen. Damit entfallen auf alle 14 Tage deutlich mehr als
durchschnittlich eine Abmahnung. Demgegenüber stehen Jahresumsätze im unteren sechsstelligen Euro-Bereich.
Für 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin 238.000,00 €. Das
Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt vorliegend zu einem
rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang ihrer Abmahnaktionen steht in keinem
vernünftigen Verhältnis mehr zu dem eigenen betrieblichen Nutzen. Der
Verfügungsbeklagte ist für die Verfügungsklägerin bislang kein relevanter
Wettbewerber gewesen. Die Verfügungsklägerin überprüft fortlaufend das Internet; ihr Verhalten dient
jedenfalls ganz vorwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen
zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer zu der Feststellung,
dass mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Ziele das
vorherrschende Motiv gebildet haben. Da die Verfügungsklägerin nur ein
Kleinunternehmen führt und gleichwohl systematisch bundesweit abmahnt, gelangt
die Kammer zu der Feststellung, dass hier Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund bei den kontinuierlichen
Abmahnaktionen stehen. Den dafür sprechenden Anschein hat die Verfügungsklägerin
jedenfalls nicht erschüttert. Das angegebene Motiv, früher selbst mit
Abmahnungen überzogen worden zu sein, ist nicht geeignet, die extensiven eigenen
Abmahnaktionen plausibel zu machen.
Ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG ist nach allem nunmehr
zu bejahen.
Die
Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 708 Nr. 6, 711 S. 1
ZPO.
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