|
Leitsatz:
eBayangebote entsprechen der Textform gem.
126 BGB.
LG Paderborn, Urteil
vom 28.11.2006, AZ.: 6 o 70/06
LANDGERICHT PADERBORN
Im Namen des Volkes
URTEIL
In
dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des
Verfügungsklägers,
gegen
Verfügungsbeklagte,
Hat
die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn auf die mündliche
Verhandlung vom 28.11.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x als
Vorsitzenden für Recht erkannt:
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem
Verfügungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte Sicherheit in derselben Höhe vor
der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Der
Verfügungskläger behauptet, er betreibe im Internet unter der Adresse x. de und
auf der eBay- Verkaufsplattform unter dem Namen x jeweils einen Online- Shop, in
welchem er gewerblich u.a. mit Alkoholtestgeräten handele. Die
Verfügungsbeklagte handele auf der eBay- Verkaufsplattform unter dem Namen x
ebenfalls gewerblich mit Alkoholtestgeräten. Mit Anwaltschreiben vom 18.10.2006
hat er die Verfügungsbeklagte wegen eines eBay- Angebots vom 17.10.2006 mit der
Art.-Nr. x abgemahnt, weil sie als Unternehmerin nicht entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zutreffend und deutlich über das dem Verbraucher
zustehende gesetzliche Widerrufsrecht und über die Modalitäten der
Rückabwicklung des Vertrages belehrt habe, und sie zur Abgabe einer
entsprechenden Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen
aufgefordert. Nachdem die Verfügungsbeklagte die Unterlassungserklärung nicht
abgegeben hat, beantragt die Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren, die
Verfügungsbeklagte zu verurteilen:
I.
Der
Verfügungsbeklagten wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot
vom 04.10.2006 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter
der Artikelnummer x.
Im
geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren
aus dem Sortiment Alkoholtestgeräte zu veröffentliche oder zu unterhalten, wenn
bei den nach § 312 c Abs. I BGB i.V.m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO
erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübunb, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)
a)
nicht
auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des
Widerrufs- bzw.
Rückgaberechtes
nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt,
b)
nicht
über eine Widerrufsfrist von einem Monat anstatt von zwei Wochen belehrt wird,
sofern, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages
die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt,
c)
nicht
auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine
Verschlechterung
der
Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie
z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die
Belehrung über die Wertersatzpflicht in Textform erfolgt,
d)
darüber
informiert wird, dass die Rücksendung der gekauften Ware ausreichend frankiert
sein muss,
e)
diese
Informationen lediglich auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden, zu der man
mittels eines Klicks auf das grafische Symbol „mich“ am Anfang der Angebotsseite
unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ gelangt.
II.
Der
Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und wenn dies nicht beigetrieben werden
kann. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Verfügungsbeklagte
beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie
verweist darauf, dass der Verfügungskläger in der Antragschrift den angeblichen
Verstoß gegen die ihr obliegenden Informationspflichten nicht auf das in der
Abmahnung benannte Verkaufsangebot stütze. Im übrigen sei der Verfügungskläger
nicht gewerblich tätig. Sein gewerbliches Handeln sei aus den gem. § 8 Abs. 4
UWG zu beanstandenden Gründen vorgeschoben und missbräuchlich. Sie habe die
Widerrufsbelehrungen und Rücknahmebedingung in ihrem eBay-Shop spätestens ab dem
08.10.2006 den aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst. Jedenfalls zu dem
Zeitpunkt der Abmahnung und dem der Abmahnung zugrunde liegenden Angebot habe
sie bereist zutreffend über eine dem Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht vor
1 Monat belehrt.
Wegen
des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der
Verfügungsantrag ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einem
Verfügungsanspruch.
In
der Antragsschrift hat der Verfügungskläger zunächst ein angeblich unter dem
Namen x am 06.07.2006 auf der eBay Plattform veröffentlichtes Angebot der
Verfügungsbeklagten betrifft, sondern ihm ein Absatz aus einer anderen
Antragsschrift in die des vorliegenden Verfahrens hineingerutscht ist. Der
vorliegenden Antragsschrift beigefügt ist auch ein am 07.10.2006 endendes
Angebot der Verfügungsbeklagen unter ihrem eBay-Namen x mit der Art.-Nr. x.
Wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungs- und Informationspflichten bei diesem
Angebot hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte jedoch nicht abgemahnt.
Abgemahnt hat er die Verfügungsbeklagte vielmehr wegen ihres späteren Angebots
vom 17.10 2006 mit der Art.-Nr. x. zu diesem Zeitpunkt bedurfte es einer
Abmahnung jedoch nicht mehr, weil wettbewerbswidriges Handeln der
Verfügungsbeklagten nicht mehr zu befürchten war. Zu diesem Zeitpunkt und auch
bei diesem Angebot warb die Verfügungsbeklagte bereits nicht mehr mit der
Widerrufsbelehrung und den Rücknahmebedingungen, die der Verfügungskläger
nunmehr beanstandet. Der Kammervorsitzende hat das zwischenzeitlich
abgeschlossene Angebot vom 17.10.2006 aufgerufen und den Parteien im Termin
vorgelegt. Es belehrt den Verbraucher auf der Angebotsseite selbst über ein
Widerrufsrecht von 1 Monat, das nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und
der Ware beginne, darüber, dass von der Wertersatzpflicht im Fall des Widerrufs
eine Verschlechterung der Sache ausgenommen ist, die ausschließlich auf deren
bestimmungsgemäße Prüfung zurückzuführen ist, und dass die Rücksendung
kostenfrei ist, es sei denn, dass die gelieferte Ware der bestellten entspricht
und der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht
übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des
Widerrufs die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
bereits erbracht ist. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat im Termin
versichert, dass diese Belehrung in dieser Form bereits während der
Angebotsfrist Teil des Angebotes vom 17.10.2006 gewesen sei. Die Kammer sieht
die gegenteilige Behauptung des Verfügungsklägers, die Belehrung sei so nicht
vorhanden, jedenfalls aber nicht aufrufbar gewesen, damit als nicht hinreichend
glaubhaft gemacht an. Hiervon abgesehen tritt die Kammer zur Frage der
Einhaltung der Textform bei eBay-Verkäufen an Verbraucher der zwischenzeitlich
nach Rücknahme der Berufung rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts
Flensburg vom 23.08.2006 (MMR 2006, 686) bei, wonach bei Fernabsatzverträgen
über die Internetverkaufsplattform eBay der Textform i.S.d. § 126 b BGB genügt
sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen
des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit
hat, sie zu speichern und auszudrucken. Dessen Schutzbedürfnis an einer
dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird daduch hinreichend Rechnung
getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken und
abspeichern kann zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot
noch 90 Tage auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben.
Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO Die
Vollstreckbarkeitsentscheidungen folgen auf §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
Die
Wertfestsetzung ist nach dem Interesse des Verfügungsklägers an einem lauteren
Handeln seiner Mitbewerber bemessen, § 3 ZPO. Ein den festgesetzten Wert
übersteigendes Interesse des Verfügungsklägers sieht die Kammer nicht.
|