|
Leitsatz
Die
Fertigung eines Bewerbungsfotos bei einem Fotografen umfasst ohne weitere
Vereinbarung nicht automatisch das Nutzungsrecht zur Veröffentlichung im
Internet.
Urteil
des LG Köln vom 20.12.2006 (28 O 468/06)
Tenor:
1. Die einstweilige Verfügung
der Kammer vom 09.10.2006 (Az: 28 O 468/06) wird
bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des
Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin
betreibt – insoweit von dem Verfügungsbeklagten bestritten – das Fotostudio C.
Sie arbeitet zusammen mit ihrem Mann, dem Fotografen Benjamin C. Der
Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und IT-Berater. Er unterhält zwei Websites,
u.a. die Website www.xxx.
Am 25.08.2006 begab sich der
Verfügungsbeklagte in das Geschäftslokal der Verfügungsklägerin und ließ von der
Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin, der Zeugin X, Fotos von sich anfertigen.
Die Einzelheiten der Beauftragung sind zwischen den Parteien streitig. Der
Verfügungsbeklagte zahlte 44,50 € nebst 30 € für eine CD-ROM mit den
Fotos.
Am 18.09.2006 bemerkte die
Zeugin X, dass der Verfügungsbeklagte eines der von ihr gefertigten Fotos auf
der Internetseite www.xxx öffentlich zugänglich machte. Der Verfügungsbeklagte
wurde daraufhin zunächst telefonisch, sodann mit Schreiben vom 28.09.2006
abgemahnt. Der Verfügungsbeklagte entfernte das Foto von der vorgenannten
Internetseite, gab jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht
ab.
Die Verfügungsklägerin ist
der Ansicht, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des
streitgegenständlichen Fotos gegen den Verfügungsbeklagten zu haben. Sie
behauptet, der Verfügungsbeklagte habe gegenüber der Zeugin X die Erstellung
eines Bewerbungsfotos in Auftrag gegeben. Von einer anderweitigen Nutzung sei
nicht gesprochen worden. Die Zeugin habe sodann das Bewerbungsfoto als ein Motiv
in zwölf Bildern angefertigt.
Die Verfügungsklägerin hat
ursprünglich beantragt, es dem Antragsgegner bei Meidung der üblichen
Ordnungsmittel zu untersagen, das nachfolgend wiedergegebene Foto des
Antragsgegners über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wie es
im Internetauftritt www.yyyy unter www.xxx geschehen ist.
-Es folgt eine
Bilddastellung-
Antragsgemäß hat die Kammer
am 09.10.2006 (Az: 28 O 468/096) unter Berücksichtigung der Schutzschrift des
Verfügungsbeklagten eine einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen richtet sich
der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin
beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung
der Kammer vom 09.10.2006 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte
beantragt,
1. die einstweilige Verfügung vom 09.10.2006
aufzuheben und
2. den Antrag der Antragstellerin vom 05.10.2006
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte
bestreitet die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin und behauptet, die
Verfügungsklägerin trete mit dem Zeugen C gemeinsam im Rechtsverkehr unter dem
Namen des Fotostudios C auf; es handele sich um eine GbR. Er bestreitet, dass
der Verfügungsklägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem
streitgegenständlichen Foto eingeräumt worden sei und rügt insoweit das Fehlen
eines schriftlichen Vertrages zur Nutzungsrechtsübertragung. Der
Verfügungsbeklagte behauptet weiter, er habe sich mit der Zeugin X über die
Online-Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie geeinigt. Denn er habe den
Auftrag erteilt, ein Portraitfoto anzufertigen, weil er damit im Internet für
sich werben wollte. Die Online-Nutzung sei der wesentliche Zweck gewesen, das
Portraitfoto in Auftrag zu geben. Aus diesem Grund habe er die Zeugin X gebeten,
das Portraitfoto mit einer Digitalkamera aufzunehmen. Diesen Wunsch habe er
damit begründet, dass er die Aufnahme eines analogen Fotos und dessen spätere
Digitalisierung mit Hilfe eines Scanners für zu umständlich halte. Die Zeugin X
habe ihm erklärt, dass er zum Zwecke der Online-Nutzung eine CD-ROM erwerben
könne, wenn er mindestens 4 Printabzüge bestelle. Bevor das Foto aufgenommen
worden sei, habe er der Zeugin X mitgeteilt, dass er als Rechtsanwalt und
IT-Berater tätig sei. Die Zeugin X habe ihm in keiner Weise gesagt, dass er die
digitalen Portraitfotos oder die Printabzüge nur für eine (schriftliche)
Bewerbung verwenden dürfe. Daraufhin habe er – insoweit unstreitig – von der
Zeugin X noch am gleichen Tag zwei Bild-Dateien an seine E-Mail-Adresse
####@##.## geschickt erhalten mit den Bezeichnungen "anonym1" und "anonym2".
Später habe er – ebenfalls unstreitig – auf dem Postweg 13 Printabzüge und eine
CD-ROM erhalten. Die CD-ROM habe wiederum – insoweit unstreitig – 4 Bild-Dateien
in voller Auflösung mit der Bezeichnung "voll" im Bildnamen enthalten sowie 4
weitere Bild-Dateien mit der Bezeichnung "online" im Bildnamen. Letztere seien
für die Online-Nutzung vorgesehen gewesen. Der Verfügungsbeklagte ist der
Ansicht, sein Angebot auf Abschluss eines Vertrages sei so zu verstehen gewesen,
dass er das Foto im Internet auf seiner Website öffentlich zugänglich machen
wollte, um damit als Rechtsanwalt und IT-Berater online für sich zu werben. Auch
wenn dies anders zu verstehen sein sollte, sei er bei einer Beauftragung eines
Bewerbungsfotos berechtigt, das Foto auf seiner Website öffentlich zugänglich zu
machen. Denn er bewerbe sich mit seiner Website bei Unternehmen. Diese Art der
Bewerbung sei üblich und zeitgemäß. Mit einer solchen Art der Nutzung müsse ein
Fotograf rechnen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung
der Kammer vom 09.10.2006 wird bestätigt. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund
sind nach wie vor glaubhaft gemacht.
I.
Ein Verfügungsgrund ist
glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung
des Zeugen C glaubhaft gemacht, von der Nutzung des Fotos im Internet durch den
Verfügungsbeklagten erst seit dem 18.09.2006 Kenntnis erhalten zu haben. Bereits
unter dem 28.09.2006 wurde der Verfügungsbeklagte abgemahnt und am 06.10.2006
ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht
ein.
II.
Die Verfügungsklägerin hat
auch glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Verfügungsbeklagten ein
Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 UrhG zusteht.
Im Einzelnen:
Bei dem
streitgegenständlichen Foto handelt es sich zumindest um ein urheberrechtlich
geschütztes Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG. Die Verfügungsklägerin hat auch
glaubhaft gemacht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild
zustehen. Das Lichtbild wurde unstreitig von der Zeugin X hergestellt. Diese ist
ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung im Fotostudio C als
Auszubildende angestellt. Dass das Fotostudio C von der Verfügungsklägerin
betrieben wird, hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung
des Zeugen C glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung ist auch nicht durch den
Verfügungsbeklagten erschüttert worden. Zwar hat der Verfügungsbeklagte unter
Verweis auf das Impressum der Internetseite des Fotostudios C in Abrede
gestellt, dass die Verfügungsklägerin dieses allein betreibt. Das Impressum der
Internetseite ist insoweit aber nicht aussagekräftig, da es lediglich den
Verantwortlichen für die Internetseite bezeichnet und nicht den Inhaber des
Fotostudios. Als Inhaberin des Fotostudios C hat die Verfügungsklägerin die
ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihrer Auszubildenden im Rahmen von
deren Ausbildung und Tätigkeit für das Fotostudio C angefertigten Lichtbild
erworben. Gemäß § 43 UrhG wird vermutet, dass das Nutzungsrecht an Werken, die
in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen wurden, dem Arbeitgeber zustehen.
Soweit der Verfügungsbeklagte Zweifel an der Übertragung der Nutzungsrechte
geäußert hat, gehen seine Einwände fehl. Denn eine wirksame
Nutzungsrechtsvereinbarung setzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig
nicht voraus, dass die Nutzungsrechtsübertragung schriftlich vereinbart wird.
Abweichend von § 40 UrhG ist im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrages im
Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger
h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG
vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits
schriftlich fixierten - Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist
(vgl. Schricker, UrhR, § 43 Rn. 44; Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn. 19 m.w.N.
auch zur Gegenauffassung; Möhring/Nicolini, UrhG, § 43 Rn.
8).
Der Verfügungsbeklagte hat
das streitgegenständliche Lichtbild unstreitig auf seiner Website öffentlich
zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Dass dem Verfügungsbeklagten insoweit ein
entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, hat der
darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft machen
können. Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 UrhG.
Denn diese Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des
Lichtbildes (vgl. OLG Köln ZUM 2004, 227). Sie dient vielmehr dem aus der
persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers, die bildliche
Darstellung, die auf seine Bestellung entstanden ist, auch selbst
vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können.
Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein
derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers
vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (OLG Köln ZUM 2004, 227
m.w.N.)
Auch eine Einigung mit der
Zeugin X über die Einräumung (auch) des Rechts zur öffentlichen
Zugänglichmachung des Lichtbildes hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft
gemacht. Zwar hat er an Eides statt versichert, er habe der Zeugin den Auftrag
erteilt, ein digitales Portraitfoto von ihm anzufertigen, um damit online für
seine berufliche Tätigkeit zu werben. Auch habe er der Zeugin mitgeteilt,
welcher Art seine berufliche Tätigkeit sei. Dies kann jedoch aus Sicht der
Kammer nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont bereits nicht mit der
für eine Einigung über die Übertragung von Nutzungsrechten erforderlichen
Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, der Verfügungsbeklagte wolle das
Lichtbild nicht nur für Online-Bewerbungen, sondern darüber hinaus für die
Präsentation auf seiner Website nutzen, auch wenn der Verfügungsbeklagte dies
gemeint haben sollte. Es mag insoweit durchaus sein, dass der Verfügungsbeklagte
davon ausging, die von ihm gegenüber der Zeugin X getätigten Angaben reichten
aus, um für die Zeugin X erkennbar zu machen, dass er mit dem Lichtbild auf
seiner geschäftlichen Website werben wollte. Eine Willenserklärung ist hingegen
nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont des Erklärenden, sondern
danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen
ist, §§ 133, 157 BGB. Nach diesem liegt indes die Auslegung näher, dass der
Verfügungsbeklagte das Lichtbild für Bewerbungen, auch Online-Bewerbungen, an
einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine
Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von
gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbildes
auf der eigenen Website des Verfügungsbeklagten, mag dieses – was die Kammer
nicht beurteilen sein – in der Branche, in der der Verfügungsbeklagte tätig ist,
auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht
derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin X die
Angaben des Verfügungsbeklagten dahingehend verstehen musste, dass eben diese
Art der Nutzung geplant war. Die Zeugin X hat ausweislich ihrer eidesstattlichen
Versicherung die Angaben des Verfügungsbeklagten auch nicht in dieser Weise
verstanden. Insoweit hätte es seitens des Verfügungsbeklagten eines expliziten
Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website des Verfügungsbeklagten
bedurft. Dass das öffentliche Zugänglichmachen auf der Website des
Verfügungsbeklagten explizit thematisiert wurde, lässt sich der eidesstattlichen
Versicherung des Verfügungsbeklagten bereits nicht entnehmen. Damit ist aber
eine Übertragung der Nutzungsrechte für diesen konkreten Zweck nicht glaubhaft
gemacht. Gemäß der Zweckübertragungslehre ist somit davon auszugehen, dass das
Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei der Verfügungsklägerin
verblieben ist, vgl. auch § 31 V UrhG.
Selbst wenn man dies anders
sehen und der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen weitergehend die
Behauptung entnehmen wollte, dieser Zweck sei explizit von ihm gegenüber der
Zeugin X genannt worden, kann nicht von einer entsprechenden Glaubhaftmachung
ausgegangen werden. Denn die Zeugin X hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung
in Abrede gestellt, dass bei der Auftragsabwicklung davon die Rede war, dass der
Verfügungsbeklagte die Fotos im Rahmen seiner Werbung für sein Unternehmen D
oder im Internet als Teil einer (geschäftlichen) Webpräsenz nutzen wollte. Aus
diesem Grunde stünde selbst im Falle einer weitergehenden Auslegung der
eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten sein Wort gegen das der
Zeugin X. Die Kammer vermag mit den im summarischen Verfahren vorliegenden
Beweismitteln nicht zu beurteilen, welche der eidesstattlichen Versicherungen
zutreffend ist. Insbesondere vermag die Kammer die von dem Verfügungsbeklagten
aufgezeigten Widersprüche in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin X
nicht nachzuvollziehen. Die Zeugin X hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung
keineswegs behauptet, dem Verfügungsbeklagten seien nur die Rechte für die
Nutzung der Bewerbungsfotos für Print-Bewerbungen übertragen worden. Diese
Behauptung findet sich in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin nicht.
Aus diesem Grund steht die eidesstattliche Versicherung auch nicht im
Widerspruch zu der Bezeichnung der Bilder auf der dem Verfügungsbeklagten
übersandten CD-ROM. Dort sind zwar Lichtbilder mit einer weniger hohen Auflösung
im Namen mit dem Begriff "online" bezeichnet. Aus dieser Bezeichnung ergibt sich
jedoch nicht zwingend die Befugnis zur Nutzung dieser Bilder auf der Website des
Verfügungsbeklagten. Vielmehr können diese auch die für die Online-Bewerbungen
bestimmten Bilder bezeichnen. Auch die von dem Verfügungsbeklagten hilfsweise
herangezogene Konstruktion einer konkludenten Einräumung der Nutzungsrechte
durch das Übersenden der CD-ROM überzeugt daher nicht. Ein eindeutiger, auf die
Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung gerichteter
Wille der Zeugin X bzw. der Verfügungsklägerin lässt sich der Übersendung der
CD-ROM nicht entnehmen. Das wäre aber Voraussetzung für eine konkludente
Rechtseinräumung (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, vor §§ 31 ff. Rn.
45).
Es besteht schließlich auch
die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird
durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Sie ist nicht bereits
dadurch ausgeräumt worden, dass der Verfügungsbeklagte das Lichtbild nach der
Abmahnung von seiner Website entfernt hat. Vielmehr ist zur Ausräumung der
Wiederholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es
nicht. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die
ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit
der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller, ZPO, § 925 Rn. 9; Thomas/Putzo,
ZPO, § 925 Rn. 2).
Streitwert: 10.000
€
(Unterschriften)
|