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Leitsatz:
Der Streitwert bei einer Abmahnung auf Grund
einer Urheberrechtsverletzung bei einer Tauschbörsennutzung beträgt 10.0000 Euro
pro Musiktitel. Der Gesamtstreitwert ergibt sich aus der Multiplikation der
Anzahl der Musiktitel, die Gegenstand der Abmahnung waren x 10.000
Euro.
Landgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil
28 O 480/06
Verkündet am 18.07.2007
In
dem Rechtsstreit ….
hat
die Zivilkammer des Landgerichts Köln
im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz bis zum 04.07.2007 am
18.07.2007
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ,
den
Richter am Landgericht und
den
Richter
für
R e c h t erkannt:
Der
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.813,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 07.06.2007 zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die
Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
Die
Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer
Abmahnung.
Die
Mandantschaft des Klägers gehört zu den führenden deutschen
Tonträgerherstellern. Am 31.08.2005 um 13:59:00 Uhr (MESZ) wurden unter der
IP-Nummer: „……..“und dem Usernamen „……..“ mittels einer Filesharing-Software,
die auf dem WinMX-Protokoll basiert, die folgenden 380 Audiodateien zum
Herunterladen verfügbar gemacht: ….
Ein
bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az…… geführtes und mittlerweile gem. §
153 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzung ergab,
dass die oben genannte IP-Nummer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem
Beklagten zugeordnet war. Im Rahmen der am 22.11.2005 von der Kreispolizei
durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der Beklagte an, über die Tauschbörse
WinMX „(…) hin und wieder Musik gesucht und die heruntergeladen (…)“ zu
haben.
Die
Auswertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der
oben genannten Aufnahmen liegen exklusiv bei der Mandantschaft des Klägers.
Verwertungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung dieser Aufnahmen gem. § 19a
UrhG hatte der Beklagte bei diesen nicht eingeholt.
Mit
Schreiben vom 19.01.2006 machte der Kläger namens und in Vollmacht seiner
Mandantschaft urheberrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsanspüche gegen den
Beklagten geltend und gab ihm unter Fristsetzung bis zum 06.02.2006 die
Möglichkeit, mit Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von 4.000,00 € sämtliche
Schadenersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche abzugelten.
Mit
Schreiben vom 27.01.2006 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, verweigert jedoch die Zahlung der angebotenen
Vergleichssumme. Weitere Vergleichsbemühungen des Klägers im Anschluss hieran
scheiterten.
Mit Schreiben vom 22.06.2006 spezifizierte der Kläger namens
und in Vollmacht seiner Mandantschaft die angefallenen Kosten und machte auf
Grundlage jeweils eines pauschalen Gegenstandswerts von 250.000 € unter
Fristsetzung bis zum 06.07.2006 Kostenerstattungsansprüche von insgesamt
5.375,20 € geltend.
Der
Kläger behauptet, dass ihm die Kostenerstattungsansprüche seiner Mandantschaft
abgetreten worden seien.
Der
Kläger beantragt,
den
Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.375,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 07.06.2006 zu
zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Der
Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Er ist der
Auffassung, die Einschaltung des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da die
Tonträgerunternehmen die Abmahnung durchaus auch in ihren Rechtsabteilungen
hätten fertigen können. Die Sachverhalte seien gleich gelagert, es handele sich
daher um eine Serienabmahnung, die auch mit einem Musterbrief erledigt werden
könne. Zudem sei die Klageforderung übersetzt.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 28.03.2007 Beweis erhoben durch die
Vernehmung der Zeugen und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Beug
genommen auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage vom 24.04.2007 und
25.04.2007. Mit Beschluss vom 08.06.2007 ist angeordnet worden, dass eine
Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren am 18.07.2007 getroffen werden soll.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Die Gebührenforderung
resultiert aus einer Urheberrechtsverletzung, weshalb die Geltendmachung der
Gebührenforderung ebenfalls eine Urheberrechtsstreitigkeit darstellt. Gem. § 105
UrhG ist das Landgericht Köln für den gesamten Bezirk des OLG Köln zuständig,
mithin auch für den Bereich des LG Bonn.
Die
Klage ist zudem im tenorierten Umfang begründet gem. §§ 97 UrhG, 683 S. 1. 670,
398 BGB.
Der
Mandantschaft des Klägers stand dem Grunde nach ein entsprechender
Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.
Die
Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu
ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw.
Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht
grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im
Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche
Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts
den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat
der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt,
die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im
Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte
(vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn
1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch
die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst,
möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Das
unter dem 19.01.2006 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst
und erfolgte ordnungsgemäß.
Zunächst
lag eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Mandantschaft des
Klägers an den streitgegenständlichen Musikstücken durch das rechtswidrige
Angebot der Tonaufnahmen in dem Filesharing-System gem. §§ 19a, 97 UrhG vor.
Zudem war zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese
ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BverfG
NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird nach einhelliger Ansicht in der
Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung vermutet
und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (vgl. statt aller LG
Hamburg ZUM 2006, 661).
Letztlich
ohne Belang ist, ob dem Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt waren.
Zwar ist die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf eine anwaltliche Abmahnung in
Rechtsprechung Literatur umstritten (vgl. einerseits OLG Köln, WRP 1985, 360 f.;
andererseits OLG Düsseldorf, WRP 2001, 52 f.; zum Ganzen: Busch, GRUR 2006, 477
ff. m. w. N.). Sollte § 174 BGB auf die Abmahnung direkt oder entsprechend
anwendbar sein, so könnte der Abgemahnte die Abmahnung gegenüber dem Anwalt
unverzüglich zurückweisen, falls dieser bei Übersendung des Abmahnschreibens
keine Originalvollmachtsurkunde beifügt. Ein unwirksames Rechtsgeschäft läge
hier jedoch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 174 BGB nicht vor. Das
Abmahnschreiben vom 19.01.2006 enthielt nämlich zugleich die Aufforderung zur
Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In dieser
Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu sehen. Insoweit handelt
es sich jedoch nicht um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“, auf das § 174 BGB
Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2000 – Az. 6 W
18/00).
Darüber
hinaus wurde die Abmahnung seitens des Beklagten nicht unverzüglich, d. h. ohne
schuldhaftes Zögern gem. § 121 Abs.1 S. 1 BGB, zurückgewiesen. Vielmehr wurde
die geforderte Unterlassungserklärung unter dem 27.01.2006 seitens des Beklagten
unterschrieben und – wenn auch mit Streichung der Kostenübernahmeverpflichtung –
zurückgesandt.
Die
Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne
von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von
Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde
und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu
erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts
dann ggf. nicht „erforderlich“ im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004,
2448).
Greifen
kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur
ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels
„Textbausteinen“ abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des
Vertriebs des „ftp-Explorers“ in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v.
20.02.2001 – 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt
nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um
einen einfach gelagerten Streitfall handelt.
Die
Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur zu dem
ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur
Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der
Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004
(NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei
Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der
Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von
Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes
nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 –
28 S 2/05 und 23.11.2005 – 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht
zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur
satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits
bestimmter Rechtsabteilungen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 – I ZR 45/82,
GRUR1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell
bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer
Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend.
Indes
lässt sich diese restriktivere Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf das durch
das Marktverhalten unmittelbar betroffene kaufmännische Unternehmen – und damit
auch auf die Mandantschaft des Klägers – übertragen. Richtig ist, dass sich ein
Fachverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe
gesetzt hat, mit den zur Erfüllung seines Verbandszwecks erforderlichen Mitteln
versehen muss. Überzeugend ist auch, dass ein Sachkundiger Anwalt selbst
Verstöße gegen seine eigene Berufsordnung selbst und ohne Anfall von Gebühren
abmahnen kann. Für ein am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen gehört dagegen
die Beurteilung des Verhaltens eines anderen und die Verfolgung von Wettbewerbs-
und/ oder Schutzrechtsverstößen keineswegs zu seinen ureigenen unternehmerischen
Aufgaben. Auch wenn ein solches Unternehmen über einen oder mehrere als
Volljuristen ausgewiesene Mitarbeiter verfügt, ist damit keineswegs gesagt, dass
es diese Mitarbeiter auch mit der – möglicherweise äußerst zeitaufwendigen –
Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten beauftragt. Denn durch den
Einsatz eines – möglicherweise für andere Aufgaben im Unternehmen benötigten –
Mitarbeiters wird der eigene wirtschaftliche Erfolg, den ein kaufmännisch
tätiges Unternehmen bei allen betrieblichen Entscheidungen – anders als ein
Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen – im Auge behalten muss, nicht
unmittelbar gefördert. Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene
Rechtsabteilung verfügt, kann daher gerade nicht ohne weiteres der Schluss
gezogen werden, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich.
Auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB besteht keine Pflicht,
eine entsprechend geschulte Arbeitskraft vorzuhalten, nur um dem Verletzer die
Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen. Grundsatz bleiben
muss daher nach Auffassung der Kammer gerade auch bei Vorhandensein einer
eigenen Rechtsabteilung die Ersatzfähigkeit von Anwaltsabmahnkosten.
Etwas
anderes mag gelten, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt
handelt, in dem für die Bearbeitung auf frühere Vorgänze zurückgegriffen werden
kann und in dem zudem personellen Kapazitäten der eigenen Rechtsabteilung für
solche eigene Abmahntätigkeiten ohne weiteres vorhanden sind. Für die effektive
Verfolgung des vorliegenden Urheberrechtsverstoßes war jedoch die Einschaltung
eines Rechtsanwaltes erforderlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das
Urheberrecht Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad aufwirft, die auch ein
Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher beherrschen wird und nach
Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss. Dies belegt im Übrigen auch
der Umstand, dass urheberrechtliche Streitigkeiten gem. § 104 f. UrhG bestimmten
spezialisierten Spruchkörpern zur Entscheidung zugewiesen sind (zum Sinn und
Zweck dieser Zuständigkeitskonzentration vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., §
104 Rn. 1 und § 105 Rn. 1).
Insoweit
kann die zwischen den Parteien streitige Frage offen bleiben, ob der Kläger
bereits im Ermittlungsverfahren mandatiert gewesen ist. Insoweit wäre die
Einschaltung schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend
gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bonn war jedoch, da die Identität des
Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der
persönlichen Daten des Beklagten wäre seine sachgerechte Verfolgung der
Ansprüche der Mandantschaft des Klägers jedoch nicht möglich gewesen.
Etwas
anderes folgt auch nicht aus der beklagtenseits vertretenen Auffassung, wonach
die Rechtsverfolgung durch die Mandantschaft des Klägers rechtsmissbräuchlich
gem. § 242 BGB gewesen sei. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung
urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes
Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist
dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von
Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes
Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte
Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das
Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den
Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu
verschärfen, um derartige Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu wirken und die
Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl.
hierzu auch OLG Hamburg GRUR- RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die
verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen
vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl
an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt
werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von
berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der
Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den
Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken.
Der
Höhe nach ist der Klage zum überwiegenden Teil begründet.
Der
Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für
jede seiner Mandantinnen geltend. Dieser Gegenstandswert ist nicht zu
beanstanden. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gem. § 3 ZPO zu
schätzende Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin von dem beanstandeten
Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten
Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Herget, in: Zöller. ZPO. § 3 Rn. 16
„Unterlassung“). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro
Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der
wurden 58 Titel genutzt, von der 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem
Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als
angemessen.
Allerdings
ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen.
Bei der Abmahnung des Beklagten namens und in Vollmacht der Mandantschaft des
Klägers handelt es sich um „dieselbe Angelegenheit“ für mehrere Auftraggeber im
Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff „dieselbe Angelegenheit
„ dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden
Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und
den Umfang des Auftrags des Anwalts im konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH,
NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetz, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die
Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erfordert jedoch für beide
Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt
letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem
einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen
des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus
einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG
ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung
in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und
damit eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben
Angelegenheit ist eine Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.
Somit
ergibt sich folgende Berechnung: 2.996 € x 1,6 zzgl. Auslagenpauschale iHv 20 €
= 4.813,60 €
Zur
Überzeugung des Gerichts steht fest, dass diese Ansprüche dem Kläger gem. § 398
BGB abgetreten worden sind.
Dass
in den vorgelegten Abtretungserklärungen die „Rechtsanwaltskanzlei X“ als
Zessionar angegeben wird, steht der Aktivlegitimation des Klägers nicht
entgegen. Die Zeugen und beantworteten die ihnen gestellten Beweisfragen positiv
dahingehend, dass die Ansprüche auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten
aufgrund der Abmahnung vom 19.01.2006 an den Kläger als Inhaber der Kanzlei X
abgetreten worden sind. Anlass zu Zweifel hieran sieht die Kammer nicht.
Insbesondere steht der Umstand, dass in der Kanzlei des Klägers eine
entsprechende Kenntnis vorhanden ist. Vielmehr ist es durchaus vorstellbar, dass
eine entsprechende Kenntnis im Rahmen einer langjährigen Zusammenarbeit
begründet wird. Auch die Ausgestaltung des Briefkopfes der Kanzlei des Klägers
steht der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht entgegen. Insoweit ist
gerichtsbekannt, dass die Aufführung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte
nicht über die Rechtsverhältnisse der dort tätigen Personen untereinander
aussagt. Ob auch lediglich angestellte Rechtsanwälte mit oder ohne Hinweis auf
ein entsprechendes Anstellungsverhältnis auf einem Briefkopf aufgeführt werden,
hängt letztlich vom Willen der jeweiligen Kanzleiinhaber ab und wird in der
Praxis unterschiedlich gehandhabt.
Die
Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die
Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
Streitwert:
5.375,20 €
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