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Leitssatz:
Beim Verkauf von Tabakwaren im
Internet ist eine Alterprüfung nicht notwendig.
LG Koblenz Beschluss vom
13.08.2007, AZ 4 HK O 120/07
Landgericht Koblenz
Beschluss
Az.: 4 HK.O 120/07
vom 13.8.2007
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren …
hat die 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch … am 13.8.2007
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die
Antragsstellerin zu
tragen.
Gründe:
Die Antragstellerin ist
Tabakwarengroßhändler, der Antragsgegner vertreibt unter anderem über das
Internet Tabakwaren. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, über das Internet
Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben. Sie ist der
Ansicht, der Antragsgegner verstoße mit der unkontrollierten Abgabe an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren gegen die Bestimmungen des
Jugendschutzgesetzes.
Der Antrag ist unbegründet. Die
Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Untersagungsanordnung. Die
Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG liegen
nicht vor.
Der Antragsgegner erfüllt mit
seinem Internetangebot nicht den - hier allein in Betracht kommenden -
Rechtsbruchtatbestand der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Zwar können Verstöße gegen
Bestimmungen des Jugendschutzrechts, das jugendliche Verbraucher vor
jugendgefährdenden Waren und Leistungen bewahren soll, grundsätzlich
wettbewerbswidrig sein und den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers
rechtfertigen. Hinsichtlich des Verhaltens des Antragsgegners ist jedoch kein
Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen, insbesondere § 10 JuSchG, der das Anbieten und die
Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder regelt, nicht
festzustellen.
Das Angebot und der Vertrieb der
Tabakwaren über das Internet ist als Fernabsatz bzw. Versandhandel zu
qualifizieren. Ein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen läge nur dann vor,
wenn besondere Überprüfungen durch den Verkäufer und womöglich den Einsatz von
Altersverifikationssystemen gesetzlich verlangt würden. Dies ist aber nicht der
Fall.
Die für den Tabakwarenvertrieb
einschlägige Norm des § 10 JuSchG enthält Regelungen zur Abgabe von Tabakwaren
in Gaststätten sowie sonst in der Öffentlichkeit und zum Automatenverkauf.
Entsprechendes gilt für den Alkoholverkauf (§ 9 JuSchG). Im Gegensatz hierzu
wird beim Vertrieb von Trägermedien ausdrücklich auf den Versandhandel, der in §
1 Abs. 4 JuSchG legaldefiniert ist, rekurriert und es werden entsprechende
Anforderungen festgelegt (§§ 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3
JuSchG).
Die Kammer vermag sich der
Auffassung der Antragstellerin, der Versandhandel werde vom Verbot der Abgabe
"sonst in der Öffentlichkeit" erfasst, nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut
beinhaltet ein solches Verbot nicht. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf den
Versandhandel kommt nicht in Betracht. Eine solche setzt eine planwidrige Lücke
voraus, die indes nach Auffassung der Kammer nicht vorliegt. Wenn der
Gesetzgeber es beim Vertrieb von Tabakwaren ausdrücklich vermeidet, - Gegensatz
zum Vertrieb von Trägermedien - eigens definierte Begrifflichkeiten zum Verbot
einer bestimmten Absatzart zu verwenden, lässt sich hieraus schließen, dass ein
solches Verbot nicht existieren soll. Der Fernabsatz von Tabakwaren ist daher -
bis zu einer entgegenstehenden
entsprechenden gesetzlichen Regelung - auch ohne die von § 1 Abs. 4 JuSchG
geforderten technischen Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme)
zulässig.
Kosten: § 91 Abs. 1
ZPO
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