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Neues Urteil zur Unternehmereigenschaft vom LG Hof

Zur außerordentlich bedeutsamen wie auch streitigen Frage der Unternehmereigenschaft bei Internetverkäufern gemäß § 14 BGB hat das Landgericht Hof als Berufungsgericht mit Urteil vom 08.08.2003, AZ 22 S 28/03 (Urteil auf ww.jurpc.de) Stellung genommen.

Das Urteil verdient eine etwas ausführlichere Besprechung.

Mit der Frage, wann ein Unternehmer ein Unternehmer ist, hatten wir uns an anderer Stelle bereits einmal auseinandergesetzt. Diese Frage ist umso wichtiger, als dass der private Käufer gegen einen Unternehmer im Internet ein Widerrufs- oder Rückgaberecht hat. Zudem treffen den Unternehmer besondere Verpflichtungen des Verbrauchsgüterkaufes.

Das Landgericht Hof hat wieder einmal zu Recht angenommen, dass bei einer Internetauktion eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB nicht vorliegt. Diese hätte zur Folge, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr.5 BGB nicht besteht.

In der Praxis liegt die Beweislast für den Nachweis der Unternehmereigenschaft bei demjenigen, der sich günstigen Falls darauf beruft, in der Regel dem Käufer. Die Frage ist insbesondere dann schwierig zu beurteilen, wenn der Verkäufer, wie bei dem Bewertungsprofil von ebay leicht zu erkennen ist, eine Vielzahl von Transaktionen durchführt.

Dogmatisch sehr schön nachvollziehbar führt das Landgericht aus, dass der Begriff des Unternehmers auf drei Elemente basiert, den persönlichen, den funktionalen und den sachlichen Kriterien.

Wichtig ist insbesondere ein planvolles und dauerhaftes Tätigwerden, um auf eine gewisse Dauer am Markt tätig zu sein.

Der Kläger hatte lediglich dargelegt, dass der Beklagte, der Verkäufer, eine Vielzahl von Geschäften vorgenommen hatte. Die planmäßige Ausrichtung konnte er damit jedoch nicht nachweisen. Im übrigen führt das Landgericht aus, dass auch Käufe und Verkäufe in einer größeren Anzahl sehr wohl Privatpersonen zuzurechnen sind. Es heißt dann: “Eine planvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Beklagte Gegenstände stetig ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben. Allein aus der Anzahl der Rechtsgeschäfte kann eine solche planvolle Tätigkeit nicht abgeleitet werden.”

Deutlich wird nach unserer Auffassung eine planvolle Tätigkeit dann, wenn gleichartige Gegenstände gleich mehrfach verkauft werden.

Somit schadet eine Vielzahl von Geschäften nicht.

Es heißt insofern im Urteil: “Der Beklagte kann seine Einkäufe, wie eine andere natürliche Person im Geschäft, über das Internet tätigen und Gegenstände, die er nicht benötigt, dort wieder veräußern, wie eine andere natürliche Person über Zeitungsanzeigen. “

Das zutreffende Urteil des Landgerichtes Hof, verdeutlicht, wie schwierig die Beurteilung dieser Frage ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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