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Leitsatz
Die Musterwiderrusfbelehrung nach
§ 14 I BGB-InfoV Anlage 2 2003 ist mangels Deutlichkeit rechtswidrig und stellt
keine ausreichende Belehrung des Verbraucher dar.
Beachten Sie auch die
Urteilsbesprechung
LG Halle, Urteil vom 13. 5. 2005 - AZ :1 S 28/05
Zum Sachverhalt:
Die Kl. begehrt von der Bekl.
Kaufpreiszahlung. Am 1. 12. 2003 erschien ein Mitarbeiter der Kl. unangemeldet
in der Wohnung der Bekl. und bot dieser an, bei der Kl. eine „Lexikothek“
(„Märchen der Welt, 1. Staffel“) zu bestellen. Im Verlaufe des Gesprächs mit dem
Mitarbeiter der Kl. unterzeichnete die Bekl. die Formular-„Bestell-Urkunde“, die
ihr der Mitarbeiter der Kl. - nach handschriftlicher Einfügung der betreffenden
Angaben zur Art der „Lexikothek“, zum Kaufpreis (1989 EUR), zum
voraussichtlichen Liefertermin (20. 12. 2003) und zur Teilzahlungsvereinbarung
(Teilzahlungspreis: 2385 EUR) - zur Unterschrift vorgelegt hatte. Eine der
vorgedruckten Regelungen zum Teilzahlungskauf lautet:
„Gerät der Käufer bei
Teilzahlungskauf mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten, ganz oder teilweise,
mindestens mit 10% des Kaufpreises des übergebenen Systems in Verzug, so wird
der Restkaufpreis sofort fällig“.
In einem grau unterlegten, von
dem übrigen Text (der in schwarzen Lettern auf weißern Untergrund abgedruckt
ist) abgesetzten Feld unterhalb der Unterschriftsleiste heißt es:
„Der Käufer kann die
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist
zu richten an: … I-GmbH“.
Der Bekl. gingen die bestellten
Bücher am 19. 12. 2003 oder 20. 12. 2003, der genaue Zeitpunkt ist streitig, zu.
Unstreitig gab die Bekl. die Bücher am 20. 12. 2003 bei einer Filiale der
Deutschen Post AG zur Rücksendung an die Kl.auf.
Nachdem die Bekl. weder die in
dem Bestellformular vereinbarte Anzahlung noch die vereinbarten Raten gezahlt
und auch auf eine unter Fristsetzung ausgesprochene Zahlungsaufforderung der Kl.
nicht reagiert hatte, kündigte die Kl. mit der Klageschrift vom 1. 6. 2004 die
Teilzahlungsvereinbarung. Die Kl. verlangt mit der Klage die Zahlung des
Teilzahlungspreises in Höhe von 2385 EUR sowie Ersatz von durch die Bekl. nach
Grund und Höhe bestrittenen Inkassokosten in Höhe von 261,50 EUR,
Kontoführungsgebühren in Höhe von 8,69 EUR, Schuldnerdateiauskunftsgebühren in
Höhe von 1,30 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 7,98 EUR.
Die Kl. hat die Ansicht
vertreten, sie habe den Anforderungen des BGB an den Inhalt der
Widerrufsbelehrung genügt, weil die in der „Bestell-Urkunde“ vorformulierte
Belehrung dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 I der Verordnung über Informations-
und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) entspreche. Die Rücksendung
der Bücher am 20. 12. 2003 sei demnach nicht innerhalb der zweiwöchigen
Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB erfolgt, die nach Klägerauffassung mit Ablauf
des 1. 12. 2003 zu laufen begann.
Die Bekl. hat behauptet, der
Mitarbeiter der Kl. habe ihr im Verlaufe des Verkaufsgesprächs vom 1. 12. 2003
zugesichert, dass sie die Bücher zunächst „testen“ und bei Nichtgefallen binnen
einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Bücher wieder zurücksenden könne.
Daher sei die Rücksendung unabhängig von den gesetzlichen Widerrufsregelungen
rechtzeitig erfolgt. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, es komme für
den Fristbeginn nicht auf den Tag der Aushändigung einer ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung an, sondern es sei in dem hier vorliegenden Fall eines
Haustürgeschäfts über die Lieferung von Waren nach § 355 III 2 BGB der Tag des
Eingangs der Ware beim Empfänger für den Fristbeginn maßgebend. Daher sei die
Rücksendung der ihr nach Beklagtenbehauptung erst am 20. 12. 2003 zugegangenen
Bücher am selben Tage fristgerecht erfolgt. Zuletzt ist die Bekl. der Ansicht
gewesen, dass unabhängig
von der Frage einer Zusicherung
des Mitarbeiters der Kl. und unabhängig von der Maßgeblichkeit des Eingangs der
Waren für den Fristbeginn der Widerruf deshalb fristgemäß erfolgt sei, weil die
Widerrufsbelehrung drucktechnisch nicht hinreichend deutlich gestaltet
sei.
Das AG hat die Klage mit der
Begründung abgewiesen, mit der Rücksendung der Bücher am 20. 12. 2003 sei ein
fristgerechter Widerruf erfolgt, weil - in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht
der Bekl. - bei Haustürgeschäften über die Lieferung von Waren nach § 355 III 2
BGB der Tag des Eingangs der Waren beim Verbraucher für den Fristbeginn
ausschlaggebend sei. Aber auch unabhängig davon sei der in der Rücksendung
liegende Widerruf der Bekl. nicht verfristet gewesen, weil die
Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des BGB genüge, und zwar
ungeachtet dessen, dass der Wortlaut der Belehrung dem Muster in Anlage 2 zu §
14 I BGB-InfoV entspreche. Aus dem Text der Musterwiderrufsbelehrung gehe nicht
zweifelsfrei der genaue Beginn der Widerrufsfrist hervor, so dass der
Verbraucher nicht in die Lage versetzt werde, von seinem Widerrufsrecht
uneingeschränkt Gebrauch zu machen.
Mit der Berufung verfolgte die
Kl. ihr erstinstanzliches Begehren ohne Erfolg weiter.
Aus den Gründen:
Der Kl. stehen gegenüber der
Bekl. der geltend gemachte Kaufpreiszahlungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz
von Rechtsverfolgungskosten nicht zu, weil die Bekl. ihre Vertragserklärung vom
1. 12. 2003 durch (Rück-)Absendung der gelieferten Bücher am 20. 12. 2003 nach
§§ 312 I 1, 355 I BGB wirksam widerrufen hat. Dabei kann dahinstehen, ob für den
Beginn der Widerrufsfrist die Regelung des § 355 III 2 BGB und damit der
Zeitpunkt des Eingangs der Bücher bei der Bekl. maßgebend ist und ob diese
Vorschrift die Regelungen zum Fristbeginn in § 355 II 1 und 3 BGB immer dann
modifiziert, wenn es sich bei dem Haustürgeschäft - wie hier - um ein
Warenlieferungsgeschäft handelt (dies bejahend: Staudinger/Kaiser, BGB, 2004, §
355 Rdnr. 54; verneinend: LG Dortmund, NJW 2003, 3355; Martis/Meinhof, MDR 2004,
4 [9]; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. [2005], § 355 Rdnr. 12). Selbst wenn
man dies entgegen der Rechtsansicht des AG verneinte, wozu die Kammer nicht nur
wegen der systematischen Einbettung des § 355 III 2 BGB in den allein das
Erlöschen der Widerrufsfrist regelnden § 355 III BGB neigt und wofür auch der
Gegenschluss aus § 312d II BGB spricht, wäre der mit der (Rück-)Absendung der
Bücher am 20. 12. 2003 erfolgte Widerruf nicht verspätet erfolgt. Denn die Kl.
hatte die Bekl. nicht i.S. von § 355 II BGB ordnungsgemäß über ihr
Widerrufsrecht belehrt, so dass die Zwei-Wochen-Frist des § 355 I 2 BGB noch
nicht in Gang gesetzt war, als die Bekl. die Bücher am 20. 12. 2003 bei einer
Filiale der Deutschen Post AG einlieferte. Zwar entspricht die von der Kl.
verwendete, entgegen der Beklagtenauffassung drucktechnisch hinreichend klar
gestaltete Belehrung dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV. Weil § 14 I
BGB-InfoV und dessen Anlage 2 allerdings - zum Nachteil des Verbrauchers - nicht
mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 II, 187 I BGB übereinstimmen und damit
den Rahmen der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB überschreiten, ist § 14
I BGB-InfoV einschließlich seiner Anlage 2 rechtswidrig und mangels
hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Das wiederum hat zur Folge, dass
die Kl. sich nicht darauf berufen kann, die in der „Bestell-Urkunde“ vom 1. 12.
2003 erfolgte Widerrufsbelehrung genüge nach § 14 I BGB-InfoV den gesetzlichen
Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist die Frage der
hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Belehrung an den gesetzlichen
Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt die von der Kl. verwendete Belehrung
nicht.
Im Einzelnen:
1. § 14 I BGB-InfoV und seine
Anlage 2 sind unwirksam. Denn sie bewegen sich nicht in den Grenzen der
Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB. Art. 245 Nr. 1 EGBGB ermächtigt das
Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung Inhalt und Gestaltung „der
dem Verbraucher gem. §§ 355 II 1, 356 I 2 Nr. 1 und den diese
ergänzenden
Vorschriften des BGB
mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht
festzulegen“.
Im Ausgangspunkt teilt die Kammer
die Einschätzung von Bodendiek (MDR 2003, 1 [3]), der meint, die
Verordnungsermächtigung impliziere, dass der Verordnungsgeber im Hinblick auf
die Vielzahl an denkbaren Konstellationen im Bereich der Verbraucherverträge
eine typisierte Musterwiderrufsbelehrung im Interesse der Rechssicherheit des
Unternehmers entwickeln sollte und durfte. Die Grenze wird aber dadurch gezogen,
dass die Verordnungsermächtigung ausdrücklich dazu ermächtigt, den Inhalt „der
dem Verbraucher gem. § 355 II 1 (…) mitzuteilenden Belehrung“ festzulegen. Eine
dem Art. 80 I 2 GG genügende, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend
bestimmte Verordnungsermächtigung ist Art. 245 Nr. 1 EGBGB nur dann, wenn man -
wie die Kammer es tut - diese Bezugnahme auf § 355 II 1 BGB so versteht, dass
der Verordnungsgeber (nur) ermächtigt war, den Inhalt einer Belehrung
festzulegen, die geeignet ist, dem Verbraucher i.S. von § 355 II 1 BGB „seine
Rechte deutlich“ zu machen. Mit anderen Worten: Legt man Art. 245 EGBGB im
Lichte des Art. 80 I 2 GG so aus, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung
hinreichend bestimmt sind, so ermächtigt diese EGBGB-Regelung (nur) zu einer
solchen Festlegung des Inhalts der Widerrufsbelehrung, die sich in den Grenzen
der gesetzlichen Vorgaben hält und insbesondere der Grundanforderung des § 355
II 1 BGB genügt, wonach dem Verbraucher eine Belehrung mitzuteilen ist, die ihm
„seine Rechte deutlich macht“. Im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit
für den Unternehmer und Verbraucherschutz überschreitet jede von Bodendiek
beschönigend als „Unschärfe“ angesprochene, den Verbraucher benachteiligende
Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben in § 355 II BGB und den diesen
„ergänzenden Vorschriften“ (vgl. § 14 I BGB-InfoV) diese vorstehend dargestellte
Grenze der Verordnungsermächtigung. Derlei Abweichungen existieren
mehrere:
a) So spricht das Muster in der
Anlage 2 zu § 14 I und III BGB-InfoV davon, die Frist beginne „frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung“, was nach § 187 I BGB, der zu den § 355 II BGB
„ergänzenden Vorschriften des BGB“ i.S. des § 14 I BGB-InfoV zählt, unrichtig
ist (Palandt/Heinrichs, § 14 BGB-InfoV Rdnr. 5). Die Widerrufsfrist beginnt
frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung (vgl. auch: BGHZ 126, 56 = NJW 1994,
1800).
b) Es genügt auch nicht der
Verordnungsermächtigung, wonach der Verordnungsgeber den Inhalt einer dem
Verbraucher „seine Rechte deutlich“ machenden Belehrung festlegen sollte, wenn
nach dem Inhalt des Belehrungsmusters die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung“ beginnt. Diese Formulierung macht dem Verbraucher nicht seine
Rechte „deutlich“ (§ 355 II 1 BGB), sondern ist für den rechtlichen Laien
undeutlich. Dem Verbraucher wird nicht hinreichend klar, dass und unter welchen
Voraussetzungen er möglicherweise auch weit jenseits von zwei Wochen nach Erhalt
der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hat, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch
zu machen (so zutreffend auch: Masuch, NJW 2002, 2931 [2932]; Ulmer, in
MünchKomm-BGB, 4. Aufl. [2003], § 355 Rdnrn. 45, 52).
c) Bei einem schriftlich
abzuschließenden Vertrag (§ 492 I 1 BGB) weicht das Muster auch insofern zum
Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben ab, als § 355 II 3 BGB
keine Berücksichtigung findet. Danach beginnt die Widerrufsfrist nicht zu
laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag
des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur
Verfügung gestellt werden (Palandt/Heinrichs, § 14 BGB-InfoV Rdnr.
5).
Weil sich Anlage 2 zu § 14 I
BGB-InfoV zum Nachteil des Verbrauchers nicht in den Grenzen der
Verordnungsermächtigung (Art. 245 EGBGB) hält, ist die BGB-InfoV insoweit
nichtig (allgemein zur Rechtsfolge der Überschreitung der Rechtsverordnung über
die Grenzen der Ermächtigung hinaus:
BVerfGE 13, 248 [255] = NJW 1962,
147; BVerfGE 31, 145 [176] = NJW 1971, 2122; BVerfGE 42, 374 [387] = NJW 1977,
1443; BVerfGE 58, 68 [79] = NJW 1981, 1998). Das hat zur Folge, dass sich die
Kl. nicht darauf berufen kann, sie habe eine der BGB-InfoV genügende
Widerrufsbelehrung verwendet, für die nach § 14 I BGB-InfoV die Vermutung der
Ordnungsgemäßheit streite. Die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit
der Belehrung ist - mangels Wirksamkeit des § 14 I BGB-InfoV und der Anlage 2 -
an den gesetzlichen Vorgaben selbst zu messen. Denen genügt die von der Kl.
verwendete Belehrung nicht, weil die Bekl. nicht i.S. von § 355 II 1 BGB
„deutlich“ über den Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist belehrt wurde
(„frühestens“; „mit Erhalt dieser Belehrung“). Die Formulierung „frühestens“ ist
- unabhängig von der Frage, ob § 355 III 2 BGB die Regelungen zum Fristbeginn in
§ 355 II 1 und 3 BGB bei Warenlieferungshaustürgeschäften modifiziert -
undeutlich, denn der juristische Laie weiß nicht, wann in seinem konkreten Fall
die Frist zu laufen beginnt, ob ein Fall des frühestmöglichen Beginns vorliegt
oder ein Fall, in dem die Frist erst später zu laufen beginnt. Im Übrigen ist
die Formulierung „mit Erhalt dieser Belehrung“ aus den o.g. Gründen irreführend.
Genügte die Widerrufsbelehrung durch die Kl. demnach nicht der Grundanforderung
des § 355 II 1 BGB, wonach die Belehrung so gestaltet sein muss, dass sie dem
Verbraucher „seine Rechte deutlich macht“, so konnte sie nicht den Lauf der
Zwei-Wochen-Frist des § 355 I 2 BGB in Gang setzen, so dass die Bekl. auch dann
noch wirksam ihre Vertragserklärung durch (Rück-)Absendung der Bücher am 20. 12.
2003 widerrufen konnte, wenn man entgegen der Rechtsansicht des AG und mit der
Kl. der Auffassung wäre, dass § 355 III 2 BGB in der Frage des Fristbeginns bei
Haustürwarenlieferungsvertragen nicht einschlägig ist.
2. Die im Übrigen zwischen den
Parteien streitige Frage, ob der Regionalverkaufsleiter der Kl. in dem Gespräch
vom 1. 12. 2003 zusicherte, die Bekl. könne die Bücher zunächst nach Erhalt
„testen“ und bei Nichtgefallen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang
der Lieferung wieder zurücksenden, kann nach alledem offen bleiben. Selbst wenn
eine solche Zusicherung nicht erfolgt wäre, hätte die Bekl. ihre
Kaufvertragserklärung wirksam widerrufen.
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