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Leitsatz
Ein Inhaber einer
Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen bei einer
Tauschbörsenutzung über WLAN, wenn er keine technischen Maßnahmen, wie eine
Verschlüsselung des WLAN-Zugangs vornimmt. Das Ausschalten des PC allein ist
nicht ausreichend.
LG Frankfurt Urteil vom 22.02.2007,
Aktenzeichen: 2-3 O
771/06
LANDESGERICHT FRANKFURT a.M.
Urteil vom 22.02.2007,
Aktenzeichen: 2-3 O
771/06
In dem
Eilverfahren
……
hat das Landgericht Frankfurt/M.
- 3.Zivilkammer - durch Vors. Richter am Landgericht Dr. ..., Richterin am
Landgericht ... und Richterin am Landgericht ... aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 01.02.2007
für Recht erkannt:
Der Beschluss - einstweilige
Verfügung - vom 23.11.2006 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte hat
die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin
(nachfolgend Klägerin) vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens" mit
einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie ist auf dem Cover des
Tonträgers beim sog. P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte
aufgeführt.
Vor Veröffentlichung beauftragte
die Klägerin die Fa. Logistep AG mit der Überwachung des streitgegenständlichen
Tonträgers. Diese hatte die Software „File Sharing Monitor V 1.3.1." entwickelt,
mittels welcher zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer
bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum
Herunterladen angeboten wird. Die Software der Fa. Logistep AG wird ständig von
mindestens einem Zeugen überwacht, der in regelmäßigen Abständen die fehlerfreie
Funktion der Software überprüft und entsprechende Abgleiche vornimmt. Die
Logistep AG gleicht ihr Netzwerk mit mindestens drei unterschiedlichen und
voneinander unabhängigen Timeservern sekundengenau ab, die wiederum unabhängig
voneinander bei der Atomuhr zwecks Abgleich ihrer eigenen Rechner alle zehn
Minuten die aktuelle Zeit erfragen. Der Abgleich mit den so genannten
Timeservern erfolgt durch die Logistep AG automatisch mindestens alle zehn
Minuten. Falls es zu einer zeitlichen Abweichung unter den drei unabhängigen
Timeservern kommt, würde die Erfassung gestoppt.
Am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ
wurde mit Hilfe der Software der Logistep AG ein Nutzer mit der IP-Adresse ...
erfasst, welcher genau zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens"
anderen Teilnehmern der Tauschbörse eMule unter Verwendung des Programms eMule
0.47a zum Download anbot. Nach den im Rahmen der eingeleiteten
staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeholten Auskünften der Telekom war diese
IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des
Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) zugeordnet.
Mit Anwaltsschreiben vom
01.11.20006 ließ die Klägerin den Beklagten erfolglos abmahnen.
Auf Antrag der Klägerin hat die
Kammer unter dem 23.11.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher
dem Beklagten strafbewehrt untersagt wurde, die Tonträgerproduktion „Sommer
unseres Lebens" mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in so
genannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereit zu stellen oder auf
sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Hiergegen hat der Beklagte
Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung
vom 23.11.2006 zu bestätigen.
Der Beklagte
beantragt,
die einstweilige Verfügung
vom 23.11.2006 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass
zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe den
streitgegenständlichen Tonträger nicht herunter geladen. Zu der im
Abmahnschreiben angegebenen Zeit habe er sich im Urlaub befunden und daher
seinen PC nicht benutzt. Dieser sei vielmehr ausgeschaltet
gewesen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Beklagten
war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu
ihrer Bestätigung.
Die Klägerin hat gegen den
Beklagten einen aus § 97 Abs. l Satz l UrhG folgenden Anspruch auf Unterlassung,
die streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einen Filesharing-System der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Klägerin stehen die
ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß
§ 85 UrhG an den genannten Musikaufnahmen zu. Da sie auf dem Cover des
Tonträgers beim so genannten P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte
aufgeführt ist, greift die Vermutung nach § 10 Abs. 2 UrhG in analoger Anwendung
[so Fromm/Nordemann, Urheberecht, 9.Aufl., § 10 Rn. 6b] bzw. spricht jedenfalls
eine tatsächliche Vermutung für ihre Rechteinhaberschaft [Möhring/Nicolini, UrhG
2.Aufl, § 10 Rn. 32].
Diese Aufnahmen wurden von dem
Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht und konnten so herunter geladen und angehört
werden.
Wie die von der Klägerin
veranlasste Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers „Sommer unseres
Lebens" durch die Logistep AG ergab, wurde dieser am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ
über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören von einem
Anschluss bereit gestellt, dem die IP-Adresse ... zugewiesen war. Durch die
sekundengenaue Ermittlung von Zeitpunkt und Rechtsverletzungen mittels der
eingesetzten Software „File Sharing Monitor V 1.3.1." ist sichergestellt, dass
die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Provider vergebenen IP-Adressen
entsprechenden Nutzern zugeordnet werden können. Vorliegend ist die so
ermittelte IP-Adresse ausweislich der Auskunft der Telekom dem Anschluss ...
zugewiesen und dieser wiederum dem Beklagten, was von ihm auch nicht in Abrede
gestellt wird. Soweit der Beklagte Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser
Auskunft im hiesigen Verfahren erhebt, vermag die Kammer diese nicht zu teilen.
Gemäß § 113 TKG haben die jeweiligen Provider den Namen und die Adresse der
Urheberrechtsverletzer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin ohne
gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.
Soweit der Beklagte auf das von
ihm zur Akte gereichte Schreiben von „Heise-Online" vom 22.01.2007 aus dem
Internet mit der Überschrift „Sand im Getriebe der Logistep Massen-Abmahner"
verweist, ist der Kammer dessen Relevanz für die streitgegenständliche
Rechtsverletzung nicht ersichtlich, zumal die dort wiedergegebene Aussage des
Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun
haben.
Das Anbieten der Aufnahmen zum
Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des
öffentlich Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. l UrhG ausschließlich der
Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellrechte vorbehalten waren. Eine
solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Klägerin bedurft,
die nicht vorlag. Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung.
Der Beklagte hat für die damit
begangene Rechtsverletzung einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er selbst die
Handlungen begangen hat.
Es ist nämlich nicht
auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere nicht bekannte Nutzer des
Anschlusses erfolgt ist, die die ungeschützte WLan-Internetverbindung des
Beklagten genutzt haben. Für diese Rechtsverletzung hat der Beklagte indes
gleichfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.
Im Rahmen des
Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder
als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder
Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht
über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung
von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist [BGH GRUR 2004, 860 (864) - Störerhaftung des
Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung m.w.N.], wobei sich Art und Umfang
der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen
[Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 15] So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete
Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich
verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten
[BGH GRUR 1984, 54/55 - Kopierläden].
Unter Anwendung dieser Grundsätze
haftet der Beklagte als Störer. Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer
ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen
und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat
kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann,
wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen,
unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu
lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen
[BGH NJW 2005, 1420 (1421) m.w.N.]. Davon ausgehend, ist eine Adäquanz hier zu
bejahen.
Zunächst haben Rechtsverletzungen
über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche
Zugänglichmachen insbes. urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und
markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und
das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und
mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen" genannt.
Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster" im Herbst 1999
ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist
allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von Dritten missbraucht
werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.
Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet
birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von -
unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche
Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüfungs- und ggf.
Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen [vgl. Urteil
LG Hamburg vom 26.07.2006 - Az. 308 O 407/06 - von der Klägerin vorgelegt
als Anl. Ast ll].
Rechtlich und tatsächlich war der
Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der
streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu
informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er
solchen Verletzungen hätten vorbeugen können. Zudem hätte er technische
Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche
Rechtsverletzung zu verhindern. So hätte er etwa unter Abänderung des
mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten
und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch
die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines
Schlüsselwortes gewesen.
Dass er derartige ihm mögliche
Maßnahmen ergriffen hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er hat lediglich
vorgetragen, während seiner Urlaubsabwesenheit sei sein PC ausgeschaltet
gewesen. Dies stellt indes keine wirksame Schutzmaßnahme vor Rechtsverletzungen
dar.
Gegenteiliges ergibt sich auch
nicht aus dem Schreiben der ……. vom 13.11.2006. Daraus folgt lediglich, dass der
fragliche Download nicht von den beiden internetfähigen PC's des Beklagten
durchgeführt wurde. Denkbar ist aber, dass die fragliche Musikaufnahme über
dessen Internetanschluss von einem fremden PC aus ins Internet zum Kopieren und
Anhören bereitgestellt wurde.
Die Durchführung der vorgenannten
Schutzmaßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Beklagte
selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu
entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten
Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch
verhältnismäßig.
Die danach dem Beklagten
zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer
wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, wie sie
erfolglos verlangt worden ist.
Es hat auch ein Verfügungsgrund
bestanden.
Dieser folgt bereits aus der
fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagte sich nicht veranlasst
sah.
Die Kostentscheidung beruht auf §
91 Abs. 1 ZPO
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