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Leitsatz:
Bei einer Tauschbörsennutzung
kann ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn der
Rechteinhaber die Daten des Inhabers des Internetanschlusses von der
Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erhalten hat, da diese
Daten nicht verwertbar sind.
LG Frankenthal, Beschluss
vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 -
nicht rechtskräftig
Tenor
1. Der
Antrag vom 24. April 2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der
Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein
weltweit bekannter Hersteller und Vertreiber von Computer- und Videospielen.
Unter anderem vertreibt sie derzeit ein Spiel mit dem Titel ´The W.´. Die
ausschließlichen Auswertungsrechte für Europa liegen bei der Antragstellerin.
Der Antragsgegner ist Teilnehmer an einer sog. Filesharing- Plattform oder
Peer-to-Peer- Tauschbörse im Internet, bei welcher die Teilnehmer Daten anbieten
und herunterladen können.
Die Antragstellerin trägt vor,
der Antragsgegner habe die das streitgegenständliche Computerspiel enthaltene
Datei aus dem Internet heruntergeladen und anderen Teilnehmern über eine
Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Der Antragsgegner sei hierzu nicht
berechtigt gewesen. Durch dieses Verhalten habe er gegen urheberrechtliche
Bestimmungen verstoßen und ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf
Unterlassung gegenüber dem Antragsgegner zu.
Die Antragstellerin hat eine sog.
´Antipiracy´-Firma, die L. AG, mit der Ermittlung von Nutzern beauftragt, welche
das streitgegenständliche Spiel im Internet anbieten. Dieses Unternehmen
überwacht die Erfassung von Nutzern sog. Tauschbörsen, welche dort ohne
Zustimmung der Rechteinhaber Daten zum Download anbieten und damit Rechte
Dritter verletzen. Die Überwachung von Internet-Tauschbörsen und Protokollierung
von IP-Adressen erfolgt anhand des Programms ´File-Sharing-Monitor´. Bei der im
Auftrag der L. AG durchgeführten
Überwachung im Hinblick auf das
Spiel ´The W.´ hat diese festgestellt, dass am 11. Januar 2008 um 13.25 Uhr, 14
MEZ ein Nutzer mit der dynamischen IP-Adresse ´…´ erfasst wurde, welcher zu
diesem Zeitpunkt das o. g. Spiel anderen Teilnehmern der Tauschbörse zum
Herunterladen anbot (vgl. eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der L.
AG, P. A., vom 10. April 2008, Bl. 28/29 d.A.).
Anhand dieser ermittelten Daten
stellte die Antragstellerin bei der Staatsanwaltschaft R. Strafantrag gegen
unbekannt. Die Staatsanwaltschaft R. holte bei dem zuständigen Provider, der D.
T. AG, Auskünfte ein, welche ergaben, dass die ermittelte IP-Adresse im
fraglichen Zeitraum dem Antragsgegner zugeordnet war (vgl. Auszug aus der
amtlichen Ermittlungsakte, Az.: 32 UJs 44/08, Bl. 67-69 d.A.).
Daraufhin mahnte die
Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 27. März 2008 ab und
forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine
solche Erklärung wurde nicht abgegeben.
Mit Verfügung vom 24. April 2008
teilte die Kammer den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihre Zweifel
an der Verwertbarkeit der von der Deutschen Telekom übermittelten Daten im
hiesigen Verfahren im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mit. Die Antragstellerin trat hierauf dem rechtlichen
Hinweis des Gerichts entgegen. Sie ist der Ansicht, dass die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (WM 2008, 706 = MMR 2008, 303) hier
nicht einschlägig sei. Diese betreffe lediglich die Übermittlung von
Verkehrsdaten. Die hier an die Staatsanwaltschaft übermittelte dynamische
IP-Adresse sei jedoch den Bestandsdaten zuzuordnen. Hierüber dürfe Auskunft
erteilt werden.
II. Der von der Antragstellerin
geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Unterlassung war
kostenfällig zurückzuweisen, da die von der Staatsanwaltschaft Ravensburg an die
Antragstellerin übermittelten Daten des Antragsgegners im hiesigen Verfahren
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Verwertbarkeit von unter Verletzung von Grundrechten erlangten Beweismitteln
(BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624) nicht verwertbar sind.
1. Eine solche
Grundrechtsverletzung ist hier in der Übermittlung der gespeicherten
Telekommunikationsdaten zu sehen. Nach der jüngsten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 kommt eine Übermittlung von
erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der
Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u. a. nur dann in
Betracht, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i. S.
d. § 100 a Abs. 2 StPO ist (MMR 2008, 303, 305). Eine solche Straftat liegt dem
vorliegenden Verfahren jedoch unstreitig nicht zugrunde.
a) Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf erhobene
Verkehrsdaten. Um ein solches Verkehrsdatum handelt es sich bei der hier an die
Staatsanwaltschaft übermittelten dynamischen IP-Adresse nebst zugehörigen
Kundendaten.
Im Telekommunikationsbereich wird
unterschieden zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten. § 3 Nr. 3 TKG definiert
Bestandsdaten als Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden. Umgangssprachlich kann man daher die
Bestandsdaten als
Kundendaten bezeichnen.
Abzugrenzen davon sind die personenbezogenen Daten der Nutzer von
Telekommunikationsdiensten. Deren personenbezogenen Daten werden nicht von § 3
Nr. 3 TKG erfasst und stellen keine Bestandsdaten dar. Die Nutzer von
Telekommunikationsdiensten nutzen zwar ebenso wie die Teilnehmer
Telekommunikationsdienste. Sie müssen aber nicht notwendigerweise Teilnehmer,
das heißt Vertragspartner eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten sein
(Beckscher TKG-Komm/ Büttgen, 3. Aufl. 2006, § 3 Rn. 10). Ob ein
personenbezogenes Datum ein Bestandsdatum darstellt oder nicht, kann nur unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.
Maßgeblich hierfür ist das jeweilige Vertragsverhältnis.
Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die der reibungslosen und
vertragsgemäßen Abwicklung eines Vertrages über Telekommunikationsdienste
zumindest dienen, zu den Bestandsdaten gezählt werden können. Das Gesetz
verlangt insoweit keine Erforderlichkeit im engeren Sinne. Jedoch kann man aus
der Formulierung in § 3 Nr. 3 TKG ´die für die Begründung … eines
Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden´ schließen,
dass zwischen einem Bestandsdatum und dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis
wenigstens ein innerer Zusammenhang bestehen muss. Bestandsdaten finden sich in
allen Phasen eines Vertragsverhältnisses. Betroffen sind daher sowohl die
Vertragsanbahnung als auch die Leistungserbringung, die Bezahlung der erbrachten
Telekommunikationsdienste sowie die Beendigung des Vertrages. So gelten etwa der
Name, der Vorname und die Anschrift des Teilnehmers als Bestandsdaten. Aber auch
die technischen Merkmale des Telekommunikationsanschlusses (z.B. ISDN-Anschluss)
bzw. die Art der Endeinrichtung wie beispielsweise die Tatsache, dass es sich um
ein Fax-Gerät handelt, zählen dazu. Schließlich müssen auch die
rechnungsrelevanten Daten, wie Rechnungsanschrift und Bankverbindung zu den
Bestandsdaten gerechnet werden. Neben diesen, den Regelfall betreffenden
Bestandsdaten sind aber auchsolche personenbezogenen Daten als Bestandsdaten zu
qualifizieren, die im Rahmen von Spezialtarifen erhoben und verarbeitet werden
(vgl. Beckscher TKGKomm/ Büttgen, aaO Rn. 13).
Des Weiteren definiert das Gesetz
in § 3 Nr. 30 TKG Verkehrsdaten als Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dabei setzt
der Begriff der Verkehrsdaten Art. 2 lit. b Datenschutzrichtlinien um und
ersetzt den bisherigen Begriff der Verbindungsdaten aus § 2 Nr. 4 TDSV.
Verkehrsdaten stehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten und lassen so erkennen, von welchem Anschluss wann
mit wem wie lange kommuniziert wurde.
Aus diesem Grunde unterfallen
diese sehr sensiblen Daten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs.
1 GG. Welche Daten dabei im Einzelnen Verkehrsdaten sind, regelt § 96 TKG. Zu
den Verkehrsdaten zählen danach die Rufnummer des Anrufers, die Rufnummer des
angerufenen Anschlusses, Datum, Uhrzeit und Dauer der Verbindung sowie die Art
der vom Teilnehmer in Anspruch genommenen TK-Dienste; weitere Verkehrsdaten sind
personenbezogene Berechtigungskennungen wie z.B. Pins (Beckscher TKG-Komm/
Robert, aaO § 96 Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund schließt
sich die Kammer der Auffassung an, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen,
welche nach dem Verbindungsende erneut an einen anderen Nutzer vergeben werden,
so dass viele Nutzer - häufig sogar im Verlauf eines Tages - die gleiche
IP-Adresse nacheinander nutzen, nicht um Bestandsdaten, sondern um Verkehrsdaten
handelt. Dies steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in Literatur und
Rechtsprechung (vgl. nur Bär MMR 2008, 215, 219; Berger, jurisPR-ITR 7/2008 Anm.
5 unter C.; Bär, MMR 2002, 358, 360; Landgericht Darmstadt, Urt. v. 6.6.2007 -
Rn. 63 [zit. nach juris] = CR 2007, 574; LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173; LG
Ulm, MMR 2004, 187 f.; LG Bonn, DuD 2004, 628 f.; AG Offenburg, Beschluss vom
27.07.2007, Az.: 4 Gs 442/07; a.A. soweit ersichtlich nur Landgericht Offenburg,
Beschluss vom 17.04.2008, Az.: 3 Qs 83/07). Infolgedessen dürfen diese Daten
nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
nicht abgerufen und übermittelt werden, weil bereits in dem Abruf ein
schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1
GG liegt (BVerfG MMR 2008, 303, 304).
b) Im Übrigen sind nach Ansicht
der Kammer dynamische IP-Adressen auch personenbezogen i.S.d. personenbezogenen
Berechtigungskennung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Unter personenbezogenen Daten
versteht man Einzelangaben über bestimmte natürliche Personen (siehe § 3 Abs. 1
BDSG). Bei der Prüfung, ob eine Person bestimmbar ist, müssen alle Mittel
berücksichtigt werden, die vernünftigerweise vom Verantwortlichen für die
Verarbeitung eingesetzt werden können, um die betroffene Person zu
bestimmen.
Erforderlich ist somit eine
wertende Betrachtung. Es kommt dabei auf die Kenntnisse, Mittel und
Möglichkeiten der speichernden Stelle an. Sie muss den Bezug mit den ihr
normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen
Aufwand durchführen können; der Begriff des Personenbezugs ist damit relativ
(siehe Gola/ Schomerus, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 9). Viele Datenschutzbeauftragte
(z.B. Art-29-Datenschutzgruppe (4/2007), Landesschutzbeauftragte Niedersachen
und Hessen) halten dynamische IP-Adressen für personenbezogen. Für den
Access-Provider, das heißt denjenigen, der sie im Rahmen des Nutzungsvorgangs
vergibt, erscheint dies geradezu offensichtlich. Alle anderen Dienstanbieter
können den Personenbezug nur in Zusammenarbeit mit dem Access-Provider
herstellen. Somit haben dynamische IP-Adressen relativen Personenbezug (ähnlich
Simitis, BDSG, 6. Aufl. § 3, Rn. 63).
Für den Access-Provider oder mit
ihm kooperierende Unternehmen entsteht der Personenbezug regelmäßig unmittelbar
(z.B. bei konzernweitem Datenabgleich). Für andere allgemeine Anbieter von
Telemedien entsteht der Personenbezug erst dann, wenn er wieder hergestellt
wird, z.B. im Verlauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens.
c) Die Kammer sieht danach unter
Berücksichtigung aller Umstände die dynamischen IP-Adressen als Verkehrsdaten
i.S.d. § 3 Ziff. 30 TKG an, da diese Daten im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten stehen und sich so erkennen
lassen.
Für diese Verkehrsdaten besteht
ein strenger Schutz, insbesondere unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis. Wie
bereits ausgeführt, dürfen diese Daten nur dann herausgegeben werden, wenn der
Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO
besteht, was hier auf Grund der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung nicht
gegeben ist.
2. Sollte von Seiten der
Antragstellerin geltend gemacht werden, dass trotz des Verkehrsdatencharakters
das Fernmeldegeheimnis deshalb nicht berührt sei, weil der Eingriff in dieses
Geheimnis bereits zuvor durch die vorangegangene Überwachung der dynamischen
IP-Adresse durch das hierfür von den Rechteinhabern beauftragte private
Unternehmen geschehen sei und es sich bei dem fraglichen Kommunikationsvorgang
ohnehin nicht um einen auf Vertraulichkeit angelegten Vorgang handele, kann dem
nicht gefolgt werden. Wenn in diesem Zusammenhang behauptet wird, der
Anschlussinhaber sei mit der Ermittlung der dynamischen IP-Adresse schon
unverwechselbar individualisiert, weshalb die hierauf vom Provider zu
erbringende Bekanntgabe des hinter der IP-Nummer stehenden Anschlussinhabers
nicht das Fernmeldegeheimnis berühre, so ist dies nicht nachvollziehbar. Die von
dem überwachenden Unternehmen ausgespähte IP-Adresse ermöglicht schon aus
logischen Gründen keine unverwechselbare Individualisierung desjenigen
Anschlussinhabers, der diese Adresse zum Tatzeitpunkt benutzt hat, weil erst die
Verknüpfung mit den Daten des jeweiligen Providers die Zuordnung zu einem
bestimmter Anschlussinhaber erlaubt. Erst die begehrte Auskunft führt somit zur
Individualisierung. Ohne diese Auskunft sind die von dem ausspähenden
Unternehmen zusammengetragenen Daten ein technisches und rechtliches Nullum, mit
dem niemand etwas anfangen kann.
Würde man entgegen den obigen
Darlegungen dynamische IP-Adressen als Bestanddaten ansehen und diese als ohne
weiteres speicher- und abrufbar ansehen, so könnte somit der eigentlich gewollte
Schutz umgangen werden (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz Schaar vom 19. März 2008 zur Entscheidung des BVerfG, aaO,
wonach ´die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen
ermitteln zu lassen, nach den Karlsruher Vorgaben nicht mehr zulässig´ ist;
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/computer/artikel/802/164339/
).
Bedenken an der Verwertbarkeit
der übermittelten Daten bestünden im Übrigen selbst bei einer Qualifizierung der
dynamischen IP-Adresse als Bestandsdatum. Zwar bezieht sich die bereits mehrfach
zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich zwar nur auf
Verkehrsdaten, während sie sich zum Abruf und der Übermittlung von Bestandsdaten
nicht verhält. Esist jedoch nach Auffassung der Kammer weder interessen- noch
sachgerecht und letztlich nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Grundrechtsschutz des betroffenen Telekommunikationsteilnehmers an einer
rechtlich umstrittenen Einstufung bestimmter Daten als Verkehrs- oder
Bestandsdaten orientieren soll.
Maßgeblich erscheint vielmehr,
dass es in Fällen wie dem vorliegenden durch die Offenlegung privater
Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung kommt, die es ermöglicht,
nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten
bestimmten Personen zuzuordnen.
3. Eine Rechtfertigung für den
festgestellten Eingriff in das Grundrecht des Antragsgegners ist nicht
erkennbar. Insbesondere reicht dazu allein das Interesse der Antragstellerin,
sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern
nicht aus (BVerfG NJW 2002, 3619, 3624), so dass die von der Deutschen Telekom
am 18. Januar 2008 an die Staatsanwaltschaft R. übermittelten Daten, welche an
die Antragstellerin weitergegeben wurden, im vorliegenden Verfahren nicht
verwertet und berücksichtigt werden können. Somit war der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, ohne dass auf den Widerspruch
zwischen dem Vortrag der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner das Spiel
anderen Teilnehmern der Tauschbörse ´e-Mule´ zur Verfügung gestellt habe (Bl. 7
d. A.), während dies nach der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung des Mitarbeiters der L. AG über die Tauschbörse ´BitTorrent´
erfolgt sein soll (Bl. 29. d. A.), näher eingegangen zu werden
braucht.
4. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO.
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