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Eindeutige Erklärung notwendig: Eine “Kündigung” kann ein Widerruf sein

irrvideo-ubUCTb6qIQA Seit dem 13.06.2014 kann ein Widerruf bei Verbraucherverträgen, wenn ein Widerrufsrecht besteht, telefonisch, per Fax, per Email oder per Post erklärt werden. Seit dem 13.06.2014 muss der Unternehmer dem Verbraucher zudem ein “Muster-Widerrufsformular” zur Verfügung stellen. Wie üblich kümmert dies den Verbraucher jedoch nicht, so dass Gerichte sich auch weiterhin mit der Frage befassen müssen, ob nunmehr ein Widerruf vorliegt oder nicht.

Was ist ein Widerruf?

Die Definition des Widerrufs ergibt sich aus § 355 Abs. 1 BGB. Dort heißt es lediglich

“Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.”

“Kündigung” = “Widerruf”?

Das Amtsgericht Bad Segeberg (AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 17 C 230/14) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Verbraucher eigentlich einen Widerruf meinte, jedoch die Kündigung des Vertrages erklärte. Ist eine Kündigung somit ein Widerruf?

Selbstverständlich, so das Amtsgericht Bad Segeberg. Den Begriff “Widerruf” muss ein Verbraucher nicht verwenden. In der Rechtslage bis zum 13.06.2014 war die Verwendung der Begriffe “Rücktritt” oder “Kündigung” ausreichend. Gleiches gilt auch für die jetzt aktuelle Rechtslage.

Jedoch ist nicht alles, was der Verbraucher macht, ein Widerruf. Es ist vielmehr eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers notwendig. Die kommentarlose Rücksendung der Ware, vor dem 13.06.2014 auch eine Möglichkeit des Widerrufes, gibt es aktuell nicht mehr.

“Es genügt daher auch nach neuem Recht jede Erklärung des Verbrauchers, aus der sein Wille, sich vom Vertrag zu lösen, für den Unternehmer erkennbar hervorgeht.”

Was bedeutet dies in der Praxis?

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es wahrlich nicht immer eindeutig ist, was der Verbraucher eigentlich von dem Shopbetreiber möchte. Ein Problem sind kommentarlose Rücksendungen, wie es vor dem 13.06.2014 problemlos möglich war. Konkrete Rechtsprechung zu dieser Konstellation gibt es noch nicht. Wenn sich keinerlei Hinweis auf dem Paket befindet, weder außen noch innen, wird man wohl nicht von einem Widerruf ausgehen dürfen.

Kündigung und Rücktritt als Begrifflichkeiten sind, zumindest nach der Rechtsprechung des Amtsgerichtes Bad Segeberg, als Widerruf zu werten. Problematischer wird es jedoch, wenn der Verbraucher einen Mangel rügt und keine weiteren Erläuterungen gibt, wie er diese Mangelrüge eigentlich meint. Dies kann entweder ein Widerruf sein (Stichwort: “Geld zurück”) oder aber eine Aufforderung zur Nachbesserung oder Nachlieferung.

Bei klaren, insbesondere Erklärungen des Verbrauchers, die unter Umständen als Widerruf zu verstehen sind, bei denen dies jedoch wahrlich nicht eindeutig ist, könnte der Händler natürlich die Widerrufsfrist abwarten und dann auf den Fristablauf verweisen. Eine dauerhafte Lösung ist dies nicht, insbesondere leidet darunter die Kundenzufriedenheit oder ggf. Bewertungen bei Amazon oder eBay.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich nachzufragen, was der Verbraucher eigentlich möchte, wenn es irgendwelche Unklarheiten gibt.

Stand: 27.10.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
 

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