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Rufmord oder Verbraucherschutz ? Was tun bei kritischen
Informationen über
Versandunternehmen im Internet-
Durch
das Internet ist es leicht wie nie, berechtigte oder unberechtigte Kritik über
das Geschäftsverhalten von Versandunternehmen zu veröffentlichen. Sowohl in
einschlägigen Foren wie auch auf darauf spezialisierten Internetseiten haben
Kunden von Unternehmen die Möglichkeit, ihre Erfahrungen über das
Geschäftsgebaren zu schildern oder zu kommentieren. Ein bekanntes Beispiel für
eine derartige Form der Unternehmenskritik ist beispielsweise das
Bewertungsportal bei ebay, in dem die Kunden eines ebay-Mitglieds ihren Eindruck
über den Ablauf der Transaktion für alle sichtbar hinterlassen können. Derartige
Bewertungsportale erfüllen auf den ersten Blick eine für den Verbraucher
sinnvolle Funktion: Sie warnen frühzeitig vor schwarzen Schafen der Branche und
verhindern somit, dass weitere Schäden entstehen oder noch mehr Kunden geprellt
werden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es zwar schwarze Schafe sowohl
im Internetauktionshaus ebay wie auch im Internetversandhandel gibt, der größte
Teil der Anbieter jedoch absolut seriös arbeitet. Anders wäre ein dauerhaftes
Geschäft gar nicht zu machen. Die Kehrseite der Medaille liegt daher für die
kritisierten Unternehmen in der Gefahr, dass falsche Informationen über das
Unternehmen verbreitet werden, die
extrem geschäftsschädigend sein können. Durch das Medium Internet und die
Verknüpfung über Suchmaschinen kann somit aus einer kleinen Meldung eine größere
Rufmordcampagne erwachsen, die schnell zum finanziellen Kollaps des Unternehmens
führen kann. Neben der Möglichkeit, dass die Vorwürfe an das Unternehmen falsch
und gänzlich unberechtigt sind, wird oftmals auch der genaue Hintergrund des
Einzelfalls außer Acht gelassen. Nicht jede Verbraucherbeschwerde ist
berechtigt. Oftmals sind es die Käufer der Produkte dieser Unternehmen, die als
sich nicht im zulässigen rechtlichen Rahmen verhalten oder in unberechtigter
Weise über die Androhung von Veröffentlichungen über ein angeblich unseriöses
Geschäftsgebaren versuchen, auf die Unternehmen Druck auszuüben.
Der
immer wieder zitierte Satz "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum" gilt jedoch
auch in diesem Fall. Über diese
Hürde ist letztlich das Verbraucherschutzportal www.snakecity.de gestolpert. In
diesem Portal wurde eine sogenannte schwarze Liste über unseriöse Anbieter
geführt, in denen der vermeintliche Gesamtschaden beispielsweise durch
Vorkassezahlungen ohne Gegenleistungen hochgerechnet wurde. Forumsteilnehmer
konnten eigene Erfahrungen über Unternehmen hinterlassen oder kommentieren.
Durch eine als juristisch nur als clever zu bezeichnende Aktion existiert dieses
Portal unter dieser URL nicht mehr, Domaininhaber ist nunmehr eine der am
schärfsten kritisierten Firmen. Den genauen Ablauf dieser Aktion und die
rechtlichen Hintergründe finden Sie unter
www.internetrecht-rostock.de/snakecity.htm.
Alles
Meinungsfreiheit?
Die Betreiber derartiger
Verbraucherschutzportale haben grundsätzlich ein ehrenwertes Anliegen.
Ungeachtet dessen, ist die Gefahr groß, dass falsche Behauptungen verbreitet
werden, der Einzelfall nicht ausreichend berücksichtigt wird oder im schlimmsten
Fall das Konurrenzunternehmen falsche Informationen über ihre Wettbewerber
derartigen Foren lanciert. Diese Foren und Portale berufen sich gerne auf die
Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz. Bei den Äußerungen über angeblich
unseriöse Geschäftstätigkeiten von Versandunternehmen handelt es sich jedoch
oftmals nicht um geschützte Meinungen. Eine Meinung ist nach der offiziellen
Definition eine Äußerung und die Stellungnahme wertenden Inhaltes, wobei es auf
den Wert und die Richtigkeit der Aussage nicht ankommt. Dazu gehören somit
höchstpersönliche Ansichten wie beispielsweise "ich finde den Geschäftsführer
der XY GmbH sehr unsympathisch". Auch die Meinungsfreiheit findet ihre
rechtlichen Grenzen z. B. in der strafbaren Beleidigung. Dem gegenüber stehen
sogenannte Tatsachenbehauptungen. Eine Tatsachenbehauptungen ist immer dann
gegeben, wenn sich ihr Wahrheitsgehalt überprüfen lässt. Die Aussage "Der
Versand des Artikels hat mir zu lange gedauert" stellt somit eine Meinung dar,
die problemlos geäußert werden kann. Die Behauptung "Ich habe trotz mehrfacher
Mahnungen keine Ware bekommen" stellt eine Tatsachenbehauptung dar, für die
andere rechtliche Grundsätze gelten.
Wahre
Tatsachenbehauptungen sind erst einmal unproblematisch, wobei jedoch genau hier
das Problem im praktischen Betrieb von Foren und Verbraucherschutzportalen
liegt: Relativ anonym kann man sich dort registrieren und alle möglichen
Behauptungen aufstellen, deren Wahrheitsgehalt nicht erwiesen ist. Da derartige
Äußerungen meistens anonym abgegeben werden, besteht für den betroffenen Unternehmer weder
die Möglichkeit den Wahrheitsgehalt der Äußerung zu überprüfen, noch den Autor
der Äußerung haftbar zu machen.
Jedoch
ist auch nicht jede wahre Tatsachenbehauptung über einen Gewerbebetrieb, gerade
wenn sie negativ ist, erlaubt. Die Rechtsprechung kennt insofern den sogenannten
Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb. Dies ist immer dann gegeben, wenn
durch derartige Äußerungen der Gewerbebetrieb in empfindlicher Weise gestört
wird. Ist somit ein derartiger Eingriff existenzbedrohend, ist er selbst dann
nicht erlaubt, wenn er zutreffend sein sollte. Dies musste sich auch der
Betreiber einer Internetseite sagen lassen, der einen sogenannten
Schuldnerspiegel im Internet anbieten wollte. Dort sollten säumige Kunden quasi
an den Pranger gestellt werden. Sowohl das Oberlandesgericht Rostock (Urteil vom
31.03.2001, Aktenzeichen 2 U 55/00) wie auch das Bundesverfassungsgericht haben
diesem Geschäftsvorhaben jedoch eine Absage erteilt. Hinzu kommt, dass derartige
Äußerungen im seltensten Fall lediglich Tatsachenbehauptungen darstellen. Allein
ein Begriff wie "schwarze Liste" macht deutlich, mit welcher Intention derartige
Aussagen über Unternehmen abgegeben werden sollen. Eine schwarze Liste
beinhaltet vom Begriff her schon
die Aufforderung, an dem Besucher der Internetseite, mit diesen gelisteten
Unternehmen keinesfalls Geschäfte zu tätigen. Das Oberlandesgericht Rostock hat
sehr anschaulich ausgeführt, dass eine Prangerwirkung insbesondere ohne nähere
differenzierte Hinweise, wie zum Beispiel durch eine Stellungnahme des
betroffenen Unternehmens, unzulässig ist.
Dies
hat nicht zur Folge, dass Gewerbetreibende quasi rechtlich unangreifbar für
Kritik sind. Auch ein Gewerbetreibender muss kritische und anprangernde Berichte
über seine Leistungen grundsätzlich
hinnehmen. Somit sind beispielsweise Berichte in Fachzeitschriften über
Einzelfälle von Kundenerfahrungen mit Unternehmen und deren Reaktionen
unproblematisch zulässig. Rechtlich kritisch wird es immer dann, wenn
wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden soll und möglichst reißerische Berichte
oder ein umfangreiches Portal für einen großen Besucherstrom sorgen sollen,
damit beispielsweise eine Finanzierung über Werbeeinblendungen gewährleistet
ist.
Was
tun, wenn man am Pranger steht?
Bei
Äußerungen über den Gewerbebetrieb, die die vorgenannten Kriterien erfüllen,
besteht ein Unterlassungsanspruch, erst Recht, wenn die Behauptung nachweisbar
falsch ist. Dies gilt im Übrigen auch bei Bewertungen im Internetauktionshaus ebay. Für den
Bereich der ebay-Bewertungen hat sich Rechtsprechung herausgebildet, die sehr
deutlich darauf abstellt, ob die abgegebene Bewertung wahr oder falsch ist. Bei
falschen ebay-Bewertungen sollte zuerst einmal eine gütliche Klärung mit dem
Käufer versucht werden. Ebay bietet Formulare an, in denen die beteiligten
ebay-Mitglieder gemeinsam eine Bewertungslöschung beantragen können. Führt dies
nicht zum Erfolg, hilft nur der Klageweg, wobei es Sache des Anbieters ist,
nachzuweisen, dass die Bewertung offensichtlich falsch ist.
Einen
Unterlassungsanspruch sowie einen
Anspruch auf Löschung besteht auch gegenüber Foren und entsprechenden
Verbraucherschutzportalen. Ansprechpartner ist in erster Linie der Autor des
Beitrages, der jedoch nur in den seltensten Fällen greifbar sein wird. Daher
trifft die Betreiber eines Portals oder Forums die juristische Verantwortlichkeit für Äußerungen im
Portal. Gemäß § 11
Teledienstegesetz (TDG) ist der Betreiber verpflichtet, nach Kenntnis von
rechtswidrigen Inhalten, diese unverzüglich zu entfernen oder zu löschen. Den
entsprechenden Betreibern sollte daher immer erst einmal außergerichtlich die
Gelegenheit gegeben werden, diffamierende Beiträge zu löschen. Führt dies nicht
zum gewünschten Erfolg, sollte unverzüglich eine gerichtliche einstweilige
Verfügung beantragt werden, in der der Betreiber zur Löschung von bestimmten
Äußerungen verurteilt wird. Eine möglichst schnelle Reaktion ist angesichts der
umfassenden Zugriffsmöglichkeiten von potentiellen Kunden auf negative
Äußerungen über das eigene Unternehmen extrem wichtig. Geben sich die Betreiber
derartiger Foren oder Portale namentlich nicht zu erkennen und haben sie
entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen beispielsweise aus § 10
Mediendienstestaatsvertrag kein Impressum vorrätig, besteht trotzdem eine
Chance, eine Löschung von Äußerungen zu erreichen. In diesem Fall haftet gemäß §
11 TDG auch der Provider, der über eine DENIC-Abfrage schnell herausgefunden
werden kann. In diesem Fall trifft den Provider zum einen die Verpflichtung,
rechtswidrige Inhalte abzuschalten. Zum anderen hat er die technischen
Möglichkeiten dazu. Dies war beispielsweise bei den Verbraucherschutzportal
www.snakecity.de der Fall.
Fazit
Unternehmen
stehen negativen Äußerungen über ihr Geschäftsverhalten im Internet nicht
gänzlich schutzlos gegenüber. Sowohl die Gesetzeslage wie auch die
Rechtsprechung hat einen umfangreichen Schutz für Unternehmen herausgearbeitet,
den man nur wahrnehmen muss. Angesichts der Schnelligkeit, mit der mittels
falscher Äußerungen ein Unternehmen
im Internet ruiniert werden kann, ist eine unverzügliche Reaktion wichtig und
geboten.
Weiterführende Links:
Der
Fall des Verbraucherschutzportals snakecity.de:
www.internetrecht-rostock.de/snakecity.htm
Abwehrmöglichkeiten
bei falschen Bewertungen beim Internetauktionshaus ebay:
www.internetrecht-rostock.de/ebay-bewertungen.htm
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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