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Wenn es keine spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort gibt: im gerichtlichen Verfahren sind u. U. auch die Reisekosten eines nicht-ansässigen Fachanwaltes zu ersetzen

Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten und vertreten Mandanten bundesweit, selbstverständlich auch vor Gericht. Unabhängig davon, welche Vereinbarung wir mit dem Mandanten zum Thema Reisekosten im Falle eines Gerichtstermins treffen, sind diese Reisekosten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens auch erstattungsfähig. Dies gilt dann, wenn die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts notwendig erscheint, weil ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Az.: I ZB 29/02). Fachanwälte für Wettbewerbsrecht und IT-Recht gibt es nicht wie Sand am Meer, insbesondere mit einer Spezialisierung im Bereich des Internetrechts. Bei komplexen, tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommt es darauf an, ob ein ortsansässiger Rechtsanwalt mit vergleichbaren Spezialkenntnissen hätte beauftragt werden können. “Dies rechtfertig es ausnahmsweise, die mit der Beauftragung dieser Anwälte verbundenen höheren Kosten als erforderlich anzusehen” (KG Berlin, Az.: 2 W 207/09). Auch die Frage der “Waffengleichheit” ist für die Festsetzbarkeit von Reisekosten für Gerichte entscheidend. Dies gilt umso mehr, wenn die Gegenpartei einen Fachanwalt beauftragt hat.

Soweit wir von Internetrecht-Rostock.de Mandanten gerichtlich vertreten, ist es natürlich, dass nur die wenigsten Verfahren in Rostock stattfinden. Unser Grundsatz ist schon seit vielen Jahren, dass der Umstand, dass wir im oberen östlichen Ende der Republik unseren Sitz haben, in der Regel nicht zu Lasten unserer Mandanten geht.

Dies besprechen wir im Falle einer gerichtlichen Beauftragung mit Ihnen gern konkret.

Stand: 14.03.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

 

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