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Privatpersonen, die Programme anbieten mit denen ein Kopierschutz geknackt werden kann, können auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden (BGH)

 

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Nach dem aktuellen Urheberrechtsgesetz ist die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nicht zulässig. Die entsprechende Änderung stammt aus dem Jahr 2003. Vor dieser Zeit gab es genug Programme, die u. a. entweder frei verkauft wurden oder bei Computer-Zeitschriften Heft-CD´s beigefügt waren, mit denen es möglich war, kopiergeschützte DVD´s oder CD´s zu kopieren. Private eBay-Verkäufer bekamen ein Problem, wenn Sie diese Programme, die nach dem aktuellen Urheberrechtsgesetz illegal sind, bspw. bei eBay anboten. Der Verkauf von bestimmten alten Heft-CD´s von Computer-Zeitschriften, war somit quasi unzulässig.

 

Nicht abschließend geklärt war bisher die Frage, ob Tonträgerhersteller Privatpersonen diesbezüglich abmahnen durften. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 17.07.2008, AZ.: I ZR 219/05 entschieden, dass zum einen Tonträgerhersteller beim Angebot von Programmen, die geeignet sind, den Kopierschutz zu umgehen abmahnen dürfen. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf die Erstattung der durch die Abmahnung entstanden Rechtsanwaltskosten.

 

Konkreter rechtlicher Hintergrund ist § 95 a UrhG. Es heißt dort:

 

Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung oder der gewerblichen Zwecke dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

 

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

 

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur ein begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

 

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

 

"Wirksame technische Maßnahmen"sind hierbei Kopierschutzmaßnahmen der Hersteller.

 

Der Bundesgerichtshof hat insbesondere entschieden, dass das Verbot für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes oder auch die Werbung dafür verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Tonträgerhersteller berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten steht nicht entgegen, dass die Tonträgerhersteller über eigene Rechtsabteilungen verfügen.

 

Der Ersatz der Kosten für Abmahnungen von Urheberrechtsverletzung, ist ab dem 01.09.2008 in einem neuen § 97 a ausdrücklich geregelt. Diese Norm konnte durch den Bundesgerichtshof noch nicht angewendet werden, was jedoch hinsichtlich der Frage, dass die Abmahnkosten erstattungsfähig sind, keinen Unterschied macht.

 

Private, wie auch gewerbliche eBay-Verkäufer sollten somit vorsichtig sein, wenn alte Kopierprogramme oder Heft-CD´s, bspw. bei eBay angeboten werden.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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