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Privatpersonen, die
Programme anbieten mit denen ein Kopierschutz geknackt werden kann, können auf
Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden (BGH)
Vorab ein Hinweis: Post vom
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Nach
dem aktuellen Urheberrechtsgesetz ist die Umgehung
von Kopierschutzmaßnahmen nicht zulässig. Die
entsprechende Änderung stammt aus dem Jahr 2003. Vor dieser Zeit gab es genug
Programme, die u. a. entweder frei verkauft wurden oder bei
Computer-Zeitschriften Heft-CD´s beigefügt waren, mit denen es möglich war,
kopiergeschützte DVD´s oder CD´s zu kopieren. Private eBay-Verkäufer bekamen ein
Problem, wenn Sie diese Programme, die nach dem aktuellen Urheberrechtsgesetz
illegal sind, bspw. bei eBay anboten. Der Verkauf von bestimmten alten Heft-CD´s
von Computer-Zeitschriften, war somit quasi unzulässig.
Nicht
abschließend geklärt war bisher die Frage, ob Tonträgerhersteller Privatpersonen
diesbezüglich abmahnen durften. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom
17.07.2008, AZ.: I ZR 219/05 entschieden, dass zum einen
Tonträgerhersteller beim Angebot von Programmen, die geeignet sind, den
Kopierschutz zu umgehen abmahnen dürfen. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf
die Erstattung der durch die Abmahnung entstanden Rechtsanwaltskosten.
Konkreter
rechtlicher Hintergrund ist § 95 a UrhG. Es heißt dort:
Verboten
sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung,
die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung oder der gewerblichen Zwecke
dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die
Erbringung von Dienstleistungen, die
1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur ein begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
"Wirksame
technische Maßnahmen"sind hierbei Kopierschutzmaßnahmen der Hersteller.
Der
Bundesgerichtshof hat insbesondere entschieden, dass das Verbot für den Verkauf
von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes oder auch die Werbung dafür
verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Da die Bestimmung dem Schutz der
Tonträgerhersteller diene, seien die Tonträgerhersteller berechtigt, den Kläger
auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der
Rechtsanwaltskosten steht nicht entgegen, dass die Tonträgerhersteller über
eigene Rechtsabteilungen verfügen.
Der
Ersatz der Kosten für Abmahnungen von Urheberrechtsverletzung, ist ab dem
01.09.2008 in einem neuen § 97 a ausdrücklich geregelt. Diese Norm konnte durch
den Bundesgerichtshof noch nicht angewendet werden, was jedoch hinsichtlich der
Frage, dass die Abmahnkosten erstattungsfähig sind, keinen Unterschied macht.
Private,
wie auch gewerbliche eBay-Verkäufer sollten somit vorsichtig sein, wenn alte
Kopierprogramme oder Heft-CD´s, bspw. bei eBay angeboten werden.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
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