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Kleinunternehmerregelung - was ist steuerlich zu
beachten?
Dieser
Beitrag ist ein Gastbeitrag von der Internetseite Kleinunternehmerportal – die
spezielle Internetseite für den Kleinunternehmer. Bei Fragen
wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner, die am Ende dieses Beitrages
genannt werden.
Kleinunternehmerportal – die
spezielle Internetseite für den Kleinunternehmer.
Hier finden Kleinunternehmer alle
für sie wichtigen Informationen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen
Themen. Mit der kostenlosen und speziell für Kleinunternehmer entwickelten OnlineFibu
kann der Kleinunternehmer online seine laufenden Geschäftsvorfälle erfassen
und seine Einnahmen-Überschussrechnung durchführen. Ergänzt wird das Portal
durch interaktive OnlineTools und steuerlichen und betriebswirtschaftlichen
Fachbeiträgen, die speziell den Kleinunternehmer betreffen. In einem Forum
können sich Kleinunternehmer mit Gleichgesinnten themenbezogen austauschen und
bei speziellen fachlichen Fragen und weitergehenden Servicebedarf ist das Team
von OnlineSteuerRecht.de als
kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur
Stelle.
Wer ist ein
Kleinunternehmer?
Der
Begriff Kleinunternehmer stammt aus dem Bereich der Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die bestimmte
Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer der
im vergangenen Jahr einen Umsatz von bis zu 17.500 € (einschließlich
Umsatzsteuer) und in diesem Jahr einen Umsatz von nicht mehr als 50.000 €
erzielt, kann Kleinunternehmer sein.
Diese
Regelung dient der Erleichterung für den Unternehmer und das
Finanzamt.
Was bedeutet es
Kleinunternehmer zu sein?
- Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine
Umsatzsteuer aus.
- Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer an das
Finanzamt.
- Kleinunternehmer dürfen sich keine gezahlte Umsatzsteuer
(z. B. für den Kauf von Waren) vom Finanzamt zahlen lassen.
- Für
Kleinunternehmer gibt es vereinfachte umsatzsteuerliche
Aufzeichnungspflichten
Welche
Voraussetzungen gibt es?
- der Unternehmer muss im Inland ansässig sein
- die Umsätze zuzüglich der hierauf entfallenden Steuern im
vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und
- die
Umsätze im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen
werden
Bei
der Berechnung der Umsätze werden bestimmte Beträge herausgerechnet. Somit
könnten Sie auch mit einem Gesamtumsatz von mehr als 17.500 € in diese Regelung
fallen.
Mit
dem OnlineCheck
von KleinunternehmerPortal.de erfahren Sie schnell und einfach, ob Sie (noch)
Kleinunternehmer sind.
Was bedeutet die 50.000 €
Grenze?
Während die Regelung zur
Umsatzgrenze von 17.500 € im zurückliegenden Jahr für Kleinunternehmer relativ
eindeutig und verständlich ist, sorgt die 50.000 € Grenze für Umsätze im
laufenden Jahr regelmäßig für Verwirrung. Maßgebend für die
Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzgrenze von 17.500 €. Wird diese durch die
real erzielten Umsätze nicht überschritten, so ist der Kleinunternehmerstatus
nicht gefährdet. Da für diese Grenze die tatsächlich erzielten Umsätze relevant
sind, kann hier auch immer nur rückwirkend betrachtet werden. Anders verhält es
sich mit der 50.000 € - Grenze:
Liegen die erzielten Umsätze des
Kleinunternehmers im zurückliegenden Jahr zwar unter 17.500 € und es zeichnet
sich aufgrund der Geschäftsentwicklung oder Planung ab, dass der Gesamtumsatz
des laufenden Jahres die Schwelle von 50.000 € überschreiten wird, so kann der
Kleinunternehmer für das laufende Jahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr
beanspruchen. Liegt der Planumsatz für das laufende Jahr jedoch unter 50.000 €,
so kann der Unternehmer auch für das laufende Jahr noch die
Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Was muss man als
Starter und Kleinunternehmer beachten?
Nimmt
ein Onlinehändler seine gewerbliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres auf,
ist bei der Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft alleine der
voraussichtliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres
entscheiden.
Wird
zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich
der Umsatzsteuer von nicht mehr als 17.500 € erwartet, gilt dieser Betrag auch
dann, wenn der tatsächliche Umsatz höher ist. D. h. die
Kleinunternehmereigenschaft bleibt im ersten Jahr
erhalten.
Die
Finanzbehörden haben die Möglichkeit sich die Verhältnisse zur Annahme der
voraussichtlichen Umsätze vom Unternehmer erläutern zu
lassen.
Im
drauffolgenden Kalenderjahr liegt die Eigenschaft aber nicht mehr vor, da der
Umsatz im Vorjahr 17.500 € überstiegen hat.
VORSICHT: Hat der Onlinehändler seine Tätigkeit im
laufenden Jahr begonnen (z.B. am 01.07.) und erwartet er für den Rest des Jahres
einen Umsatz von 12.000 €, so sind diese 12.000 auf einen Jahresgesamtumsatz von
24.000 € (6/12) hochzurechnen. Hier würde also kein Kleinunternehmer
vorliegen.
Muss man
Kleinunternehmer sein?
Nein,
der Unternehmer hat die Wahl. Er kann einen Antrag für die ganz normale
umsatzsteuerliche Behandlung stellen. An diesen Antrag ist er dann aber fünf
Jahre gebunden.
Beispiel
1:
Tax möchte am
01.01.2007 einen Onlineshop eröffnen. Im ersten Jahr erwartet er einen Umsatz
von ca. 15.000 €.
Tax füllt seinen
steuerlichen Fragebogen aus. Bei den umsatzteuerlichen Fragen kann Tax zur
Regelbesteuerung optieren. Dies bedeutet nichts anders, als dass Tax auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Wählt
er nicht die Regelbesteuerung, so bleibt er aufgrund seiner Umsätze
Kleinunternehmer.
Beispiel
2:
Tax betreibt
bereits seit einigen Jahren einen Onlineshop. Im letzten Jahr hatte er einen
Umsatz in Höhe von 15.000 €. In diesem Jahr erwartet er einen Umsatz in Höhe von
30.000 €.
Tax
ist in diesem Jahr noch Kleinunternehmer. Im nächsten Jahr kann er diese
Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Für wen lohnt sich die
Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung
empfiehlt sich besonders für Unternehmen, die zur Einrichtung und Ausübung ihrer
gewerblichen Tätigkeit nur wenige Investitionen benötigen und deren Kundenkreis
sich vorwiegend aus Privatkunden zusammensetzt. Meist ist dies auf Unternehmen
der Dienstleistungsbranche zutreffend, wie etwa Handelsvertreter.
Die fehlende Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug fällt bei nur geringem Investitionsaufwand weniger stark ins
Gewicht und auch die privaten Endverbraucher stören sich nicht an der nicht
extra ausgewiesenen Umsatzsteuer auf den Rechnungen des Kleinunternehmers.
Wechsel zur Regelbesteuerung - wann, wie,
wie lange?
Das Umsatzsteuergesetzt räumt dem
Kleinunternehmer in § 19 Abs. 2 die Möglichkeit ein, zur Regelbesteuerung zu
wechseln. Dies ist zu Anfang eines Jahres möglich und für die nächsten 5 Jahre
bindend. Erst nach Ablauf der 5 Jahre seit dem Wechsel kann der Unternehmer die
Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen. Laut Gesetz ist der Wechsel
zum Regelbesteuerer nicht an die Schriftform gebunden. Es genügt also schon, ab
dem 01.01. seine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen und pünktlich beim
Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. In der Praxis empfiehlt es
sich aber, den Wechsel dem Finanzamt anzuzeigen und sich über die zukünftigen
steuerlichen Verpflichtungen zu informieren.
Kleinunternehmer
als Steuerschuldner?
Grundsätzlich wird bei einem Kleinunternehmer die
geschuldete Umsatzsteuer für seine Leistungen nicht
erhoben.
Von
diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen ist die zu
zahlende Umsatzsteuer beim Übergang der Steuerschuld nach § 13b
UStG.
Trägt
sich ein Onlinehändler bei eBay als Unternehmer ein (hinterlegen der
USt-ID-Nummer), so erhält er eine Netto-Rechnung. Die Umsatzsteuer wird nicht
ausgewiesen! Doch warum ist das so?
Der
deutsche Onlinehändler ist verpflichtet die Umsatzsteuer für die Leistung von
eBay in Deutschland zu zahlen. Dies sind jetzt 19%. Und hier macht der
Kleinunternehmer keine Ausnahme. Würde er in Deutschland die Umsatzsteuer nicht
für eBay zahlen, so würde niemand zahlen. Der Kleinunternehmer ist hier der
Schuldner.
Die
vom Kleinunternehmer gezahlte Umsatzsteuer zahlt er nicht für seine (hierfür
müsste er ja nicht zahlen) sondern für die Leistung von eBay. Bekannt dürfte
sein, dass ein Kleinunternehmer keine Vorsteuer ziehen darf. Dementsprechend ist
der Abzug der nach §13b für die Leistungen von eBay geschuldete Steuer als
Vorsteuer auch nicht möglich. D. h. der Kleinunternehmer zahlt die Steuer, darf
sie aber nicht gleichzeitig wieder als Vorsteuer ziehen.
Beispiel:
Tax ist
Kleinunternehmer und hat bei eBay 100 Artikel eingestellt. eBay stellt eine
Netto-Rechnung über 21,74 €. Tax muss in Deutschland 19% Umsatzsteuer auf den
Nettobetrag zahlen. Dies sind 3,48 €. In Summe zahlt er also 25,22 €, da ein
Kleinunternehmer die Vorsteuer nicht gelten machen kann. (Zahlen sind ausgedacht
und entsprechen nicht den aktuellen Gebühren)
Was ist eine
Einnahme-Überschuss-Rechnung und wie sollte ein Kleinunternehmer laufende
Geschäftsvorfälle erfassen?
Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine stark
vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die vor allem für Kleinunternehmer und
Freiberufler von Bedeutung ist. Durch die Gegenüberstellung von
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wird in einfacher Form der Gewinn
ermittelt. Vorraussetzung für diese Art der Gewinnermittlung ist, dass der
Gewerbetreibende weder zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet ist, noch
freiwillig Bücher führt ( § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz).
Für eine ordnungsgemäße Einnahme-Überschuss-Rechnung ist
eine laufende Erfassung und Verbuchung der Geschäftsvorfälle unerlässlich.
Hierzu empfiehlt sich die Nutzung eines Computerprogramms, wie es beispielsweise
in verschiedenen Warenwirtschaftssystemen integriert ist.
Eine besonders innovative und speziell für
Kleinunternehmer entwickelte Möglichkeit der Erfassung von Geschäftsvorfallen
findet sich auf Kleinunternehmerportal.de. Mit
der kostenlosen
OnlineFibu können Kleinunternehmer ihre Geschäftsvorfälle auf einfache
Weise online erfassen und auswerten lassen.
Bei der Verbuchung der Geschäftsvorfälle
sollte jedoch eine gewisse Struktur eingehalten werden:
Einnahmen und Ausgaben des Betriebes werden
in chronologischer Reihenfolge auf einzelnen Konten erfasst. Auch Ein- und
Ausgänge in Kasse und Bank werden gebucht. Da es sich bei der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung um eine Geldrechnung handelt, wird grundsätzlich
nur bei Geldzufluss oder Geldabfluss gebucht. Statt dem Rechnungsdatum ist damit
der Zahlungszeitpunkt ausschlaggebend (Ist-Prinzip). Ausnahmen hierzu finden
sich im § 11 EStG, wie beispielsweise die richtige Zuordnung regelmäßig
wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel. Zwischen Einnahmen und Ausgaben
besteht ein striktes Verrechnungsverbot.
Auf Verlangen muss der Gewerbetreibende dem
Finanzamt gegenüber seine Betriebseinnahmen und Ausgaben erläutern. Dies gilt
besonders für die Betriebsausgaben, deren betriebliche Veranlassung glaubhaft
dargelegt werden muss. Grundlage hierfür ist die sorgsame Sammlung und
Aufbewahrung der Belege und Rechnungen.
Welche
Steuererklärungen sind wann abzugeben ?
Bis
zum 31.05. eines jeden Jahres muss der Kleinunternehmer folgende
Steuererklärungen bei
seinem Finanzamt
einreichen:
·
die Umsatzsteuererklärung, wobei hier lediglich Angaben zum
Gesamtumsatz genügen, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen
für die Kleinunternehmerregelung noch gegeben sind.
·
eine Gewerbesteuererklärung. Zumeist wird der
Kleinunternehmer sich jedoch in den Grenzen des Freibetrages bewegen, so dass
keine Gewerbesteuer abgeführt werden muss.
·
die Einkommensteuererklärung. Im Rahmen der
Einkommenssteuererklärung erfolgt auch die Gewinnermittlung in Form einer
Einnahmen-Überschussrechnung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck.
Unternehmer, deren Betriebseinnahmen (nicht Gewinn und auch nicht Gesamtumsatz)
17.500 EUR unterschreiten, können eine formlose Gewinnermittlung
einreichen.
Muss ein Kleinunternehmer
USt-Voranmeldungen erstellen?
Nein. Da der Kleinunternehmer in
seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und auch keine Vorsteuer vom
Finanzamt erstattet bekommt, erübrigt sich die Erstellung einer
Umsatzsteuervoranmeldung. Um gegenüber dem Finanzamt den Nachweis zu erbringen,
dass die Kleinunternehmerregelung für das zurückliegende Wirtschaftsjahr
berechtigt in Anspruch genommen wurde, muss der Kleinunternehmer jedoch im
Rahmen seiner Gewinnermittlung auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben, in der
er die Höhe der erzielten Umsätze dem Finanzamt mitteilt. Dieses prüft dann die
Einhaltung der entsprechenden Umsatzgrenzen.
Was muss der Kleinunternehmer bei der
Rechnungsstellung beachten?
Stellt der Unternehmer eine
Rechnung aus, so hat diese die folgenden gesetzlichen Bestandteile zu
enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum der Rechnung,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zu Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
Zeitpunkt der Vereinnahmung von vor der Leistungsausführung vereinnahmten
(Teil)Entgelten (nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung
feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist),
- Im Unterschied zum normalen Unternehmer
gilt für den Kleinunternehmer, dass er den anzuwendenden Steuersatz und die
entsprechenden Steuerbeträge nicht ausweisen darf. Hingegen ist die
Kleinunternehmerregelung keine Steuerbefreiung, so dass ein entsprechender
Hinweis auf der Rechnung nicht notwendig ist. Üblich ist jedoch ein Hinweis,
beispielsweise in der Form: „Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht
erhoben“. So kann Rückfragen von Kunden vorgebeugt werden.
Stand:
02.04.2008
Ihre Ansprechpartner für weitere Fragen zu
diesem Thema: Dipl.-Kfm. Heiko Beyer und Steuerberater und Alrik Zech, BA – Steuern
und Prüfungswesen, Tel.: 0381-649 144
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