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Preisangabenverordnung und Kleinunternehmerregelung: OLG Hamm zum Mehrwertsteuerhinweis

Die Frage der Darstellung der Kleinunternehmerregelung im Internethandel ist nicht abschließend geklärt. Das Problem besteht darin, dass nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) in Internetshops anzugeben ist,

“dass die für Waren oder Dienstleistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.”

Es ist somit nicht anzugeben, “ob” der Preis die Mehrwertsteuer enthält, sondern eigentlich nach Preisangabenverordnung “dass” der Preis die Mehrwertsteuer enthält.

Kleinunternehmer können nach Umsatzsteuergesetz (UStG) die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausweisen. Der angebotene Endpreis ist quasi brutto = netto.

Wenn jetzt allgemein angegeben wird, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält, könnte ein Käufer, der die Umsatzsteuer selbst ausweisen kann, annehmen, dass er von einem Kaufpreis von bspw. 119,00 Euro die Mehrwertsteuer ziehen kann, so dass ihm ein Nettopreis von 100,00 Euro verbleibt. Kauft der Vorsteuerabzugsberechtigte von einem Kleinunternehmer, betragen die Kosten jedoch bei unserem Beispiel reell 119,00 Euro.

Notwendig ist nach unserer Auffassung daher zumindest ein klarstellender Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.

OLG Hamm: Mehrwertsteuerhinweis nicht notwendig, jedoch Hinweis auf Kleinunternehmerregelung

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13) hatte sich im Rahmen eines Abmahnverfahrens mit dieser Frage beschäftigt. Ein Shop-Anbieter hatte die übliche Formulierung “Preis inkl. MwSt.” nicht in seinem Internetshop. Auf die Kleinunternehmereigenschaft wurde jedoch auf der Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in den AGB hingewiesen.

Dies sah das OLG als ausreichend an:

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der fehlenden Angabe, ob die genannten Preise die Umsatzsteuer beinhalten, besteht hingegen nicht. Denn insoweit ist ein Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Sie (die Beklagte) war nicht zu der Angabe verpflichtet, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten. Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde. Auf ihre Kleinunternehmereigenschaft hat die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.

Ob ein entsprechender Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung in AGB und erst im Bestellvorgang ausreichend ist, lassen wir an dieser Stelle einmal dahingestellt. Die Formulierung in der Preisangabenverordnung, dass anzugeben ist, “dass” der Preis die Mehrwertsteuer enthält, spricht nach unserer Auffassung jedenfalls eine andere Sprache.

Wir empfehlen (weil wir die Rechtslage nicht für abschließend geklärt halten) auch Kleinunternehmern, anzugeben, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Gleichzeitig sollte jedoch auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden und zwar deutlich. Wenn – sei es im Internetshop und bei eBay – der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer fehlt, fällt dies einmal auf und provoziert eine Abmahnung.

Ein fehlender Mehrwertsteuerhinweis und ein fehlender Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung sind nach unserer Auffassung keinesfalls ausreichend.

Stand: 14.02.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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