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Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung: Wann wird
mit einer "ähnlichen Handlung" dagegen verstoßen?
Die
höchste Kunst im Wettbewerbsrecht ist eine auf den Sachverhalt passende und
gleichzeitig durch die Rechtsprechung anerkannte Formulierung des
Unterlassungstenors. Hier kommt es darauf an, so genau wie möglich zu
formulieren, um was es eigentlich geht und was der Abgemahnte zukünftig zu
unterlassen hat. Je präziser der sogenannte Unterlassungstenor ist, desto
geringer ist die Chance, dass der Abgemahnte später gegen das Urteil oder die
Unterlassungserklärung verstößt.
Der Kern des ganzen – die
Kerntheorie
Problematisch
wird es immer dann, wenn nicht der gerügte Verstoß wiederholt wird sondern ein
ähnlicher Verstoß nicht mit dem ursprünglich abgemahnten Verstoß identisch ist.
Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang die sogenannte Kerntheorie
entwickelt. Hintergrund ist, dass ein Unterlassungsantrag und das
Verfügungsverbot nicht so weit gefasst sein dürfen, dass hierbei Handlungen
unterfallen, die im Rahmen eines Rechtsstreites nicht geprüft wurden oder die
gar nicht wettbewerbswidrig sind. Andererseits sollte der Unterlassungstenor so
formuliert sein, dass der Kern der konkreten Verletzungshandlung zum Ausdruck
kommt. Der Inhalt umfasst somit dann nicht nur gleichlautende oder gleich
gestaltete Handlungen sondern bezieht sich nach der Kerntheorie auch auf alle
zukünftigen Handlungen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung
zum Ausdruck kommt. Gewisse Verallgemeinerungen sind erlaubt, Abstrahierungen
jedoch unzulässig.
In
der Praxis ist eine Differenzierung schwierig, wenn nicht zum Teil sogar
unmöglich. Dies wird aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg
(Beschluss vom 08.01.2009, Az.: 5 W 1/09) deutlich. Dem Antragsgegner war es
offensichtlich untersagt worden, die Domains "gübstiger.de" und "günstigert.de"
zu nutzen. Im Rahmen eines Ordnungsgeldantrages ging es dann um die Domains
"günstigef.de", "günstiher.de" und "günatiger.de". Dies sah der Senat nicht als
identischen Verstoß an, mit der Folge, dass ein Ordnungsgeldantrag
zurückgewiesen wurde. Es heißt insofern nachvollziehbar in der Entscheidung:"Anderenfalls wären gerichtliche Verbote
erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihrem
Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu
gewährleisten."
Der
Senat weist ferner darauf hin, dass die Antragstellerin offensichtlich ihren
Antrag auf zwei gerügte Domains bezog und nicht auf eine Verallgemeinerung, die
unzulässig gewesen wäre.
Letztlich
ist dies jedoch eine Einzelfallrechtsprechung. So hat bspw. das OLG Naumburg
(Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 10 W 65/06) einen Verstoß gegen die
Unterlassungsverfügung, bestimmte Werbeaussagen im Internet zu tätigen, dann
angesehen, wenn die gleichen Werbeaussagen in einem gedruckten Katalog getätigt
werden. Begründet wurde dies mit: "... lediglich kosmetischen Veränderungen der
konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbotes sind, die den
Gesamteindruck der verbotenen Werbung aber nicht berühren.". Nur wenn die
werbliche Maßnahme sich so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf
den Kern des Verbotes ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern
des Titels.
Auf die Formulierung kommt es
an
Die
beiden Beispiele zeigen, dass es ganz stark auf den Einzelfall ankommt, wenn
eine ähnliche Handlung in den Kernbereich einer Unterlassung fallen könnte.
Während im Übrigen es die Regel sein sollte, dass bei zu weitgehenden
Unterlassungsanträgen Gerichte diesen einen Riegel vorschieben, ist die Gefahr
bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen um so größer, dass absichtlich ein
sehr weitgehender Verbotsumfang mit in die Unterlassungserklärung durch den
Abmahner aufgenommen wird. In diesem Fall kommt es in erster Linie auf die
konkrete Formulierung der Unterlassungserklärung an. Beliebt ist in diesem
Zusammenhang bspw. die in Abmahnungen vorgegebene Formulierung: "...
ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren.". Wer so etwas unterschreibt,
bekommt sehr schnell große Probleme, da bis zum heutigen Zeitpunkt unklar ist,
wann eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung eigentlich vorliegt.
Wir
kennen aus unserer Beratungspraxis jedoch durchaus Fälle, in denen auch Gerichte
sehr weitgehende Unterlassungsanträge akzeptiert haben.
Jeder
Abgemahnte sollte sich daher darüber im Klaren sein, was er zukünftig zu
unterlassen hat, wenn er eine Unterlassungserklärung abgibt oder eine
einstweilige Verfügung erhält. "So ähnliche Handlungen" können schnell zum
Problem werden.
Wir
beraten Sie gern.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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