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Fehlende Kennzeichnung von Elektrogeräten nach ElektroG ist wettbewerbswidrig

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Das Elektrogesetz legt Herstellern nicht nur die Verpflichtung auf, Elektrogeräte bei der Stiftung EAR anzumelden. Gemäß § 7 Elektrogesetz gibt es auch eine Kennzeichnungspflicht für Elektrogeräte. Es heißt in § 7 Elektrogesetz:

§ 7 Kennzeichnung

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produktes erforderlich ist, ist das Symbol auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

Das Symbol nach § 7 gemäß Anhang II Elektrogesetz ist die bekannte durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern.

§ 7 regelt somit verschiedene Kennzeichnungspflichten – nämlich zum einen die eindeutige Identifikation des Herstellers und zum anderen den Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Die Kennzeichnung zur Identifikation des Herstellers kann auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Näheres regelt die DIN EN 50419. Danach kann die Kennzeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel erfolgen.

Hinsichtlich des Umstandes, dass deutlich gemacht werden muss, dass das Produkt nach dem 13.08.2005 in den Verkehr gebracht wurde, gibt es eine einfache Möglichkeit:

DIN EN 50419 sieht die Möglichkeit vor, dass unterhalb des Mülleimer-Symbols ein schwarzer Balken angebracht wird. Nur in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Gerätes ist es erlaubt, das Symbol auf der Verpackung der Gebrauchsanweisung oder einem Garantieschein auszudrucken. Eine derartige Ausnahme ist dann gegeben, wenn das Produkt zu klein ist, um das Symbol noch sichtbar aufzubringen.

Gerade bei Produkten, die durch Händler selbst aus Asien, bspw. aus China, importiert werden, fehlt es zum Teil an einer Anmeldung, wie auch an einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung. Dies lässt sich im Rahmen einer Abmahnung leicht durch einen Testkauf feststellen.

Das Landgericht Bochum hat vor Kurzem mit Beschluss vom 02.02.2010, Az.: I-17 O 159/09, eine fehlende Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz für wettbewerbswidrig erachtet.

In dem Beschluss heißt es:

Der von der Verfügungsbeklagten vertriebene digitale Bilderrahmen verstößt gegen § 7 Elektrogesetz.

Nach § 7 Satz 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Im Zusammenhang mit § 7 Satz 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher auch keine Veranlassung, hierauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.

Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Herstellerkennzeichnung ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz  7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist. Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Gerätes wirtschaftlich gesichert ist. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche  Unlauterbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Mit anderen Worten:

Bei einem Elektrogerät, das gemäß § 6 registriert ist, ist eine Kennzeichnung, soweit möglich, zwingend notwendig, eine fehlende Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig.

Vorsicht bei Abmahnungen nach Elektrogesetz

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Händler, die Produkte selbst aus dem nichteuropäischen Ausland, insbesondere Asien, importieren, sich nur wenig Gedanken um die Anmeldung bei der Stiftung EAR nach Elektrogesetz gemacht haben. Derartige Anmeldungen sind nach unserer Erfahrung sehr zeitaufwendig und kompliziert. Da eine Abmahnung immer dazu auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist bei diesen Abmahnungen größte Vorsicht geboten. Zu groß ist die Gefahr, später einmal gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, mit der Folge, dass erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht werden können.

Lassen Sie sich beraten!

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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